Das Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie passierte am 10.12.2021 sowohl den Bundestag als auch den Bundesrat und wurde bereits am 11.12.2021 im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl. 2021 I, S. 5162). Wesentlicher Bestandteil des Gesetzes ist die Einführung einrichtungsbezogener Impfpflichten, insb. für das Personal in Gesundheitsberufen und Berufen, die Pflegebedürftige und Menschen mit Behinderung betreuen. Dieser Personenkreis ist verpflichtet, bis 15.03.2022 den Nachweis zu erbringen, geimpft oder genesen zu sein. Alternativ muss ein ärztliches Zeugnis über das Bestehen einer Kontraindikation gegen eine COVID-19-Impfung vorgelegt werden. Neue Tätigkeitsverhältnisse ab 16.03.2022 dürfen nur bei Vorlage eines entsprechenden Nachweises eingegangen werden.
Hinweis: Nachweise, die ab dem 16.03.2022 ihre Gültigkeit durch Zeitablauf verlieren, müssen innerhalb eines Monats nach Ablauf der Gültigkeit bei der Einrichtungs- bzw. Unternehmensleitung durch Vorlage eines gültigen Nachweises ersetzt werden.
Neben den neuen einrichtungsbezogenen Impfpflichten wurden u. a. folgende Regelungen umgesetzt:
- Betriebsversammlungen und Versammlungen der leitenden Angestellten sowie Sitzungen u. a. der Einigungsstelle können erneut virtuell durchgeführt werden, nachdem die ursprüngliche diesbezügliche Regelung am 30.06.2021 ausgelaufen war. Diese pandemiebedingte Sonderregelung gilt befristet bis zum 19.03.2022.
- Die Sonderregelungen zum Kurzarbeitergeld hinsichtlich des anrechnungsfreien Hinzuverdiensts aus einer geringfügigen Beschäftigung sowie des Anspruchs auf erhöhtes Kurzarbeitergeld gelten bis 31.03.2022 weiter. Beschäftigte, die länger als drei Monate in Kurzarbeit sind, erhalten ab dem vierten Bezugsmonat Kurzarbeitergeld in Höhe von 70 % der Differenz zum bisherigen Nettolohn und ab dem siebten Monat 80 %. Der Leistungssatz des Kurzarbeitergeldes erhöht sich bei einem im Haushalt lebenden Kind auf 77 % bzw. 87 %. Die erhöhten Bezüge gelten auch für Personen, die seit April 2021 erstmals in Kurzarbeit gehen mussten.
Auch die Möglichkeit, die maximale Bezugsdauer des Kurzarbeitergeldes von bis zu 24 Monaten nutzen zu können, wurde für weitere drei Monate bis zum 31.03.2022 verlängert.
Bereits am 24.11.2021 beschloss das Bundeskabinett die Verordnung über die Bezugsdauer und Verlängerung der Erleichterungen der Kurzarbeit (Kurzarbeitergeldverlängerungsverordnung), wodurch die Möglichkeit, die maximale Bezugsdauer des Kurzarbeitergeldes von bis zu 24 Monaten nutzen zu können, für weitere drei Monate bis 31.03.2022 verlängert wird. Entsprechend verlängert wurden die Erleichterungen und Sonderregelungen für den Bezug des Kurzarbeitergeldes.
Hinweis: Jedoch wird die bisher mögliche vollständige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge auf die Hälfte reduziert. Im Übrigen erhalten Arbeitgeber weitere 50 % der Sozialversicherungsbeiträge erstattet, wenn ihre Beschäftigten während der Kurzarbeit an einer geförderten beruflichen Weiterbildung teilnehmen. Ggf. können auch die Lehrgangskosten - je nach Größe des Betriebes - ganz oder teilweise erstattet werden.