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Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19

Der Ge­setz­ge­ber hat die ein­rich­tungs­be­zo­gene Impf­pflicht um­ge­setzt und insb. die Son­der­re­ge­lun­gen zum Kurz­ar­bei­ter­geld er­neut verlängert.

Das Ge­setz zur Stärkung der Impfpräven­tion ge­gen CO­VID-19 und zur Ände­rung wei­te­rer Vor­schrif­ten im Zu­sam­men­hang mit der CO­VID-19-Pan­de­mie pas­sierte am 10.12.2021 so­wohl den Bun­des­tag als auch den Bun­des­rat und wurde be­reits am 11.12.2021 im Bun­des­ge­setz­blatt verkündet (BGBl. 2021 I, S. 5162). We­sent­li­cher Be­stand­teil des Ge­set­zes ist die Einführung ein­rich­tungs­be­zo­ge­ner Impf­pflich­ten, insb. für das Per­so­nal in Ge­sund­heits­be­ru­fen und Be­ru­fen, die Pfle­ge­bedürf­tige und Men­schen mit Be­hin­de­rung be­treuen. Die­ser Per­so­nen­kreis ist ver­pflich­tet, bis 15.03.2022 den Nach­weis zu er­brin­gen, ge­impft oder ge­ne­sen zu sein. Al­ter­na­tiv muss ein ärzt­li­ches Zeug­nis über das Be­ste­hen ei­ner Kon­tra­in­di­ka­tion ge­gen eine CO­VID-19-Imp­fung vor­ge­legt wer­den. Neue Tätig­keits­verhält­nisse ab 16.03.2022 dürfen nur bei Vor­lage ei­nes ent­spre­chen­den Nach­wei­ses ein­ge­gan­gen wer­den.

Hin­weis: Nach­weise, die ab dem 16.03.2022 ihre Gültig­keit durch Zeit­ab­lauf ver­lie­ren, müssen in­ner­halb ei­nes Mo­nats nach Ab­lauf der Gültig­keit bei der Ein­rich­tungs- bzw. Un­ter­neh­mens­lei­tung durch Vor­lage ei­nes gülti­gen Nach­wei­ses er­setzt wer­den.

Ne­ben den neuen ein­rich­tungs­be­zo­ge­nen Impf­pflich­ten wur­den u. a. fol­gende Re­ge­lun­gen um­ge­setzt:

  • Be­triebs­ver­samm­lun­gen und Ver­samm­lun­gen der lei­ten­den An­ge­stell­ten so­wie Sit­zun­gen u. a. der Ei­ni­gungs­stelle können er­neut vir­tu­ell durch­geführt wer­den, nach­dem die ur­sprüng­li­che dies­bezügli­che Re­ge­lung am 30.06.2021 aus­ge­lau­fen war. Diese pan­de­mie­be­dingte Son­der­re­ge­lung gilt be­fris­tet bis zum 19.03.2022.
  • Die Son­der­re­ge­lun­gen zum Kurz­ar­bei­ter­geld hin­sicht­lich des an­rech­nungs­freien Hin­zu­ver­diensts aus ei­ner ge­ringfügi­gen Be­schäfti­gung so­wie des An­spruchs auf erhöhtes Kurz­ar­bei­ter­geld gel­ten bis 31.03.2022 wei­ter. Be­schäftigte, die länger als drei Mo­nate in Kurz­ar­beit sind, er­hal­ten ab dem vier­ten Be­zugs­mo­nat Kurz­ar­bei­ter­geld in Höhe von 70 % der Dif­fe­renz zum bis­he­ri­gen Net­to­lohn und ab dem sieb­ten Mo­nat 80 %. Der Leis­tungs­satz des Kurz­ar­bei­ter­gel­des erhöht sich bei einem im Haus­halt le­ben­den Kind auf 77 % bzw. 87 %. Die erhöhten Bezüge gel­ten auch für Per­so­nen, die seit April 2021 erst­mals in Kurz­ar­beit ge­hen muss­ten.

Auch die Möglich­keit, die ma­xi­male Be­zugs­dauer des Kurz­ar­bei­ter­gel­des von bis zu 24 Mo­na­ten nut­zen zu können, wurde für wei­tere drei Mo­nate bis zum 31.03.2022 verlängert.

Be­reits am 24.11.2021 be­schloss das Bun­des­ka­bi­nett die Ver­ord­nung über die Be­zugs­dauer und Verlänge­rung der Er­leich­te­run­gen der Kurz­ar­beit (Kurz­ar­bei­ter­geld­verlänge­rungs­ver­ord­nung), wo­durch die Möglich­keit, die ma­xi­male Be­zugs­dauer des Kurz­ar­bei­ter­gel­des von bis zu 24 Mo­na­ten nut­zen zu können, für wei­tere drei Mo­nate bis 31.03.2022 verlängert wird. Ent­spre­chend verlängert wur­den die Er­leich­te­run­gen und Son­der­re­ge­lun­gen für den Be­zug des Kurz­ar­bei­ter­gel­des.

Hin­weis: Je­doch wird die bis­her mögli­che vollständige Er­stat­tung der So­zi­al­ver­si­che­rungs­beiträge auf die Hälfte re­du­ziert. Im Übri­gen er­hal­ten Ar­beit­ge­ber wei­tere 50 % der So­zi­al­ver­si­che­rungs­beiträge er­stat­tet, wenn ihre Be­schäftig­ten während der Kurz­ar­beit an ei­ner geförder­ten be­ruf­li­chen Wei­ter­bil­dung teil­neh­men. Ggf. können auch die Lehr­gangs­kos­ten - je nach Größe des Be­trie­bes - ganz oder teil­weise er­stat­tet wer­den.

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