Mit dem Gesetz wurden folgende steuerrechtlichen Maßnahmen implementiert, um die Zielerreichung im Klimaschutz zu unterstützen:
- Energetische Sanierungsmaßnahmen an selbstgenutztem Wohneigentum werden ab 2020, befristet für zehn Jahre, durch einen prozentualen Abzug der Aufwendungen von der Steuerschuld gefördert. Begünstigt sind von der KfW als förderfähig eingestufte Einzelmaßnahmen, z. B. Wärmedämmung, Erneuerung der Fenster, Einbau einer Lüftungsanlage, Erneuerung der Heizungsanlage. Die Maximalförderung beträgt 20 % der Aufwendungen und ist auf insgesamt 40.000 Euro je begünstigtem Objekt gedeckelt. Der Förderbetrag wird über drei Jahre verteilt von der Steuerschuld abgezogen (§ 35c EStG).
- Angesichts erhöhter Kraftstoffpreise sollen Berufspendler befristet in den Veranlagungszeiträumen 2021 bis 2026 mit erhöhten Entfernungspauschalen entlastet werden. Dazu wird die Entfernungspauschale ab dem 21. Kilometer für 2021 bis 2023 auf 35 Cent, für 2024 bis 2026 auf 38 Cent angehoben. Dies gilt entsprechend für Familienheimfahrten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 und Nr. 5 EStG).
- Berufspendler mit einem zu versteuernden Einkommen innerhalb des Grundfreibetrages können für die Veranlagungszeiträume 2021 bis 2026 zudem eine Mobilitätsprämie beanspruchen (§§ 101 ff. EStG).
- Der Umsatzsteuersatz für Leistungen im Personenschienennahverkehr wird ab 1.1.2020 von 19 % auf 7 % herabgesetzt, ohne dass weiterhin nach der Beförderungsstrecke differenziert wird (§ 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG).