Neben den Vorgaben zu grenzüberschreitenden Umwandlungen enthält der Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie eine Reihe von Erleichterungen für innerstaatliche Umwandlungen von Unternehmen. Dabei handelt es sich im Wesentlichen um folgende Maßnahmen:
- Für grenzüberschreitende Verschmelzungen, Spaltungen und Formwechsel von Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung soll ein rechtssicheres europaweit kompatibles Verfahren eingeführt werden, bei dem die beteiligten Handelsregister digital miteinander kommunizieren.
- Die Rechte der Minderheitsgesellschafter sollen sowohl für grenzüberschreitende als auch innerstaatliche Umwandlungen vereinheitlicht werden. Zudem ist geplant, die Ungleichbehandlung von Minderheitsgesellschaftern übertragender und übernehmender Gesellschaften bei der Verschmelzung zu beenden. Dazu soll das Spruchverfahren künftig beiden Gruppen von Minderheitsgesellschaftern zur Verfügung stehen.
- Um die Liquidität zu schonen und Investitionen im Zuge von Umstrukturierungen zu erleichtern, sollen Aktiengesellschaften die Möglichkeit erhalten, erforderliche Anpassungen der Wertverhältnisse übertragender und übernehmender Gesellschaften durch zusätzliche Aktien auszugleichen.
- Vorgesehen ist zudem, den Schutz der Gesellschaftsgläubiger im Umwandlungsverfahren zu stärken und deren Rechtsschutz effizient auszugestalten.
- Damit Arbeitnehmer ihre Rechte effektiv wahrnehmen zu können, sollen sie bei grenzüberschreitenden Umwandlungen ihrer Arbeitgeber eigene Rechte auf frühzeitige und umfassende Information über das Umwandlungsvorhaben erhalten.
Hinweis: Der Referentenentwurf berücksichtigt bereits die aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie vom 05.07.2021 (BGBl. I 2021, S. 3338) zum 01.08.2022 in Kraft tretenden Rechtsänderungen. Die mitbestimmungsrechtlichen Regelungen der Umwandlungsrichtlinie zum grenzüberschreitenden Formwechsel und zur grenzüberschreitenden Spaltung von Kapitalgesellschaften sollen in einem entsprechenden neuen Stammgesetz umgesetzt werden.
Das Bundeskabinett hat zudem am 13.04.2022 den Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung der Regelungen zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften beschlossen (zum Referentenentwurf siehe novus Mandanteninformation Mai 2022, S. 28). Dieses Gesetz wurde am 21.07.2022 im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl. I 2022, S. 1146). Es tritt im Wesentlichen am 01.08.2022 in Kraft. Ebenfalls hat das Bundeskabinett am 27.04.2022 den Entwurf eines Gesetzes zur Einführung virtueller Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften beschlossen. Dieses wurde am 26.07.2022 im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl. I 2022, S. 1166) und trat am 27.07.2022 in weiten Teilen bzw. am 01.08.2022 in Kraft.