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Gesetz zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts verabschiedet

Am 24.06.2021 hat der Bun­des­tag das Ge­setz zur Ver­ein­heit­li­chung des Stif­tungs­rechts be­schlos­sen, am 16.07.2021 er­folgte nach der Zu­stim­mung des Bun­des­ra­tes vom 25.06.2021 die Veröff­ent­li­chung im Bun­des­ge­setz­blatt (BGBl. 2021 I, S. 2947). Da­mit wurde das Re­form­vor­ha­ben, mit dem 2014 be­gon­nen wurde, wie im Ko­ali­ti­ons­ver­trag vor­ge­se­hen noch recht­zei­tig in die­ser Le­gis­la­tur­pe­riode ab­ge­schlos­sen.

Der über­wie­gende Teil der Ände­run­gen tritt zum 01.07.2023 in Kraft; das Stif­tungs­re­gis­ter mit ne­ga­ti­ver Pu­bli­zitätswir­kung soll dann - wie er­war­tet - zum 01.01.2026 um­ge­setzt wer­den.

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Entstehung von Stiftungen und mutmaßlicher Stifterwille

Während in vor­an­ge­gan­ge­nen Entwürfen noch auf die „Er­rich­tungs­sat­zung“ als ein ei­ge­nes Rechts­in­sti­tut ab­stellte, das für die Stif­tung als maßgeb­lich an­ge­se­hen wurde, kehrt das Ge­setz nun wie­der zu dem bis­he­ri­gen, of­fe­ne­ren Be­griff der Sat­zung zurück. Da­mit ist auch wie­der der mutmaßli­che Stif­ter­wille als Aus­le­gungsmaßstab zu­ge­las­sen, auch wenn nach wie vor dem im Zeit­punkt der Stif­tungs­er­rich­tung nie­der­ge­leg­ten Wil­len eine be­son­dere Be­deu­tung zu­kommt. Ergänzend ist der mutmaßli­che Stif­ter­wille un­ter Berück­sich­ti­gung we­sent­li­cher nach­fol­gen­der Verände­run­gen her­an­zu­zie­hen. Die Be­gren­zung auf den his­to­ri­sche Stif­ter­wil­len, wie er aus dem Stif­tungs­ge­schäft ein­schließlich der (Er­rich­tungs-)Sat­zung er­mit­telt wer­den kann, wurde insb. des­halb kri­ti­siert, weil Stif­tungs­ge­schäft und Sat­zung mögli­cher­weise nicht alle Mo­tive des Stif­ters ab­bil­den oder der his­to­ri­sche Stif­ter­wille zu einem kon­kre­ten Fall später gar nicht er­mit­telt wer­den kann.

Hin­weis: Der mutmaßli­che Stif­ter­wille kann sich auch aus an­de­ren, außer­halb der Sat­zung lie­gen­den Quel­len er­ge­ben. Un­verändert bleibt es je­doch da­bei, dass es auf den tatsäch­li­chen oder mutmaßli­chen Wil­len des Stif­ters im Zeit­punkt der Er­rich­tung der Stif­tung an­kommt. Nachträgli­che Mo­tivände­run­gen sind dem Stif­tungs­recht nach wie vor fremd.

Stiftungsregister

Das ab 01.01.2026 zu führende neue Stif­tungs­re­gis­ter soll eine den Ka­pi­tal­ge­sell­schaf­ten oder Ver­ei­nen ent­spre­chende Pu­bli­zität ent­fal­ten. Es ver­mit­telt al­ler­dings (nur) ne­ga­tive Pu­bli­zität. Das be­deu­tet, dass eine ein­zu­tra­gende Tat­sa­che ge­genüber einem Drit­ten nur gilt, wenn sie ein­ge­tra­gen ist oder der Dritte sie ken­nen mus­ste; ist sie ein­ge­tra­gen, kann sie einem Drit­ten ent­ge­gen­ge­hal­ten wer­den, es sei denn, der Dritte kannte die Tat­sa­che nicht und mus­ste sie auch nicht ken­nen.

Die Ein­sicht­nahme in das Re­gis­ter und in die dort veröff­ent­lich­ten Do­ku­mente ist durch je­der­mann ohne Dar­le­gung ei­nes be­son­de­ren In­ter­es­ses möglich, sie ist aber ein­ge­schränkt, wenn die Stif­tung oder ein Drit­ter ein be­rech­tig­tes In­ter­esse daran ha­ben, be­stimmte In­halte nicht of­fen zu le­gen, wie z. B. die per­so­nen­be­zo­ge­nen Da­ten von De­sti­natären oder höchst­persönli­che In­halte in Sat­zun­gen. Ge­rade für Fa­mi­li­en­stif­tun­gen, aber auch für Stif­tun­gen mit einem be­son­de­ren Un­ter­neh­mens­be­zug in der Sat­zung, ist diese Ein­schränkung von be­son­de­rer Be­deu­tung.

Stiftungsvermögen und Umschichtungsgewinne

Die Re­ge­lun­gen, wie sie aus dem Ka­bi­netts­ent­wurf be­kannt wa­ren, wur­den über­nom­men. Die Auf­tei­lung in Grund­stock­vermögen und sons­ti­ges Vermögen bleibt er­hal­ten. Zum Grund­stock­vermögen gehören das der Stif­tung bei der Er­rich­tung ge­wid­mete Vermögen, spätere Zu­stif­tun­gen in das Grund­stock­vermögen so­wie Vermögen, das von der Stif­tung zu Grund­stock­vermögen be­stimmt wird. Da­ne­ben gibt es sons­ti­ges Vermögen, das nicht dem Grund­satz der Ka­pi­tal­er­hal­tung un­ter­liegt. Wie es be­reits gängige Pra­xis ist, wurde nun­mehr im Ge­setz auch die be­reits eta­blierte sog. Hy­bridstif­tung ge­re­gelt. Hier­bei han­delt es sich um eine Ewig­keits­stif­tung, bei der ein ver­brauch­ba­res Teil­vermögen be­steht.

Der Grund­satz der Er­hal­tung des Grund­stock­vermögens, der sich bis­her in durch­aus un­ter­schied­li­cher Ausprägung in den Lan­des­stif­tungs­ge­set­zen fin­det, wird in das ein­heit­li­che Stif­tungs­zi­vil­recht im bürger­li­chen Ge­setz­buch (BGB) auf­ge­nom­men. Es bleibt je­doch da­bei, dass ge­setz­lich nicht näher kon­kre­ti­siert wird, ob ein re­aler oder no­mi­na­ler Ka­pi­tal­er­halt ver­langt wird. Ge­genständ­li­cher Ka­pi­tal­er­halt kann u. E. nur dann ver­langt wer­den, wenn der Stif­ter oder Zu­stif­ter dies bei der Zu­wen­dung ausdrück­lich be­stimmt oder wenn der Vermögens­ge­gen­stand not­wen­di­ger­weise im Stif­tungs­vermögen ver­blei­ben muss. Dies ist der Fall, wenn der Zweck der Stif­tung hier­auf ge­rich­tet ist. Im Übri­gen ist für die Frage des rea­len oder no­mi­na­len Ka­pi­tal­er­halts - wie bis­her auch - der Stif­ter­wille zum Zeit­punkt der Er­rich­tung der Stif­tung maßgeb­lich. Bei Neu­er­rich­tun­gen emp­fiehlt es sich da­her, das Ka­pi­tal­er­hal­tungs­kon­zept zu­min­dest in Grundzügen in der Sat­zung zu re­geln.

Hin­weis: Ge­rade in der ak­tu­el­len Nied­rig­zins­phase wird es insb. Ka­pi­tal­stif­tun­gen nur sehr schwer möglich sein, rea­len Ka­pi­tal­er­halt um­zu­set­zen. Gleich­wohl ha­ben die Stif­tungs­behörden bei Neu­er­rich­tun­gen die Ten­denz, den Stif­tun­gen rea­len Ka­pi­tal­er­halt „in die Sat­zung schrei­ben“ zu wol­len. Hier ist Vor­sicht ge­bo­ten. Wenn der Ge­setz­ge­ber auf eine Fest­le­gung ver­zich­tet hat, lässt sich dar­aus ab­lei­ten, dass er dem Stif­ter of­fen­sicht­lich eine ge­wisse Frei­heit zu­bil­ligt. Ob natürlich auf Dauer no­mi­na­ler Ka­pi­tal­er­halt sinn­voll ist, kann da­hin­ge­stellt blei­ben, denn es steht der Stif­tung natürlich frei, nach Möglich­keit rea­len Ka­pi­tal­er­halt an­zu­stre­ben. Dies be­deu­tet je­doch nicht, dass die Stif­tung sich hier­auf von vorn­her­ein fest­le­gen muss. Am Ende müssen die Stif­tungs­or­gane in der Lage sein, nach pflicht­gemäßem Er­mes­sen zu ent­schei­den, wel­che Art und Weise der Vermögens­er­hal­tung den Er­for­der­nis­sen der Stif­tung und der Ver­wirk­li­chung der Zwecke ent­spricht.

Im Vor­feld des Ge­set­zes­be­schlus­ses hatte das sog. Sur­ro­ga­ti­ons­prin­zip für Be­sorg­nis ins­be­son­dere bei Be­stands­stif­tun­gen geführt. Da­nach sollte al­les zu Grund­stock­vermögen wer­den, was die Stif­tung als Er­satz oder durch Rechts­ge­schäft mit Mit­teln des Grund­stock­vermögens er­wirbt. Dies hätte be­deu­tet, dass Um­schich­tungs­ge­winne nicht zur Ver­wen­dung für sat­zungsmäßige Zwecke zur Verfügung stünden, son­dern dem Grund­stock­vermögen zu­zu­schla­gen ge­we­sen wären. Bis­her war es zwar durch­aus Ge­gen­stand von sys­te­ma­ti­schen Dis­kus­sio­nen, je­doch grundsätz­lich möglich, Um­schich­tungs­ge­winne zu ver­wen­den. Dies sollte nach bis­he­ri­ger Pra­xis auch ohne ausdrück­li­che Sat­zungs­re­ge­lung gel­ten (strit­tig). Ge­rade bei Be­stands­stif­tun­gen feh­len sol­che Re­ge­lun­gen häufig.

Nach den ur­sprüng­li­chen Ge­setz­entwürfen sollte eine Ver­wen­dung der Um­schich­tungs­ge­winne nur auf­grund ausdrück­li­cher Sat­zungs­re­ge­lung er­laubt sein. Be­schlos­sen wurde nun eine ent­ge­gen­ge­setzte Re­ge­lung: der Ver­brauch der Um­schich­tungs­ge­winne ist grundsätz­lich möglich, es sei denn, dies ist durch die Sat­zung ausdrück­lich aus­ge­schlos­sen.

Vorstands- und Organhaftung

Das neue Stif­tungs­zi­vil­recht ver­zich­tet für den Vor­stand weit­ge­hend auf Ver­weise ins Ver­eins­recht und schafft ei­genständige stif­tungs­recht­li­che Re­ge­lung mit Ver­weis auf das Auf­trags­recht. Sehr po­si­tiv ist die Einführung ei­ner stif­tungs­recht­li­chen Busi­ness Jud­ge­ment Rule.

Ein Or­gan­mit­glied, das seine Pflich­ten schuld­haft ver­letzt, ist der Stif­tung nun auf­grund ei­ner ei­ge­nen Haf­tungs­norm zum Er­satz des dar­aus ent­ste­hen­den Scha­dens ver­pflich­tet. Ent­ge­gen den vor­an­ge­gan­ge­nen Entwürfen bleibt es bei der Be­weis­last­re­ge­lung der all­ge­mei­nen Haf­tungs­re­ge­lun­gen, d. h. dem Schuld­ner ob­liegt der Ent­las­tungs­be­weis.

Statusänderungen/Änderung der Satzung

Kern­punkt der Re­form ist die bun­des­ein­heit­li­che Re­ge­lung des Stif­tungs­zi­vil­rechts. Bis­lang re­gel­ten die Lan­des­stif­tungs­ge­setze höchst un­ter­schied­lich die Frage der Sat­zungsände­rung. Der ge­samte „Le­bens­zy­klus“ der Stif­tung wird jetzt im BGB ge­re­gelt. Dort sind auch die Ver­fah­rens­re­ge­lun­gen zen­tral er­fasst.

Es gilt ein Kon­zept der drei­stu­fi­gen Sat­zungsände­rung mit dem Grund­satz: je stärker der Ein­griff in das We­sen der Stif­tung, desto stren­ger die Vor­aus­set­zun­gen.

Eine ein­fa­che Sat­zungsände­rung ist zukünf­tig möglich, wenn durch die Ände­rung die Zweck­ver­wirk­li­chung er­leich­tert wird; eine Ände­rung der Verhält­nisse ist nicht er­for­der­lich. Eine Ände­rung prägen­der Vor­schrif­ten wird möglich bei ei­ner we­sent­li­chen Ände­rung der Verhält­nisse und wenn die Sat­zungsände­rung für die An­pas­sung an die geänder­ten Verhält­nisse er­for­der­lich ist. Zweckände­rung oder Zweck­be­schränkung können nur be­schlos­sen wer­den, wenn der Stif­tungs­zweck nicht mehr dau­ernd und nach­hal­tig erfüllt wer­den kann, wo­bei die endgültige Unmöglich­keit nicht mehr ge­for­dert ist, Darüber hin­aus können Zweckände­rung oder Zweck­be­schränkung nur be­schlos­sen wer­den, wenn der Zweck der Stif­tung das Ge­mein­wohl gefähr­det. Auch die Um­wand­lung ei­ner not­lei­den­den Ewig­keits­stif­tung in eine Ver­brauchs­stif­tung ist jetzt ausdrück­lich ge­re­gelt.

Hin­weis: Nach wie vor wird die Art und Weise der Zweckerfüllung als prägend für die Stif­tung an­ge­se­hen. Dies wird kri­ti­siert, weil zwar der Stif­tungs­zweck selbst­verständ­lich prägend ist, je­doch nicht die Maßnah­men zur Um­set­zung und Er­rei­chung. Diese wer­den sich viel­fach im Laufe des Le­bens ei­ner Stif­tung si­tua­tiv ändern, die Sat­zungs­re­ge­lun­gen hierzu sind aber nur un­ter er­schwer­ten Be­din­gun­gen änder­bar.

Die Re­ge­lun­gen zur Sat­zungsände­rung sind dis­po­si­tiv, der Stif­ter kann Sat­zungsände­run­gen aus­schließen, be­gren­zen oder die Vor­aus­set­zun­gen er­leich­tern. Die Sat­zung kann auch dem Vor­stand oder einem an­de­ren Or­gan die Ände­rungs­kom­pe­tenz zu­wei­sen. Nach wie vor un­zulässig ist aber eine Pau­scha­lermäch­ti­gung an die Stif­tungs­or­gane. Der Stif­ter muss Leit­li­nien oder Ori­en­tie­rungs­punkte für die Sat­zungsände­run­gen in der Sat­zung fest­schrei­ben

Hin­weis: Die er­leich­ter­ten Möglich­kei­ten zur Sat­zungsände­rung stellt insb. Be­stands­stif­tun­gen, die un­ter einem stren­ge­ren Re­gime er­rich­tet wur­den, vor eine Her­aus­for­de­rung. Es emp­fiehlt sich, die Sat­zun­gen zu überprüfen, ob An­pas­sun­gen an die Neu­re­ge­lun­gen be­reits jetzt er­fol­gen soll­ten. Die Le­gi­ti­ma­tion für die Sat­zungsände­rung liegt darin, dass da­von aus­zu­ge­hen ist, dass der Stif­ter, hätte er bei Er­rich­tung die Ge­set­zesände­rung und ins­be­son­dere die er­leich­ter­ten ge­setz­li­chen Vor­aus­set­zun­gen zur Veränder­bar­keit der Stif­tungs­sat­zung be­reits vor­aus­ge­se­hen, diese in der Sat­zung an­ge­legt hätte. Eine sol­che Ände­rung sollte vor In­kraft­tre­ten am 01.07.2023 auf Ba­sis der ak­tu­el­len noch an­wend­ba­ren Lan­des­stif­tungs­ge­setze her­bei­geführt wer­den, denn das Ge­setz lässt Er­leich­te­run­gen der Ände­rungs­vor­aus­set­zung nur im Stif­tungs­ge­schäft zu. Da­her könnte nach dem In­kraft­tre­ten eine sol­che Ände­rung nicht mehr möglich sein. Fin­det sich je­doch zu die­sem Zeit­punkt eine ausdrück­li­che Re­ge­lung in der Sat­zung, ge­nießt diese bei In­kraft­tre­ten des Ge­set­zes wohl Be­stands­schutz.

Auflösung oder Aufhebung der Stiftung

Zukünf­tig ist so­wohl die Auflösung der Stif­tung durch die Stif­tungs­or­gane wie auch die Auf­he­bung durch die Stif­tungs­behörde zulässig. Bis­her kannte das Bun­des­ge­setz nur die behörd­li­che Auf­he­bung, während eine Auflösung durch Or­gan­be­schluss un­ter­schied­lich in den Lan­des­stif­tungs­ge­set­zen ge­re­gelt war.

Ausblick und Kritik

Auch wenn der Ge­setz­ge­ber Stif­tern zukünf­tig einen wei­te­ren Ge­stal­tungs­spiel­raum einräumt als bis­her, ist es nach wie vor le­ben­den Stif­tern nicht möglich - we­nigs­tens in der ers­ten Zeit nach der Stif­tungs­er­rich­tung - er­for­der­li­che Zweck­an­pas­sun­gen vor­zu­neh­men. Auch das viel­fach ge­for­derte Sat­zungsände­rungs­recht des le­ben­den Stif­ters fin­det sich nicht im Re­form­ge­setz. Stif­tern ist es nach wie vor nur dann möglich, Sat­zungsände­run­gen an­zu­stoßen, wenn sie Mit­glied ei­nes hierzu ermäch­tig­ten Or­gans sind.

In der Sat­zung ei­ner Ver­brauchs­stif­tung ist auch nach der Re­form ein Ver­brauchs­zeit­raum an­zu­ge­ben; nach Ab­lauf die­ses Ver­brauchs­zeit­raums ist die Stif­tung zwin­gend auf­zulösen. Hier wäre eine Fle­xi­bi­li­sie­rung im Sinne ei­ner Pro­lon­ga­tion der Stif­tungs­dauer wünschens­wert ge­we­sen.

Nach wie vor un­be­ant­wor­tet bleibt die Frage, ob die Führung des neuen Stif­tungs­re­gis­ters durch das Bun­des­amt für Jus­tiz wirk­lich ver­fas­sungs­recht­lich zulässig ist. Eine Ver­or­tung des Stif­tungs­re­gis­ters bei den Amts­ge­rich­ten in An­kopp­lung an die Ver­eins­re­gis­ter und da­mit in­ner­halb der Jus­tiz­ho­heit der Länder wird viel­fach nicht nur als zulässig, son­dern auch als na­he­lie­gend und darüber hin­aus prak­ti­ka­bler an­ge­se­hen.

Trotz al­ler Kri­tik: Eine Mo­der­ni­sie­rung und Ver­ein­heit­li­chung des Stif­tungs­zi­vil­rechts war überfällig. Es führt zu mehr Rechts­si­cher­heit im Stif­tungs­zi­vil­recht, weil alle Stif­tun­gen zukünf­tig ein­heit­li­chen Re­ge­lun­gen un­ter­lie­gen. Be­reits jetzt soll­ten die be­schlos­se­nen Re­geln so­wohl bei Sat­zungs­entwürfen für neu zu er­rich­tende Stif­tun­gen aber auch bei der Überprüfung be­reits be­ste­hen­der Stif­tun­gen berück­sich­tigt wer­den. Denn Stif­tun­gen ha­ben nach der Re­form mehr Ge­stal­tungsmöglich­kei­ten für ihre Wei­ter­ent­wick­lung.

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