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Gesetze zum Wertpapierhandel im Bundestag verabschiedet

Der Bun­des­tag hat am 15.04.2021 zwei Ge­setze zum Wert­pa­pier­han­del und zur Um­set­zung eu­ropäischer Vor­ga­ben be­schlos­sen. In sei­ner Sit­zung am 07.05.2021 hat der Bun­des­rat dazu kei­nen Ein­spruch ein­ge­legt, so dass die Ge­setze nach ih­rer Aus­fer­ti­gung in Kraft tre­ten können.

Da­bei han­delt es sich zum einen um das Ge­setz zur Um­set­zung der Richt­li­nie (EU) 2019/2162 über die Emis­sion ge­deck­ter Schuld­ver­schrei­bun­gen und die öff­ent­li­che Auf­sicht über ge­deckte Schuld­ver­schrei­bun­gen (sog. CBD-Um­set­zungs­ge­setz). Die­ses wird durch Ände­run­gen des Pfand­brief­ge­set­zes um­ge­setzt. Der sich bis­lang nur auf Pfand­briefe be­zie­hende Be­zeich­nungs­schutz wird aus­ge­wei­tet, um die neuen Be­zeich­nun­gen „Eu­ropäische ge­deckte Schuld­ver­schrei­bung“ und „Eu­ropäische ge­deckte Schuld­ver­schrei­bung (Pre­mium)“ zu schützen. Da­nach können künf­tig alle Pfand­briefe un­ter ers­ter Be­zeich­nung ver­trie­ben wer­den, während die Be­zeich­nung mit Pre­mium-Zu­satz nur für Hy­po­the­ken­pfand­briefe, Öff­ent­li­che Pfand­briefe und Schiffs­pfand­briefe ver­wen­det wer­den darf, die so­wohl die Vor­ga­ben der Co­vered-Bonds-Richt­li­nie als auch wei­tere qua­li­fi­zier­ten Vor­aus­set­zun­gen erfüllen.

Zu­dem hat das Ge­setz zur Um­set­zung der Richt­li­nie (EU) 2019/2034 über die Be­auf­sich­ti­gung von Wert­pa­pier­in­sti­tu­ten die Mehr­heit der Stim­men im Bun­des­tag er­hal­ten. Da­mit wird die Auf­sicht über Wert­pa­pier­in­sti­tute vollständig aus dem Kre­dit­we­sen­ge­setz her­aus­gelöst und insb. für rund 750 kleine und mitt­lere Wert­pa­pier­in­sti­tute, die ge­rin­gere An­for­de­run­gen ein­hal­ten müssen, eine ein­fa­che und über­sicht­li­che Ge­set­zes­sys­te­ma­tik ge­schaf­fen.

Hin­weis: Ein der­ar­ti­ges spe­zi­fi­sches Auf­sichts­sys­tem wird für er­for­der­lich ge­hal­ten, um eine ri­si­koadäquate Auf­sicht her­bei­zuführen. Wert­pa­pier­in­sti­tute sind da­bei Fi­nanz­un­ter­neh­men, die eine auf Fi­nanz­in­stru­mente be­zo­gene Fi­nanz­dienst­leis­tung an­bie­ten, aber an­ders als ein Kre­dit­in­sti­tut keine Ein­la­gen oder an­dere rück­zahl­bare Gelder des Pu­bli­kums an­neh­men.

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