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Gesetzentwurf: Mehr Wettbewerb und Sicherheit im Zahlungsverkehr

Die Bun­des­re­gie­rung hat am 8.2.2017 den Ent­wurf ei­nes Ge­set­zes zur Um­set­zung der Zwei­ten Zah­lungs­diens­te­richt­li­nie be­schlos­sen. Mit dem ge­mein­sa­men Ge­set­zes­ent­wurf des BMJV und des BMF sol­len der Wett­be­werb und die Si­cher­heit im Zah­lungs­ver­kehr gestärkt wer­den.

Händ­ler dürfen in Zu­kunft in vie­len Fällen keine ge­son­der­ten Ent­gelte für Kar­ten­zah­lun­gen, Über­wei­sun­gen und Last­schrif­ten mehr ver­lan­gen. Dies gilt für Zah­lun­gen an der La­den­kasse als auch im In­ter­net, und zwar eu­ro­pa­weit. Das bis­lang ver­trag­lich zwi­schen Bank und Kunde ver­ein­barte achtwöchige Er­stat­tungs­recht wird nun ge­setz­lich ver­an­kert. Ver­brau­cher können sich Last­schrif­ten wei­ter­hin ohne An­gabe von Gründen er­stat­ten las­sen. Auch dies gilt in Zu­kunft eu­ro­pa­weit.

Sog. "Zah­lungs­auslöse­dienst­leis­ter", die bis­her in einem auf­sichts­recht­li­chen Grau­be­reich tätig wa­ren, und "Kon­to­in­for­ma­ti­ons­dienst­leis­ter" wer­den der Auf­sicht der Ba­Fin un­ter­stellt. Im Ge­gen­zug er­hal­ten die Dienst­leis­ter eu­ro­pa­wei­ten Zu­gang zum Zah­lungs­ver­kehrs­markt. Kon­toführende Kre­dit­in­sti­tute müssen (so­fern der Kon­to­in­ha­ber eine Ein­wil­li­gung er­teilt) re­gu­lier­ten An­bie­tern un­ter Ein­hal­tung be­stimm­ter Si­che­rungs­an­for­de­run­gen Zu­gang zu aus­gewähl­ten Kon­to­in­for­ma­tio­nen gewähren.

Die Si­cher­heit von Zah­lun­gen - ins­be­son­dere im In­ter­net - soll da­durch ver­bes­sert wer­den, dass Zah­lungs­dienst­leis­ter zukünf­tig für ri­si­ko­rei­che Zah­lun­gen eine starke Kun­den­au­then­ti­fi­zie­rung, d.h. eine Le­gi­ti­ma­tion über min­des­tens zwei Kom­po­nen­ten (z.B. Karte und TAN) ver­lan­gen sol­len. Die kon­kre­ten An­for­de­run­gen an die starke Kun­den­au­then­ti­fi­zie­rung so­wie mögli­che Aus­nah­men da­von wer­den in den tech­ni­schen Re­gu­lie­rungs­stan­dards der Eu­ropäischen Ban­ken­auf­sichts­behörde (EBA) zur Kun­den­au­then­ti­fi­zie­rung und si­che­ren Kom­mu­ni­ka­tion ge­re­gelt. Die EBA wird diese Stan­dards in Kürze vor­le­gen.

Zum Schutz der Ver­brau­cher haf­ten diese für nicht au­to­ri­sierte Zah­lun­gen grundsätz­lich nur noch bis zu einem Be­trag von 50 € (zu­vor: 150 €). Auch wer­den die Min­dest­an­for­de­run­gen an die Dar­le­gungs- und Be­weis­last von Zah­lungs­dienst­leis­tern bei nicht au­to­ri­sier­ten Zah­lungs­vorgängen zu­guns­ten der Ver­brau­cher erhöht: Da­nach muss der Zah­lungs­dienst­leis­ter künf­tig un­terstützende Be­weis­mit­tel vor­le­gen, um Be­trug oder grobe Fahrlässig­keit des Zah­lungs­dienst­nut­zers nach­zu­wei­sen. Bei Fehlüber­wei­sun­gen ist eine Mit­wir­kungs­pflicht des Zah­lungs­dienst­leis­ters des Zah­lungs­empfängers vor­ge­se­hen, um es dem Ver­brau­cher zu er­leich­tern, fehlüber­wie­se­nes Geld zurück­zu­er­lan­gen.

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