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Bundesregierung beschließt Gesetzentwurf zur Modernisierung des Schiedsverfahrensrechts

Am 26.06.2024 hat die Bun­des­re­gie­rung den Re­gie­rungs­ent­wurf zur Mo­der­ni­sie­rung des Schieds­ver­fah­rens­rechts be­schlos­sen. Da­mit soll die At­trak­ti­vität Deutsch­lands als Stand­ort für Streit­bei­le­gung wei­ter gestärkt wer­den.

Das Schieds­ver­fah­rens­recht ist in der Zi­vil­pro­zess­ord­nung (ZPO) ge­re­gelt. Es ist u. a. an­wend­bar, wenn der Ort des schieds­rich­ter­li­chen Ver­fah­rens in Deutsch­land liegt, § 1025 Abs. 1 ZPO. Das Ge­setz trifft u. a. Re­ge­lun­gen zu Schieds­ver­ein­ba­run­gen, zur Durchführung des schieds­rich­ter­li­chen Ver­fah­rens so­wie zu den Vor­aus­set­zun­gen der An­er­ken­nung und Voll­streck­ba­rerklärung von Schieds­sprüchen. Zu­letzt hatte der Ge­setz­ge­ber das deut­sche Schieds­ver­fah­rens­recht vor 25 Jah­ren re­for­miert. Nun soll das Ge­setz an die ak­tu­el­len Ent­wick­lun­gen in der Pra­xis der Schieds­ge­richts­bar­keit an­ge­passt wer­den:

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Formfreie Schiedsvereinbarungen

Seit 1998 un­ter­lie­gen Schieds­ver­ein­ba­run­gen For­man­for­de­run­gen, § 1031 ZPO. Künf­tig sol­len Schieds­ver­ein­ba­run­gen form­los ab­ge­schlos­sen wer­den können, so­fern es sich nicht um Schieds­ver­ein­ba­run­gen un­ter Be­tei­li­gung von Ver­brau­chern han­delt.

Erleichterung der Veröffentlichung von Schiedssprüchen

Klar­stel­lend soll fest­ge­schrie­ben wer­den, dass Schieds­rich­ter ihre Schieds­sprüche mit Zu­stim­mung der Par­teien veröff­ent­li­chen können. Die Zu­stim­mung der Par­teien wird un­ter­stellt, wenn sie der Veröff­ent­li­chung nicht wi­der­spre­chen. Der Ge­setz­ge­ber will da­durch die Ent­schei­dungs­trans­pa­renz in der Han­dels­schieds­ge­richts­bar­keit stärken und die Fort­ent­wick­lung des Rechts fördern.

Videoverhandlungen vor Schiedsgerichten und elektronische Schiedssprüche

Was gängige Pra­xis ist, soll nun auch im Ge­setz klar­ge­stellt wer­den. Münd­li­che Ver­hand­lun­gen vor Schieds­ge­rich­ten sol­len per Bild- und Tonüber­tra­gung statt­fin­den können. Zu­dem sol­len Schieds­ge­richte die Schieds­sprüche künf­tig auch elek­tro­ni­sch er­las­sen können.

Änderungen bei Verfahren vor staatlichen Gerichten im Zusammenhang mit Schiedsverfahren

Wei­tere Ände­run­gen sind für Ver­fah­ren vor staat­li­chen Ge­rich­ten im Zu­sam­men­hang mit Schieds­ver­fah­ren vor­ge­se­hen. Das be­trifft insb. Ver­fah­ren, mit de­nen der Schieds­spruch auf­ge­ho­ben oder für voll­streck­bar erklärt wird. In den Ver­fah­ren sol­len die Par­teien Schriftstücke in eng­li­scher Sprache vor­le­gen können. So können staat­li­che Ge­richts­ver­fah­ren ef­fi­zi­en­ter geführt und Kos­ten für um­fang­rei­che Über­set­zun­gen ver­mie­den wer­den.

Die Zuständig­kei­ten der Com­mer­cial Courts wer­den aus­ge­wei­tet. So­fern im Bun­des­land ein sog. Com­mer­cial Court ein­ge­rich­tet ist, können die Bun­desländer ihm die Zuständig­keit für die Ver­fah­ren, also bei­spiels­weise Be­nen­nung von Schieds­rich­tern oder Auf­he­bungs­ver­fah­ren, zu­wei­sen. Mit Zu­stim­mung der Par­teien sol­len die Ver­fah­ren vor den Com­mer­cial Courts vollständig in eng­li­scher Sprache geführt wer­den können.

Eng­li­sche Be­schlüsse der Com­mer­cial Courts sol­len zu­sam­men mit ei­ner deut­schen Über­set­zung veröff­ent­licht wer­den.

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