Das Schiedsverfahrensrecht ist in der Zivilprozessordnung (ZPO) geregelt. Es ist u. a. anwendbar, wenn der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens in Deutschland liegt, § 1025 Abs. 1 ZPO. Das Gesetz trifft u. a. Regelungen zu Schiedsvereinbarungen, zur Durchführung des schiedsrichterlichen Verfahrens sowie zu den Voraussetzungen der Anerkennung und Vollstreckbarerklärung von Schiedssprüchen. Zuletzt hatte der Gesetzgeber das deutsche Schiedsverfahrensrecht vor 25 Jahren reformiert. Nun soll das Gesetz an die aktuellen Entwicklungen in der Praxis der Schiedsgerichtsbarkeit angepasst werden:
Formfreie Schiedsvereinbarungen
Seit 1998 unterliegen Schiedsvereinbarungen Formanforderungen, § 1031 ZPO. Künftig sollen Schiedsvereinbarungen formlos abgeschlossen werden können, sofern es sich nicht um Schiedsvereinbarungen unter Beteiligung von Verbrauchern handelt.
Erleichterung der Veröffentlichung von Schiedssprüchen
Klarstellend soll festgeschrieben werden, dass Schiedsrichter ihre Schiedssprüche mit Zustimmung der Parteien veröffentlichen können. Die Zustimmung der Parteien wird unterstellt, wenn sie der Veröffentlichung nicht widersprechen. Der Gesetzgeber will dadurch die Entscheidungstransparenz in der Handelsschiedsgerichtsbarkeit stärken und die Fortentwicklung des Rechts fördern.
Videoverhandlungen vor Schiedsgerichten und elektronische Schiedssprüche
Was gängige Praxis ist, soll nun auch im Gesetz klargestellt werden. Mündliche Verhandlungen vor Schiedsgerichten sollen per Bild- und Tonübertragung stattfinden können. Zudem sollen Schiedsgerichte die Schiedssprüche künftig auch elektronisch erlassen können.
Änderungen bei Verfahren vor staatlichen Gerichten im Zusammenhang mit Schiedsverfahren
Weitere Änderungen sind für Verfahren vor staatlichen Gerichten im Zusammenhang mit Schiedsverfahren vorgesehen. Das betrifft insb. Verfahren, mit denen der Schiedsspruch aufgehoben oder für vollstreckbar erklärt wird. In den Verfahren sollen die Parteien Schriftstücke in englischer Sprache vorlegen können. So können staatliche Gerichtsverfahren effizienter geführt und Kosten für umfangreiche Übersetzungen vermieden werden.
Die Zuständigkeiten der Commercial Courts werden ausgeweitet. Sofern im Bundesland ein sog. Commercial Court eingerichtet ist, können die Bundesländer ihm die Zuständigkeit für die Verfahren, also beispielsweise Benennung von Schiedsrichtern oder Aufhebungsverfahren, zuweisen. Mit Zustimmung der Parteien sollen die Verfahren vor den Commercial Courts vollständig in englischer Sprache geführt werden können.
Englische Beschlüsse der Commercial Courts sollen zusammen mit einer deutschen Übersetzung veröffentlicht werden.