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Steuerberatung

Gesetz zur Rückführung des Solidaritätszuschlags

Die Große Ko­ali­tion setzte ei­nes der im Ko­ali­ti­ons­ver­trag ver­ein­bar­ten steu­er­po­li­ti­schen Ziele um. Ab 2021 wer­den rund 90 % der zur Ein­kom­men­steuer ver­an­lag­ten Steu­er­pflich­ti­gen nicht mehr mit dem So­li­da­ritätszu­schlag be­las­tet.

Am 21.8.2019 be­schloss die Bun­des­re­gie­rung den Ent­wurf ei­nes Ge­set­zes zur Rückführung des So­li­da­ritätszu­schlags 1995 und brachte die­sen in das Ge­setz­ge­bungs­ver­fah­ren ein. Das Ge­setz pas­sierte den Bun­des­tag und Bun­des­rat in die­ser Form und wurde am 12.12.2019 im Bund­ge­setz­blatt veröff­ent­licht.

Da­mit wird der So­li­da­ritätszu­schlag ab 2021 zu Guns­ten nied­ri­ge­rer und mitt­le­rer Ein­kom­men zurück­geführt. Kon­kret wurde insb. die für ein­kom­men­steu­er­pflich­tige Per­so­nen gel­tende bis­he­rige Frei­grenze bei der Be­mes­sungs­grund­lage für den So­li­da­ritätszu­schlag von 972 Euro bei Ein­zel­ver­an­la­gung bzw. von 1.944 Euro bei Zu­sam­men­ver­an­la­gung ab dem Ver­an­la­gungs­zeit­raum 2021 auf 16.956 Euro bzw. 33.912 Euro an­ge­ho­ben (§ 3 Abs. 3 Satz 1 SolzG). Ent­spre­chend wur­den die Beträge für das Lohn­steu­er­ab­zugs­ver­fah­ren an­ge­passt. Zu­dem wurde bei Über­schrei­ten des Frei­be­trags die Mil­de­rungs­zone ge­streckt, in­dem die zusätz­li­che Grenz­be­las­tung von bis­lang 20 % auf 11,9 % re­du­ziert wurde (§ 4 Satz 2 SolzG). Da­mit wer­den Ein­kom­men­steu­er­pflich­tige mit über dem Frei­be­trag lie­gen­der Ein­kom­men­steuer ent­spre­chend teil­weise ent­las­tet, wo­bei mit stei­gen­der Ein­kom­men­steuer der Ent­las­tungs­ef­fekt schwin­det bzw. letzt­lich entfällt.

Hinweis

Ein­kom­men­steu­er­pflich­tige mit ei­ner über der Frei­grenze lie­gen­den Ein­kom­men­steuer so­wie Körper­schaft­steu­er­pflich­tige wer­den da­mit wei­ter­hin mit So­li­da­ritätszu­schlag be­las­tet. 

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