Am 21.8.2019 beschloss die Bundesregierung den Entwurf eines Gesetzes zur Rückführung des Solidaritätszuschlags 1995 und brachte diesen in das Gesetzgebungsverfahren ein. Das Gesetz passierte den Bundestag und Bundesrat in dieser Form und wurde am 12.12.2019 im Bundgesetzblatt veröffentlicht.
Damit wird der Solidaritätszuschlag ab 2021 zu Gunsten niedrigerer und mittlerer Einkommen zurückgeführt. Konkret wurde insb. die für einkommensteuerpflichtige Personen geltende bisherige Freigrenze bei der Bemessungsgrundlage für den Solidaritätszuschlag von 972 Euro bei Einzelveranlagung bzw. von 1.944 Euro bei Zusammenveranlagung ab dem Veranlagungszeitraum 2021 auf 16.956 Euro bzw. 33.912 Euro angehoben (§ 3 Abs. 3 Satz 1 SolzG). Entsprechend wurden die Beträge für das Lohnsteuerabzugsverfahren angepasst. Zudem wurde bei Überschreiten des Freibetrags die Milderungszone gestreckt, indem die zusätzliche Grenzbelastung von bislang 20 % auf 11,9 % reduziert wurde (§ 4 Satz 2 SolzG). Damit werden Einkommensteuerpflichtige mit über dem Freibetrag liegender Einkommensteuer entsprechend teilweise entlastet, wobei mit steigender Einkommensteuer der Entlastungseffekt schwindet bzw. letztlich entfällt.
Hinweis
Einkommensteuerpflichtige mit einer über der Freigrenze liegenden Einkommensteuer sowie Körperschaftsteuerpflichtige werden damit weiterhin mit Solidaritätszuschlag belastet.