Außerdem stellt der Gesetzentwurf nun auch bei wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen ähnlich strenge Anforderungen an den Inhalt von Abmahnungen wie schon bisher bei urheberrechtlichen Abmahnungen.
Um Abmahnungen wegen „unerheblicher“ Wettbewerbsverstöße einzudämmen, soll der Abmahnende bei Abmahnungen wegen Verstößen gegen Informationspflichten im Internet etwa durch Online-Händler sowie bei Datenschutzverstößen durch kleine Unternehmen gegen den Abgemahnten keine Erstattung seiner Rechtsanwaltsgebühren für die Abmahnung mehr geltend machen können. Auch soll bei solchen Verstößen die Vereinbarung einer Vertragsstrafe mit der ersten Abmahnung durch Wettbewerber künftig ausgeschlossen sein. Der sog. „fliegende Gerichtsstand“ soll weitgehend abgeschafft werden, um zu verhindern, dass einstweilige Verfügungen weit entfernt vom Sitz des Abgemahnten beantragt werden. Wirtschaftsverbände sollen nur noch unter engeren Voraussetzungen abmahnen dürfen. Bei ungerechtfertigten Abmahnungen sollen Abgemahnte künftig einen Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen Kosten gegen den Abmahnenden haben.
Hinweis
Sollte der Gesetzentwurf in dieser Form vom Bundestag beschlossen werden, würde sich am Grundsatz, dass die Kosten einer berechtigten Abmahnung wie Rechtsanwaltsgebühren von dem Abgemahnten zu erstatten sind, nichts ändern. Nur im Bereich von Abmahnungen wegen fehlender gesetzlich vorgeschriebener Informationen im Internet oder Verstößen gegen das Datenschutzrecht durch kleine Unternehmen soll der Anspruch auf Kostenerstattung entfallen. Berechtigte Abmahnungen wären aber auch in diesem Bereich weiterhin möglich und sinnvoll, um Streitigkeiten zwischen Unternehmen außergerichtlich zu klären. Die geplanten Änderungen würden nichts daran ändern, dass gesetzliche Informationspflichten und Pflichten aus dem Datenschutzrecht umgesetzt werden müssen und dies zur Not - auch durch Wettbewerber - gerichtlich durchgesetzt werden kann. Ignorieren Unternehmen solche Abmahnungen, kann dies zu kostspieligen Gerichtsverfahren führen.