Mit Urteil vom 1.8.2019 (Az. VI R 32/18) entschied der BFH, dass als zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährte Leistungen alle verwendungs- und zweckgebundenen Vorteile zu werten sind. Diese sind ggf. steuerbefreit (z. B. nach § 3 Nr. 15, 34, 34a, 37, 46 EStG) oder können pauschal besteuert werden (z. B. nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 und 6 EStG).
In § 8 Abs. 4 EStG-E, der im Referentenentwurf eines Grundrentengesetzes des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 16.1.2020 enthalten ist, soll geregelt werden, dass Arbeitgeberleistungen nur dann zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden, wenn
- der Wert der Leistung nicht auf den Lohnanspruch angerechnet,
- der Lohnanspruch nicht zugunsten der Leistung herabgesetzt oder
- die verwendungs- oder zweckgebundene Leistung nicht anstelle einer Erhöhung des Arbeitslohns gewährt wird.
Hinweis
Die Regelung soll am Tag nach der Gesetzesverkündung in Kraft treten und könnte somit bereits für den Veranlagungszeitraum 2020 zur Anwendung kommen.