Mieterstrom und gemeinschaftliche Gebäudeversorgung
Durch eine Änderung in § 21 Abs. 3 EEG soll nach dem EEG geförderter Mieterstrom nicht nur auf Wohn-, sondern auf allen Gebäuden und Nebenanlagen möglich werden. Damit kann der geförderte Mieterstrom auch in gewerblichen Immobilien genutzt werden. Eine Einschränkung ist, dass die beteiligten Akteure keine „verbundenen Unternehmen“ sein dürfen. Beim erstmaligen Mieterstromzuschlag auf Nichtwohngebäuden sind entsprechende Eigenerklärungen abzugeben.
Durch eine Änderung im Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) wird zudem die sog. gemeinschaftliche Gebäudeversorgung eingeführt. Dazu wird der Begriff „Gebäudestromanlage“ in § 3 Nr. 20a EnWG definiert. Die „gemeinschaftliche Gebäudeversorgung“ wird als neuer Vertragstyp in § 42b EnWG geregelt. Diese gemeinschaftliche Gebäudeversorgung ist dadurch gekennzeichnet, dass der in der Gebäudestromanlage erzeugte Strom durch die Nutzer des Gebäudes ganz oder teilweise verbraucht wird. Die jeweiligen Strommengen werden nicht durch Messung, sondern rechnerisch aufgrund eines zu vereinbarenden Schlüssels auf die Nutzer umgelegt. Der Betreiber der Gebäudestromanlage ist nicht verpflichtet, die gesamte Stromversorgung der Gebäudenutzer sicherzustellen. Darin liegt der wichtigste Unterschied zum Mieterstrom. Der Betreiber der Gebäudestromanlage liefert nur den Gebäudestrom. Daneben ist jeder Nutzer für den Abschluss eines Liefervertrages für den erforderlichen Zusatzstrom selbst verantwortlich.
Die Bundesregierung verspricht sich davon einen Schub für PV-Anlagen auf Nichtwohngebäuden. Der Vorteil gegenüber der bisherigen Rechtslage liegt darin, dass die Lieferung des „Gebäudestroms“ von umfangreichen bürokratischen Verpflichtungen befreit wird. Die Herausforderung für die Lieferanten des verbleibenden Zusatzstroms liegt darin, dass die jeweiligen Entnahmestellen kaum mehr sinnvoll irgendwelchen Lastprofilen zugeordnet werden können.
Hinweis: Geht es nach den Vorstellungen einiger Marktakteure, ist dies erst der Anfang unkonventioneller Lieferkonstellationen. In Positionspapieren wurde vorgestellt, dass die „gemeinschaftliche Gebäudeversorgung“ auch auf ganze Quartiere ausgedehnt werden könne. Sie müsse auch möglich sein, wenn das Netz der allgemeinen Versorgung für den Stromtransport genutzt würde.
PV-Zubau Dachanlagen
Der Anreiz, Dächer mit PV-Anlagen auszustatten, soll durch weitere Vereinfachungen gesteigert werden. So wird für Anlagen mit einer Leistung von bis zu 200 kWp das Instrument der „unentgeltlichen Abnahme“ geschaffen werden. Anlagenbetreiber mit einem hohen Eigenverbrauch, die nur minimale Mengen in das Netz einspeisen, müssen derzeit trotz geringer Einspeisemengen einen Direktvermarktungsvertrag abschließen, wenn die Anlage eine höhere Leistung als 100 kWp hat. Das bedeutet für sie Kosten und bürokratischen Aufwand. Davon sollen die Anlagenbetreiber nunmehr durch die „unentgeltliche Abnahme“ entlastet werden. Damit wird der Netzbetreiber verpflichtet, die Strommengen physikalisch abzunehmen und auch in den eigenen Bilanzkreis aufzunehmen, ohne dafür ein Entgelt zahlen zu müssen.
Weitere Erleichterungen sollen für die Fernsteuerbarkeit, die Zusammenfassung von Dachanlagen, das Re-Powering von Dachanlagen und in Bezug auf die Meldeverpflichtungen geschaffen werden.
Netzanschlüsse erleichtern
Der Prozess des Netzanschlusses ist als Hemmschuh beim Ausbau von PV-Anlagen identifiziert worden. Durch Änderungen in § 8 EEG soll das Verfahren gestrafft und vereinfacht werden. So sollen Netzbetreiber verpflichtet werden, ergänzende Informationen nicht nacheinander, sondern gebündelt abzufragen. Der Netzanschluss von Anlagen mit einer Leistung von bis zu 30 kWp wird noch einmal vereinfacht. Wenn der Netzbetreiber dem Anschlussbegehren nicht widerspricht, kann die Anlage auch ohne ausdrückliche Genehmigung des Netzbetreibers angeschlossen werden.
Auch die Verlegung von Anschlussleitungen wird vereinfacht. Durch eine Änderung im EEG sollen gesetzliche Duldungspflichten für die Eigentümer der betroffenen Grundstücke begründet werden. Dies betrifft Anschlussleitungen von Anlagen mit einer Leistung von mehr als 30 kWp. Durch diese Regelung soll auch eine dingliche Sicherung der Leitungen nicht mehr erforderlich sein, da das Recht zur Verlegung und zum Betrieb durch die gesetzliche Duldungspflicht geregelt ist. Bei der Errichtung und beim Rückbau von Windkraftanlagen wird ein gesetzliches Recht zur Überfahrt und zur Überschwenkung von Grundstücken begründet werden.
Erleichterungen für „besondere“ PV-Anlagen
Sog. „besondere PV-Anlagen“ („Agri-PV“ und „Moor-PV“) sollen in Bezug auf die Bekanntmachung von Ausschreibungen, den Inhalt der Gebote und die Bekanntmachungen von Zuschlägen gegenüber normalen Freiflächenanlagen privilegiert werden. Einige dieser Regelungen stehen unter dem Beihilfevorbehalt der EU-Kommission.
„Balkonkraftwerke“ erleichtern
„Balkonkraftwerke“ oder „Stecker-PV“ sollen in § 3 Nr. 43 EnWG unter dem Begriff „Stecker-Solargeräte“ definiert werden. Im EEG werden Regelungen zur unentgeltlichen Abnahme des in den Anlagen erzeugten Stroms, zu vereinfachten Anschlussregelungen, Ausnahmen von der Fernsteuerbarkeit, Ausnahmen von der Anlagenzusammenfassung und ähnlichem geregelt werden. Unverzüglich nach Installation eines solchen Stecker-Solargerätes ist die Marktlokation mit einer modernen Messeinrichtung oder einem intelligentem Messsystem zu installieren. Das Stecker-Solargerät darf allerdings auch ohne moderne Messeinrichtung oder intelligente Messsysteme betrieben werden.
Sonstiges
Mit einer Änderung in § 6 EEG soll die finanzielle Beteiligung von Kommunen auf weitere Solaranlagen ausgedehnt werden.
Durch eine Neuregelung im EnWG soll ein neues Register eingeführt werden, in dem alle Energieanlagen erfasst sind und das neben dem Marktstammdatenregister betrieben werden wird. Das Marktstammdatenregister soll um Wärmeerzeugungsanlagen erweitert werden, die in ein Wärmenetz einspeisen.
Weiteres Verfahren / kein „Solarpaket 2“?
Der Gesetzentwurf wird zügig in das parlamentarische Verfahren eingebracht. Die Neuregelungen sollen überwiegend zum 01.01.2024 in Kraft treten. Entgegen ursprünglicher Ankündigungen wird es ein „Solarpaket 2“ vorerst jedenfalls nicht geben. Gemäß der „Photovoltaikstrategie“ der Bundesregierung sollte mit dem „Solarpaket 2“ der Zubau besonderer Solaranlagen noch einmal erleichtert werden. Erleichtert werden sollten auch Baugenehmigungsverfahren, ein vereinfachter Zugang zur Direktvermarktung sollte ermöglicht werden und das Verhältnis zwischen PV-Ausbau und Denkmalschutzbelangen geprüft und neu geregelt werden. Dem Vernehmen nach ist das zunächst einmal auf Eis gelegt.