Zudem sind im Jahressteuergesetz 2020, das sich derzeit im Gesetzgebungsverfahren befindet, weitere Änderungen vorgesehen.
Steuerliche Begünstigung der Privatnutzung von E-Fahrzeugen
Mit dem Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz vom 29.6.2020 (BGBl. I 2020, S. 1512) hat der Gesetzgeber die steuerliche Begünstigung der Dienstwagenbesteuerung bei Nutzung eines reinen Elektrofahrzeugs nochmals erweitert.
Zwar war bereits bislang geregelt, dass bei der Ermittlung des Werts der privaten Nutzung eines Dienstwagens, der keine CO2-Emissionen je gefahrenem Kilometer hat und nach dem 31.12.2018 und vor dem 1.1.2031 angeschafft wird, nach der 1 %-Regelung nur ein Viertel des Bruttolistenpreises anzusetzen ist. Hierunter fallen reine Elektrofahrzeuge und Brennstoffzellenfahrzeuge. Wird der Wert der privaten Nutzung nach der Fahrtenbuchregelung ermittelt, ist nur ein Viertel der Anschaffungskosten oder vergleichbarer Aufwendungen bei den maßgeblichen Gesamtkosten des Fahrzeugs anzusetzen. Dies galt allerdings nur, wenn der Bruttolistenpreis des Fahrzeugs maximal 40.000 Euro beträgt.
Zur Steigerung der Nachfrage und zur Förderung von nachhaltiger Mobilität wurde nun dieser Höchstbetrag rückwirkend zum 1.1.2020 von 40.000 Euro auf 60.000 Euro angehoben (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 3 und Satz 3 Nr. 3, § 52 Abs. 12 Satz 2 EStG).
Hinweis:Somit sollte im Personalbüro spätestens vor Jahresende geprüft werden, ob die Berechnung des geldwerten Vorteils bei Dienstwagengestellung infolge des neuen Höchstbetrags zu korrigieren ist.
Exkurs zu Jobfahrrädern: Wird ein betriebliches (Elektro-)Fahrrad dem Arbeitnehmer zur privaten Nutzung überlassen, ist der daraus resultierend geldwerte Vorteil im Zeitraum 1.1.2019 bis 31.12.2030 steuerfrei, sofern der Vorteil zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird (§ 3 Nr. 37 EStG). In allen anderen Fällen ist laut Finanzverwaltung als geldwerter Vorteil monatlich 1 % der auf volle 100 Euro abgerundeten unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers inklusive Umsatzsteuer im Zeitpunkt der Inbetriebnahme heranzuziehen. Laut gleich lautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder vom 9.1.2020 (DStR 2020, S. 121) mindert sich die Bemessungsgrundlage im Falle der erstmaligen Überlassung des Fahrrads nach dem 31.12.2018 und vor dem 1.1.2031 für das Kalenderjahr 2019 auf 50 %. Ab 1.1.2020 ist nur ein Viertel der Bemessungsgrundlage heranzuziehen, auch wenn die erstmalige Überlassung des Fahrrads bereits in 2019 erfolgt ist.
Verlängerung der Steuerfreiheit von Arbeitgeberzuschüssen zum Kurzarbeitergeld
Mit dem Corona-Steuerhilfegesetz vom 16.6.2020 (BGBl. I 2020, S. 1385) wurde eine zeitlich befristete Steuerbefreiung der Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld eingeführt. Diese kommt in Lohnzahlungszeiträumen, die nach dem 29.2.2020 beginnen und vor dem 1.1.2021 enden, zur Anwendung. Im Jahressteuergesetz 2020, dessen Entwurf am 2.9.2020 durch die Bundesregierung in das Gesetzgebungsverfahren eingebracht wurde, ist nun vorgesehen, diese Steuerbefreiung auf bis vor dem 1.1.2022 endende Lohnzahlungszeiträume zu verlängern (§ 3 Nr. 28a EStG-E).
Hinweis: Laut vorläufigem Zeitplan könnte der Bundestag am 6.11.2020 und der Bundesrat am 27.11.2020 über das Jahressteuergesetz 2020 final beschließen.
Zusätzlichkeitskriterium bei Arbeitgeberleistungen
Der BFH legte den Rechtsbegriff der zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachten Leistungen zuletzt weit aus. Demnach erfüllt auch eine arbeitsrechtlich wirksame Lohnherabsetzung zugunsten einer zweckgebundenen Leistung das Zusätzlichkeitskriterium (u. a. BFH-Urteil vom 1.8.2019, Az. VI R 32/18, DStR 2019, S. 2247). Mit BMF-Schreiben vom 5.2.2020 (BStBl. I 2020, S. 222) wurde diese Rechtsprechung im Verwaltungswege für nicht anwendbar erklärt.
Nun soll mit einer Änderung des § 8 Abs. 4 EStG-E durch das Jahressteuergesetz 2020 gesetzlich festgeschrieben werden, dass nur echte Zusatzleistungen des Arbeitgebers das Zusätzlichkeitskriterium erfüllen. Leistungen sollen demnach nur dann als zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht angesehen werden, wenn
- die Leistung nicht auf den Arbeitslohnanspruch angerechnet wird,
- der Arbeitslohnanspruch nicht herabgesetzt wird,
- die verwendungs- oder zweckgebundene Leistung nicht anstelle einer bereits vereinbarten Lohnerhöhung gewährt und
- bei Wegfall der Leistung der Arbeitslohn nicht erhöht wird.
Bei Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens noch in 2020 wäre die Neuregelung bereits ab dem Veranlagungszeitraum 2020 anzuwenden.
Hinweis: Da in zahlreichen Fällen die Steuerfreiheit von Bezügen nur bei Erfüllung des Zusätzlichkeitskriteriums gewährt wird, z. B. bei Kinderbetreuungsleistungen nach § 3 Nr. 33 EStG, Leistungen zur Gesundheitsförderung nach § 3 Nr. 34 EStG, Überlassung eines Jobfahrrads nach § 3 Nr. 37 EStG, sollte geprüft werden, ob die obigen Kriterien im konkreten Fall erfüllt werden. Andernfalls müssten bei Umsetzung der vorgesehenen Neuregelung noch in 2020 Korrekturen des Lohnsteuereinbehalts spätestens mit der Lohn- und Gehaltsabrechnung im Dezember 2020 vorgenommen werden.