unsplash

Gesetzliche Änderungen im Personalbereich zum 01.01.2024

05.02.2024 | 5 Minuten Lesezeit

Zum 01.01.2024 sind zahlreiche steuer-, arbeits- und sozialversicherungsrechtliche Gesetzesänderungen im Personalbereich zu berücksichtigen. Die wesentlichsten Änderungen sind:

Steuertarifwerte

Der Grundfreibetrag ist zum 01.01.2024 von bislang 10.632 Euro auf nun 10.932 Euro angestiegen.

Entsprechend verschieben sich die Tarifeckwerte. So greift ab 2024 der Spitzensteuersatz von 42 % erst bei einem zu versteuernden Einkommen von 66.761 Euro (statt bislang 62.810 Euro).

Die Befreiung von der Erhebung des Solidaritätszuschlags greift in 2024 bis zu einem Einkommensteuerbetrag von 18.130 Euro (bzw. 36.260 Euro bei zusammenveranlagten Steuerpflichtigen). Zuvor galt noch ein Freibetrag von 17.543 Euro (bzw. 35.086 Euro). Bei einer höheren Einkommensteuer ist der Solidaritätszuschlag weiterhin zu entrichten, wobei innerhalb eines Übergangsbereichs noch eine gewisse Entlastung vorgesehen ist.

Familienentlastung

Zwar wird pro steuerlich zu berücksichtigendem Kind auch in 2024 unverändert ein Kindergeld von 250 Euro gezahlt. Allerdings erhöht sich der Kinderfreibetrag von bislang 3.012 Euro auf 3.192 Euro in 2024.

Freibetrag für Mitarbeiterkapitalbeteiligungen

Mit dem Zukunftsfinanzierungsgesetz wurde der Freibetrag für Mitarbeiterkapitalbeteiligungen von bislang 1.440 Euro auf 2.000 Euro angehoben. Somit können unter weiteren Voraussetzungen z. B. Aktien am Arbeit gebenden Unternehmen verbilligt oder unentgeltlich bis zu einem Betrag von 2.000 Euro an den Arbeitnehmer in 2024 gewährt werden.

Aufschiebende Besteuerung bei Mitarbeiterkapitalbeteiligungen

Der geldwerte Vorteil aus der unentgeltlichen oder verbilligten Überlassung von Vermögensbeteiligungen am Unternehmen des Arbeitgebers kann unter bestimmten Bedingungen zum Zeitpunkt der Überlassung steuerfrei belassen und erst zu einem späteren Zeitpunkt versteuert werden. Mit dem Zukunftsfinanzierungsgesetz wurden hier einige Modifikationen beschlossen, die ab 2024 greifen.

So kann die aufschiebende Besteuerung nun auch von Arbeitnehmern genutzt werden, die in einem Unternehmen mit weniger als 1.000 Mitarbeiter beschäftigt und einem Jahresumsatz von höchstens 100 Mio. Euro bzw. einer Jahresbilanzsumme von höchstens 86 Mio. Euro beschäftigt sind. Diese Eckwerte wurden im Vergleich zu den bisherigen Werten verdoppelt bzw. vervierfacht.

Arbeitnehmer können ab 2024 von der aufschiebenden Besteuerung auch dann Gebrauch machen, wenn ihnen die Gesellschaftsanteile nicht vom Arbeitgeber selbst, sondern von den Gesellschaftern des Unternehmens überlassen werden. Zudem wird der Anwendungsbereich der aufschiebenden Besteuerung auch auf die Übertragung von Anteilen, über die der Arbeitnehmer nicht rechtlich verfügen kann (sog. vinkulierte Anteile), ausgeweitet.

Die aufschiebende Besteuerung kann ab 2024 auch angewendet werden, wenn die o. g. Schwellenwerte im Zeitpunkt der Übertragung der Vermögensbeteiligung oder in einem der sechs vorangegangenen Kalenderjahre (statt wie bisher lediglich im Vorjahr) nicht überschritten wurden. Zudem darf der maßgebliche Gründungszeitpunkt des Unternehmens nun zukünftig bis zu 20 Jahre (bisher bis zu 12 Jahre) vor dem Beteiligungszeitpunkt liegen.

Sofern nicht zwischenzeitlich bereits die aufgeschobene Besteuerung z. B. infolge der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausgelöst wurde, ist die finale Besteuerung des geldwerten Vorteils zukünftig nicht wie bisher nach 12 Jahren, sondern erst nach 15 Jahren durchzuführen.

Für den Fall der Besteuerung des geldwerten Vorteils bei Beendigung des Dienstverhältnisses regelt eine Ergänzung der Vorschrift, dass bei Rückerwerb der Anteile durch den Arbeitgeber oder einer Konzerngesellschaft für die Ermittlung des zu versteuernden geldwerten Vorteils nur die tatsächlich vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer gewährte Vergütung heranzuziehen ist.

Schließlich findet ab 2024 eine Besteuerung bei Vorliegen der die nachträgliche Besteuerung auslösenden Tatbestände „Ablauf von 15 Jahren" und „Beendigung des Dienstverhältnisses" dann nicht statt, wenn der Arbeitgeber auf freiwilliger Basis unwiderruflich im Rahmen der Lohnsteuer-Anmeldung erklärt, dass er die Haftung für die einzubehaltende und abzuführende Lohnsteuer übernimmt. In diesen Fällen löst erst die tatsächliche Veräußerung oder Übertragung der Anteile eine Besteuerung aus.

Sachbezugswerte für Mahlzeiten an Arbeitnehmer

Gewährt der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern arbeitstägliche Zuschüsse zu Mahlzeiten, werden diese mit dem Sachbezugswert der Lohnsteuer unterworfen. Die Finanzverwaltung gibt die ab dem 01.01.2024 geltenden Sachbezugswerte bekannt.

Gemäß dem BMF-Schreiben vom 07.12.2023 (Az. IV C 5 - S 2334/19/10010 :005, DStR 2023, S. 2794) beträgt der Wert für ein arbeitstäglich unentgeltlich oder verbilligt an den Arbeitnehmer überlassenes Mittag- oder Abendessen 4,13 Euro (bisher 3,80 Euro) und der Wert für ein Frühstück 2,17 Euro (bisher 2,00 Euro). Bei Vollverpflegung sind die Mahlzeiten mit dem Wert von 10,43 Euro anzusetzen.

Sachbezugswerte für freie Unterkunft

Der Sachbezugswert für freie Unterkunft beträgt ab 01.01.2024 278 Euro monatlich.

Pauschbeträge bei Auslandsdienstreisen

Turnusgemäß hat das BMF mit Schreiben vom 21.11.2023 (BStBl. I 2023, S. 2076) die ab 01.01.2024 zu berücksichtigenden Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten für Auslandsdienstreisen bekannt gegeben. Bis zu diesen Beträgen können Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern entsprechende Kosten lohnsteuerfrei erstatten.

Umzugskosten ab 01.03.2024

Mit Schreiben vom 28.12.2023 (DStR 2024, S. 114) hat das BMF die ab 01.03.2024 geltenden Werte für Umzugskosten bekanntgegeben, die für eine lohnsteuerfreie Kostenerstattung im Fall eines beruflich bedingten Umzugs heranzuziehen sind:

Sozialversicherungs-Rechengrößen-Verordnung 2024

Mit der am 24.11.2023 im Bundesgesetzblatt (BGBl. I 2023, Nr. 322) veröffentlichten Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2024 wurden die ab 01.01.2024 geltenden Werte für die Ermittlung von Sozialversicherungsbeiträgen beschlossen.

Die maßgeblichen Rechengrößen der Sozialversicherung betragen im Vergleich zu 2023:

Beitragszuschuss zur Krankenversicherung

Der Beitragszuschuss 2024 zur privaten Krankenversicherung steigt auf 421,76 Euro und für die Pflegeversicherung auf 87,98 Euro. Dieser Zuschuss ist bundesweit mit Ausnahme der Pflegeversicherung in Sachsen (60,12 Euro) einheitlich.

Höhe der Künstlersozialabgabe

Nach der am 01.01.2024 in Kraft tretenden Künstlersozialabgabe-Verordnung 2024 (BGBl. I 2023, Nr. 240 vom 08.09.2023) beträgt der Prozentsatz der Künstlersozialabgabe auch im Jahr 2024 weiterhin 5,0 %. Die Verordnung löst die Künstlersozialabgabe-Verordnung 2022 vom 13.09.2021 (BGBl. I 2022, S. 4243) ab.

Mindestlohn

Der Mindestlohn erhöht sich ab dem 01.01.2024 auf 12,41 Euro je Stunde.

Geringfügige Beschäftigung

Die Geringfügigkeitsgrenze wurde zum 01.01.2024 im Zuge der Mindestlohnerhöhung von bislang 520 Euro monatlich auf 538 Euro monatlich angehoben. Entsprechend beginnt die sog. Midi-Beschäftigung ab 01.01.2024 bei 538,01 Euro und endet bei 2.000 Euro monatlich.

Arbeitnehmersparzulage

Die Einkommensgrenze, bis zu der Arbeitnehmer die Gewährung der Arbeitnehmersparzulage für vermögenswirksame Leistungen beantragen können, steigt in 2024 von bislang 20.000 Euro (bzw. 40.000 Euro bei zusammenveranlagten Steuerpflichtigen) für Vermögensbeteiligungen und 17.900 Euro (bzw. 35.800 Euro) bei wohnungswirtschaftlicher Verwendung in 2024 einheitlich auf 40.000 Euro (bzw. 80.000 Euro).

Hinweis: Im Wachstumschancengesetz vorgesehene steuerliche Änderungen, die noch nicht final umgesetzt wurden.

Mit dem Wachstumschancengesetz sollten zum 01.01.2024 einige steuerliche Änderungen vorgenommen werden, die den Personalbereich betreffen. Das Gesetz wurde zwar am 17.11.2023 im Bundestag beschlossen, jedoch verweigerte der Bundesrat die erforderliche Zustimmung und rief den Vermittlungsausschuss an. Bis Ende 2023 konnte kein Vermittlungsergebnis erzielt werden, so dass nun abzuwarten bleibt, ob und zu welchem Zeitpunkt die vorgesehenen Regelungen noch umgesetzt werden.

In der Diskussion stehen folgende Maßnahmen:

  • Anhebung der Verpflegungspauschalen für inländische Reisen
    • für jeden Kalendertag, an dem Arbeitnehmer 24 Stunden von der Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte abwesend sind, von 28 Euro auf 32 Euro,
    • für den An- oder Abreisetag, wenn Arbeitnehmer an diesem, einem anschließenden oder vorhergehenden Tag außerhalb der Wohnung übernachten, von jeweils 14 Euro auf 16 Euro,
    • für jeden Kalendertag, an dem Arbeitnehmer ohne Übernachtung außerhalb der Wohnung mehr als 8 Stunden von der Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte abwesend sind, von 14 Euro auf 16 Euro,
  • Ermittlung des geldwerten Vorteils aus der Überlassung eines betrieblichen Elektrofahrzeugs auch zur Privatnutzung unter Ansatz nur eines Viertels des Bruttolistenneupreises bei einem Listenpreis von nicht mehr als 70.000 Euro (bislang 60.000 Euro),
  • Anhebung des Freibetrags für Zuwendungen des Arbeitsgebers an seine Arbeitnehmer und deren Begleitpersonen anlässlich von Betriebsveranstaltungen von bisher 110 Euro auf 150 Euro je Teilnehmer für zwei Betriebsveranstaltungen im Jahr,
  • Wegfall der Anwendung der sog. Fünftelregelung für Abfindungen und Vergütungen für eine mehrjährige Tätigkeit, wie z. B. Jubiläumszuwendungen, im Lohnsteuerabzugsverfahren aus Vereinfachungsgründen (unverändert kann diese aber weiterhin im Rahmen der persönlichen Einkommensteuererklärung berücksichtigt werden),
  • Wegfall des Grenzbetrags von durchschnittlich 100 Euro, um Beiträge zur Gruppenunfallversicherung pauschal versteuern zu können.