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Steuerberatung

Gesetzliche Änderungen im Personalbereich zum 01.01.2024

Zum 01.01.2024 sind zahl­rei­che steuer-, ar­beits- und so­zi­al­ver­si­che­rungs­recht­li­che Ge­set­zesände­run­gen im Per­so­nal­be­reich zu berück­sich­ti­gen. Die we­sent­lichs­ten Ände­run­gen sind:

Steuertarifwerte

Der Grund­frei­be­trag ist zum 01.01.2024 von bis­lang 10.632 Euro auf nun 10.932 Euro an­ge­stie­gen.

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Ent­spre­chend ver­schie­ben sich die Ta­ri­feck­werte. So greift ab 2024 der Spit­zen­steu­er­satz von 42 % erst bei einem zu ver­steu­ern­den Ein­kom­men von 66.761 Euro (statt bis­lang 62.810 Euro).

Die Be­frei­ung von der Er­he­bung des So­li­da­ritätszu­schlags greift in 2024 bis zu einem Ein­kom­men­steu­er­be­trag von 18.130 Euro (bzw. 36.260 Euro bei zu­sam­men­ver­an­lag­ten Steu­er­pflich­ti­gen). Zu­vor galt noch ein Frei­be­trag von 17.543 Euro (bzw. 35.086 Euro). Bei ei­ner höheren Ein­kom­men­steuer ist der So­li­da­ritätszu­schlag wei­ter­hin zu ent­rich­ten, wo­bei in­ner­halb ei­nes Überg­angs­be­reichs noch eine ge­wisse Ent­las­tung vor­ge­se­hen ist.

Familienentlastung

Zwar wird pro steu­er­lich zu berück­sich­ti­gen­dem Kind auch in 2024 un­verändert ein Kin­der­geld von 250 Euro ge­zahlt. Al­ler­dings erhöht sich der Kin­der­frei­be­trag von bis­lang 3.012 Euro auf 3.192 Euro in 2024.

Freibetrag für Mitarbeiterkapitalbeteiligungen

Mit dem Zu­kunfts­fi­nan­zie­rungs­ge­setz wurde der Frei­be­trag für Mit­ar­bei­ter­ka­pi­tal­be­tei­li­gun­gen von bis­lang 1.440 Euro auf 2.000 Euro an­ge­ho­ben. So­mit können un­ter wei­te­ren Vor­aus­set­zun­gen z. B. Ak­tien am Ar­beit ge­ben­den Un­ter­neh­men ver­bil­ligt oder un­ent­gelt­lich bis zu einem Be­trag von 2.000 Euro an den Ar­beit­neh­mer in 2024 gewährt wer­den.

Aufschiebende Besteuerung bei Mitarbeiterkapitalbeteiligungen

Der geld­werte Vor­teil aus der un­ent­gelt­li­chen oder ver­bil­lig­ten Über­las­sung von Vermögens­be­tei­li­gun­gen am Un­ter­neh­men des Ar­beit­ge­bers kann un­ter be­stimm­ten Be­din­gun­gen zum Zeit­punkt der Über­las­sung steu­er­frei be­las­sen und erst zu einem späte­ren Zeit­punkt ver­steu­ert wer­den. Mit dem Zu­kunfts­fi­nan­zie­rungs­ge­setz wur­den hier ei­nige Mo­di­fi­ka­tio­nen be­schlos­sen, die ab 2024 grei­fen.

So kann die auf­schie­bende Be­steue­rung nun auch von Ar­beit­neh­mern ge­nutzt wer­den, die in einem Un­ter­neh­men mit we­ni­ger als 1.000 Mit­ar­bei­ter be­schäftigt und einem Jah­res­um­satz von höchs­tens 100 Mio. Euro bzw. ei­ner Jah­res­bi­lanz­summe von höchs­tens 86 Mio. Euro be­schäftigt sind. Diese Eck­werte wur­den im Ver­gleich zu den bis­he­ri­gen Wer­ten ver­dop­pelt bzw. ver­vier­facht.

Ar­beit­neh­mer können ab 2024 von der auf­schie­ben­den Be­steue­rung auch dann Ge­brauch ma­chen, wenn ih­nen die Ge­sell­schafts­an­teile nicht vom Ar­beit­ge­ber selbst, son­dern von den Ge­sell­schaf­tern des Un­ter­neh­mens über­las­sen wer­den. Zu­dem wird der An­wen­dungs­be­reich der auf­schie­ben­den Be­steue­rung auch auf die Über­tra­gung von An­tei­len, über die der Ar­beit­neh­mer nicht recht­lich verfügen kann (sog. vin­ku­lierte An­teile), aus­ge­wei­tet.

Die auf­schie­bende Be­steue­rung kann ab 2024 auch an­ge­wen­det wer­den, wenn die o. g. Schwel­len­werte im Zeit­punkt der Über­tra­gung der Vermögens­be­tei­li­gung oder in einem der sechs vor­an­ge­gan­ge­nen Ka­len­der­jahre (statt wie bis­her le­dig­lich im Vor­jahr) nicht über­schrit­ten wur­den. Zu­dem darf der maßgeb­li­che Gründungs­zeit­punkt des Un­ter­neh­mens nun zukünf­tig bis zu 20 Jahre (bis­her bis zu 12 Jahre) vor dem Be­tei­li­gungs­zeit­punkt lie­gen.

So­fern nicht zwi­schen­zeit­lich be­reits die auf­ge­scho­bene Be­steue­rung z. B. in­folge der Be­en­di­gung des Ar­beits­verhält­nis­ses aus­gelöst wurde, ist die fi­nale Be­steue­rung des geld­wer­ten Vor­teils zukünf­tig nicht wie bis­her nach 12 Jah­ren, son­dern erst nach 15 Jah­ren durch­zuführen.

Für den Fall der Be­steue­rung des geld­wer­ten Vor­teils bei Be­en­di­gung des Dienst­verhält­nis­ses re­gelt eine Ergänzung der Vor­schrift, dass bei Rücker­werb der An­teile durch den Ar­beit­ge­ber oder ei­ner Kon­zern­ge­sell­schaft für die Er­mitt­lung des zu ver­steu­ern­den geld­wer­ten Vor­teils nur die tatsäch­lich vom Ar­beit­ge­ber an den Ar­beit­neh­mer gewährte Vergütung her­an­zu­zie­hen ist.

Schließlich fin­det ab 2024 eine Be­steue­rung bei Vor­lie­gen der die nachträgli­che Be­steue­rung auslösen­den Tat­bestände „Ab­lauf von 15 Jah­ren“ und „Be­en­di­gung des Dienst­verhält­nis­ses“ dann nicht statt, wenn der Ar­beit­ge­ber auf frei­wil­li­ger Ba­sis un­wi­der­ruf­lich im Rah­men der Lohn­steuer-An­mel­dung erklärt, dass er die Haf­tung für die ein­zu­be­hal­tende und ab­zuführende Lohn­steuer über­nimmt. In die­sen Fällen löst erst die tatsäch­li­che Veräußerung oder Über­tra­gung der An­teile eine Be­steue­rung aus.

Sachbezugswerte für Mahlzeiten an Arbeitnehmer

Gewährt der Ar­beit­ge­ber sei­nen Ar­beit­neh­mern ar­beitstägli­che Zu­schüsse zu Mahl­zei­ten, wer­den diese mit dem Sach­be­zugs­wert der Lohn­steuer un­ter­wor­fen. Die Fi­nanz­ver­wal­tung gibt die ab dem 01.01.2024 gel­ten­den Sach­be­zugs­werte be­kannt.

Gemäß dem BMF-Schrei­ben vom 07.12.2023 (Az. IV C 5 - S 2334/19/10010 :005, DStR 2023, S. 2794) beträgt der Wert für ein ar­beitstäglich un­ent­gelt­lich oder ver­bil­ligt an den Ar­beit­neh­mer über­las­se­nes Mit­tag- oder Abend­es­sen 4,13 Euro (bis­her 3,80 Euro) und der Wert für ein Frühstück 2,17 Euro (bis­her 2,00 Euro). Bei Voll­ver­pfle­gung sind die Mahl­zei­ten mit dem Wert von 10,43 Euro an­zu­set­zen.

Sachbezugswerte für freie Unterkunft

Der Sach­be­zugs­wert für freie Un­ter­kunft beträgt ab 01.01.2024 278 Euro mo­nat­lich.

Pauschbeträge bei Auslandsdienstreisen

Tur­nus­gemäß hat das BMF mit Schrei­ben vom 21.11.2023 (BStBl. I 2023, S. 2076) die ab 01.01.2024 zu berück­sich­ti­gen­den Pausch­beträge für Ver­pfle­gungs­mehr­auf­wen­dun­gen und Über­nach­tungs­kos­ten für Aus­lands­dienst­rei­sen be­kannt ge­ge­ben. Bis zu die­sen Beträgen können Ar­beit­ge­ber ih­ren Ar­beit­neh­mern ent­spre­chende Kos­ten lohn­steu­er­frei er­stat­ten.

Umzugskosten ab 01.03.2024

Mit Schrei­ben vom 28.12.2023 (DStR 2024, S. 114) hat das BMF die ab 01.03.2024 gel­ten­den Werte für Um­zugs­kos­ten be­kannt­ge­ge­ben, die für eine lohn­steu­er­freie Kos­ten­er­stat­tung im Fall ei­nes be­ruf­lich be­ding­ten Um­zugs her­an­zu­zie­hen sind:

Bis 29.02.2024

Ab 01.03.2024

Höchstbetrag für umzugsbedingte zusätzliche Unterrichtskosten für Kinder

1.181 Euro

1.286 Euro

Pauschbetrag für sonstige Umzugsauslagen für den Arbeitnehmer

886 Euro

964 Euro

Pauschbetrag für sonstige Umzugsauslagen für andere Personen in häuslicher Gemeinschaft mit dem Arbeitnehmer

590 Euro

643 Euro

Pauschvergütung für Tage vor dem Einladen des Umzugsgutes ohne Wohnung oder nach dem Umzug ohne eigene eingerichtete Wohnung

177 Euro

193 Euro

Sozialversicherungs-Rechengrößen-Verordnung 2024

Mit der am 24.11.2023 im Bun­des­ge­setz­blatt (BGBl. I 2023, Nr. 322) veröff­ent­lich­ten So­zi­al­ver­si­che­rungs­re­chengrößen-Ver­ord­nung 2024 wur­den die ab 01.01.2024 gel­ten­den Werte für die Er­mitt­lung von So­zi­al­ver­si­che­rungs­beiträgen be­schlos­sen.

Die maßgeb­li­chen Re­chengrößen der So­zi­al­ver­si­che­rung be­tra­gen im Ver­gleich zu 2023:

West

Ost

2023

Monat

Euro

2024

Monat

Euro

2023

Jahr
Euro

2024

Jahr
Euro

2023

Monat

Euro

2024

Monat

Euro

2023

Jahr
Euro

2024

Jahr
Euro

Beitragsbemessungsgrenze: allgemeine Rentenversicherung

7.300,00

7.550,00

87.600,00

90.600,00

7.100,00

7.450,00

85.200,00

89.400,00

Beitragsbemessungsgrenze: Arbeitslosenversicherung

7.300,00

7.550,00

87.600,00

90.600,00

7.100,00

7.450,00

85.200,00

89.400,00

Beitragsbemessungsgrenze: Kranken- und Pflegeversicherung

4.987,50

5.175,00

59.850,00

62.100,00

4.987,50

5.175,00

59.850,00

62.100,00

Versicherungspflichtgrenze: Kranken- und Pflegeversicherung

5.550,00

5.775,00

66.600,00

69.300,00

5.550,00

5.775,00

66.600,00

69.300,00

Bezugsgröße in der Sozialversicherung

3.395,00

3.535,00

40.740,00

42.420,00

3.290,00

3.465,00

39.480,00

41.580,00

Beitragszuschuss zur Krankenversicherung

Der Bei­trags­zu­schuss 2024 zur pri­va­ten Kran­ken­ver­si­che­rung steigt auf 421,76 Euro und für die Pfle­ge­ver­si­che­rung auf 87,98 Euro. Die­ser Zu­schuss ist bun­des­weit mit Aus­nahme der Pfle­ge­ver­si­che­rung in Sach­sen (60,12 Euro) ein­heit­lich.

Höhe der Künstlersozialabgabe

Nach der am 01.01.2024 in Kraft tre­ten­den Künst­ler­so­zi­al­ab­gabe-Ver­ord­nung 2024 (BGBl. I 2023, Nr. 240 vom 08.09.2023) beträgt der Pro­zent­satz der Künst­ler­so­zi­al­ab­gabe auch im Jahr 2024 wei­ter­hin 5,0 %. Die Ver­ord­nung löst die Künst­ler­so­zi­al­ab­gabe-Ver­ord­nung 2022 vom 13.09.2021 (BGBl. I 2022, S. 4243) ab.

Mindestlohn

Der Min­dest­lohn erhöht sich ab dem 01.01.2024 auf 12,41 Euro je Stunde.

Geringfügige Beschäftigung

Die Ge­ringfügig­keits­grenze wurde zum 01.01.2024 im Zuge der Min­dest­loh­nerhöhung von bis­lang 520 Euro mo­nat­lich auf 538 Euro mo­nat­lich an­ge­ho­ben. Ent­spre­chend be­ginnt die sog. Midi-Be­schäfti­gung ab 01.01.2024 bei 538,01 Euro und en­det bei 2.000 Euro mo­nat­lich.

Arbeitnehmersparzulage

Die Ein­kom­mens­grenze, bis zu der Ar­beit­neh­mer die Gewährung der Ar­beit­neh­mer­spar­zu­lage für vermögens­wirk­same Leis­tun­gen be­an­tra­gen können, steigt in 2024 von bis­lang 20.000 Euro (bzw. 40.000 Euro bei zu­sam­men­ver­an­lag­ten Steu­er­pflich­ti­gen) für Vermögens­be­tei­li­gun­gen und 17.900 Euro (bzw. 35.800 Euro) bei woh­nungs­wirt­schaft­li­cher Ver­wen­dung in 2024 ein­heit­lich auf 40.000 Euro (bzw. 80.000 Euro).

Hin­weis: Im Wachs­tums­chan­cen­ge­setz vor­ge­se­hene steu­er­li­che Ände­run­gen, die noch nicht fi­nal um­ge­setzt wur­den.

Mit dem Wachs­tums­chan­cen­ge­setz soll­ten zum 01.01.2024 ei­nige steu­er­li­che Ände­run­gen vor­ge­nom­men wer­den, die den Per­so­nal­be­reich be­tref­fen. Das Ge­setz wurde zwar am 17.11.2023 im Bun­des­tag be­schlos­sen, je­doch ver­wei­gerte der Bun­des­rat die er­for­der­li­che Zu­stim­mung und rief den Ver­mitt­lungs­aus­schuss an. Bis Ende 2023 konnte kein Ver­mitt­lungs­er­geb­nis er­zielt wer­den, so dass nun ab­zu­war­ten bleibt, ob und zu wel­chem Zeit­punkt die vor­ge­se­he­nen Re­ge­lun­gen noch um­ge­setzt wer­den.

In der Dis­kus­sion ste­hen fol­gende Maßnah­men:

  • An­he­bung der Ver­pfle­gungs­pau­scha­len für inländi­sche Rei­sen
    • für je­den Ka­len­der­tag, an dem Ar­beit­neh­mer 24 Stun­den von der Woh­nung und der ers­ten Tätig­keitsstätte ab­we­send sind, von 28 Euro auf 32 Euro,
    • für den An- oder Ab­rei­se­tag, wenn Ar­beit­neh­mer an die­sem, einem an­schließen­den oder vor­her­ge­hen­den Tag außer­halb der Woh­nung über­nach­ten, von je­weils 14 Euro auf 16 Euro,
    • für je­den Ka­len­der­tag, an dem Ar­beit­neh­mer ohne Über­nach­tung außer­halb der Woh­nung mehr als 8 Stun­den von der Woh­nung und der ers­ten Tätig­keitsstätte ab­we­send sind, von 14 Euro auf 16 Euro,
  • Er­mitt­lung des geld­wer­ten Vor­teils aus der Über­las­sung ei­nes be­trieb­li­chen Elek­tro­fahr­zeugs auch zur Pri­vat­nut­zung un­ter An­satz nur ei­nes Vier­tels des Brut­to­lis­ten­neu­prei­ses bei einem Lis­ten­preis von nicht mehr als 70.000 Euro (bis­lang 60.000 Euro),
  • An­he­bung des Frei­be­trags für Zu­wen­dun­gen des Ar­beits­ge­bers an seine Ar­beit­neh­mer und de­ren Be­gleit­per­so­nen anläss­lich von Be­triebs­ver­an­stal­tun­gen von bis­her 110 Euro auf 150 Euro je Teil­neh­mer für zwei Be­triebs­ver­an­stal­tun­gen im Jahr,
  • Weg­fall der An­wen­dung der sog. Fünf­tel­re­ge­lung für Ab­fin­dun­gen und Vergütun­gen für eine mehrjährige Tätig­keit, wie z. B. Ju­biläums­zu­wen­dun­gen, im Lohn­steu­er­ab­zugs­ver­fah­ren aus Ver­ein­fa­chungsgründen (un­verändert kann diese aber wei­ter­hin im Rah­men der persönli­chen Ein­kom­men­steu­er­erklärung berück­sich­tigt wer­den),
  • Weg­fall des Grenz­be­trags von durch­schnitt­lich 100 Euro, um Beiträge zur Grup­pen­un­fall­ver­si­che­rung pau­schal ver­steu­ern zu können.
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