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Gesetzlicher Mindestlohn für entsandte ausländische Betreuungskräfte

Nach Deutsch­land ent­sandte ausländi­sche Pfle­gekräfte ha­ben einen An­spruch auf ge­setz­li­chen Min­dest­lohn - und zwar auch in ih­rer Be­reit­schafts­zeit.

Nach Deutsch­land in einen Pri­vat­haus­halt ent­sandte ausländi­sche Be­treu­ungskräfte ha­ben An­spruch auf den ge­setz­li­chen Min­dest­lohn für ge­leis­tete Ar­beits­stun­den. Dies ent­schied das BAG mit Ur­teil vom 24.06.2021 (Az. 5 AZR 505/20).

Hin­weis: Zu den mit dem Min­dest­lohn­an­spruch zu ent­loh­nen­den Ar­beits­stun­den zählen laut BAG auch die Zei­ten des Be­reit­schafts­diensts. Ein sol­cher kann darin be­ste­hen, dass die Be­treu­ungs­kraft im Haus­halt der zu be­treu­en­den Per­son woh­nen muss und grundsätz­lich ver­pflich­tet ist, zu al­len Tag- und Nacht­stun­den bei Be­darf Ar­beit zu leis­ten.

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