Nach Deutschland in einen Privathaushalt entsandte ausländische Betreuungskräfte haben Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn für geleistete Arbeitsstunden. Dies entschied das BAG mit Urteil vom 24.06.2021 (Az. 5 AZR 505/20).
Hinweis: Zu den mit dem Mindestlohnanspruch zu entlohnenden Arbeitsstunden zählen laut BAG auch die Zeiten des Bereitschaftsdiensts. Ein solcher kann darin bestehen, dass die Betreuungskraft im Haushalt der zu betreuenden Person wohnen muss und grundsätzlich verpflichtet ist, zu allen Tag- und Nachtstunden bei Bedarf Arbeit zu leisten.