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Steuerberatung

Gesonderte Feststellung des Grundbesitzwertes: neue Tatsachen

BFH 29.11.2017, II R 52/15

Ver­zich­tet das Fi­nanz­amt ge­genüber dem Steu­er­pflich­ti­gen ausdrück­lich auf die Ab­gabe ei­ner förm­li­chen Fest­stel­lungs­erklärung und for­dert ihn statt­des­sen zu be­stimm­ten An­ga­ben auf, ver­letzt es seine Er­mitt­lungs­pflicht, wenn die ge­for­der­ten An­ga­ben für die Er­mitt­lung des für die Grund­be­sitz­be­wer­tung maßge­ben­den Sach­ver­halts nicht aus­rei­chen und es keine wei­te­ren Fra­gen stellt. Erfüllt der Steu­er­pflich­tige in einem sol­chen Fall sei­ner­seits seine Mit­wir­kungs­pflich­ten, in­dem er die vom Fi­nanz­amt ge­stell­ten Fra­gen zu­tref­fend und vollständig be­ant­wor­tet, ist das Fi­nanz­amt nach Treu und Glau­ben an ei­ner Ände­rung nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO ge­hin­dert, wenn es später Kennt­nis von steu­er­erhöhen­den Tat­sa­chen er­langt.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläger sind zu drei glei­chen Tei­len Er­ben der im Jahr 2003 ver­stor­be­nen Erb­las­se­rin. Zum Erbe gehörten ver­schie­dene Miet- und Ge­schäfts­grundstücke, die für die spätere Fest­set­zung der Erb­schaft­steuer be­wer­tet wer­den soll­ten. Das für die Be­wer­tung zuständige Fi­nanz­amt for­derte die Kläger auf, nähere An­ga­ben zu den Grundstücken zu ma­chen. Die­ser Auf­for­de­rung ka­men sie um­fas­send nach. Im Rah­men ei­ner Außenprüfung wur­den später wei­tere Tat­sa­chen be­kannt, die zu ei­ner höheren Wert­fest­stel­lung führ­ten. Dar­auf­hin änderte das Fi­nanz­amt den Fest­stel­lungs­be­scheid.

Das FG wies die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage ab. Auf die Re­vi­sion der Kläger hob der BFH das Ur­teil auf und gab der Klage statt.

Die Gründe:
Das Fi­nanz­amt durfte den be­standskräfti­gen Fest­stel­lungs­be­scheid nicht nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO ändern.

Nach ständi­ger Recht­spre­chung ist die Ände­rung ei­nes Be­scheids zum Nach­teil des Steu­er­pflich­ti­gen nach "Treu und Glau­ben" aus­ge­schlos­sen, wenn dem Fi­nanz­amt die nachträglich be­kannt ge­wor­de­nen Tat­sa­chen bei ord­nungs­gemäßer Erfüllung der behörd­li­chen Er­mitt­lungs­pflicht nicht ver­bor­gen ge­blie­ben wären.

Das­selbe gilt, wenn das Fi­nanz­amt ge­genüber dem Steu­er­pflich­ti­gen ausdrück­lich auf die Ab­gabe ei­ner förm­li­chen Erklärung ver­zich­tet und ihn statt­des­sen zu be­stimm­ten An­ga­ben auf­for­dert. Be­ant­wor­tet der Steu­er­pflich­tige die ge­stell­ten Fra­gen zu­tref­fend und vollständig, ist das Fi­nanz­amt an ei­ner Ände­rung des Be­scheids auch dann ge­hin­dert, wenn es zu­vor fal­sche oder un­zu­tref­fende Fra­gen an den Steu­er­pflich­ti­gen ge­stellt hat.

Hin­sicht­lich der Frage, ob der Fest­stel­lungs­be­scheid nach Ab­lauf der Fest­stel­lungs­frist über­haupt noch geändert wer­den durfte, ist fest­zu­hal­ten, dass dies zwar nicht von vorn­her­ein aus­ge­schlos­sen ist (§ 181 Abs. 5 S. 1 AO), je­doch nicht auf einen "Vor­be­halt der Nachprüfung" (§ 164 Abs. 2 AO) gestützt wer­den kann.

Link­hin­weis:

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