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Steuerberatung

Gesonderte Feststellung des verbleibenden Spendenvortrags

BFH v. 6.12.2018 - X R 11/17

Ein ver­blei­ben­der Spen­den­vor­trag für eine Vermögens­stock­spende nach § 10b Abs. 1a EStG ist erst­mals zum Schluss des Ver­an­la­gungs­zeit­raums des Zu­wen­dungs­jah­res ge­son­dert fest­zu­stel­len (§ 10b Abs. 1a Satz 4 EStG i.V.m. § 10d Abs. 4 EStG). Die­ser Be­scheid hat für die nach­fol­gen­den Ein­kom­men­steu­er­be­scheide hin­sicht­lich der tat­be­stand­li­chen Vor­aus­set­zun­gen des § 10b Abs. 1a EStG Bin­dungs­wir­kung.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläger (zu­sam­men ver­an­lagte Ehe­leute) hat­ten mit zwei wei­te­ren Gründungs­stif­tern (Ehe­paar B) im Jahr 2001 eine pri­vat­recht­li­che Stif­tung zur Förde­rung steu­er­begüns­tig­ter Zwecke gegründet. Aus­weis­lich des pri­vat­schrift­li­chen Stif­tungs­ge­schäfts wand­ten die Kläger so­wie das Ehe­paar B der Stif­tung ein im Mit­ei­gen­tum al­ler Stif­ter ste­hen­des Grundstück zu. Des­sen Wert und da­mit des An­fangs­vermögens der Stif­tung wurde mit 715.000 DM be­zif­fert (950.000 DM abzüglich Be­las­tun­gen i.H.v. 235.000 DM). Die Stif­tung er­teilte den Klägern Zu­wen­dungs­bestäti­gung über die Zu­wen­dung ih­rer Mit­ei­gen­tums­an­teile an dem Grundstück. Darin wurde be­schei­nigt, dass die Zu­wen­dung anläss­lich der Neugründung der Stif­tung in de­ren Vermögens­stock bis zum Ab­lauf ei­nes Jah­res nach der Gründung er­folgt sei.

Das zuständige Lan­des­mi­nis­te­rium ge­neh­migte am 4.10. 2001 die Er­rich­tung der Stif­tung. Das Fi­nanz­amt er­kannte die Stif­tung am 3.7. 2002 vorläufig als ge­meinnützig an. Im Hin­blick dar­auf, dass das Stif­tungs­ge­schäft und die Über­tra­gung des Grundstücks auf die Stif­tung zunächst le­dig­lich in schrift­li­cher Form er­folgt wa­ren, erklärten die Stif­ter am 21.11. 2003 die Auf­las­sung vor einem No­tar. In der no­ta­ri­el­len Ur­kunde wurde dar­auf hin­ge­wie­sen, dass das Grundstück mit Wir­kung zum 11.7. 2001 über­tra­gen werde. Der Be­sitz, die Nut­zun­gen, die Ge­fahr des zufälli­gen Un­ter­gangs und der zufälli­gen Ver­schlech­te­rung, alle öff­ent­li­chen und pri­va­ten Las­ten seien be­reits durch den pri­vat­schrift­li­chen Ein­brin­gungs­ver­trag vom 11.7. 2001 über­ge­gan­gen. Die Stif­tung wurde im Jahr 2004 als Ei­gentüme­rin des Grundstücks im Grund­buch ein­ge­tra­gen.

Die Kläger be­an­trag­ten erst­mals für den Ver­an­la­gungs­zeit­raum 2005, eine Zu­wen­dung in den Vermögens­stock der Stif­tung anläss­lich de­ren Neugründung gem. § 10b Abs. 1a EStG i.H.v. 56.786 € zu berück­sich­ti­gen. In ih­ren Ein­kom­men­steu­er­erklärun­gen für die Streit­jahre 2006 und 2007 mach­ten sie zu­dem Zu­wen­dun­gen gem. § 10b Abs. 1a EStG i.H.v. 70.000 € (2006) und 56.000 € (2007) als Son­der­aus­ga­ben gel­tend. Das Fi­nanz­amt ver­wehrte den be­gehr­ten Son­der­aus­ga­ben­ab­zug im Rah­men der Ein­kom­men­steu­er­be­scheide für die Streit­jahre, da das Grundstück der Stif­tung nicht im Jahr ih­rer Gründung zu­ge­wandt wor­den sei.

Das FG gab der hier­ge­gen ge­rich­te­ten Klage statt. Auf die Re­vi­sion des Fi­nanz­am­tes hob der BFH das Ur­teil auf und ver­wies die Sa­che zur an­der­wei­ti­gen Ver­hand­lung und Ent­schei­dung an das FG zurück.

Gründe:.
Nach § 10b Abs. 1a Satz 1 EStG können Zu­wen­dun­gen i.S.d. § 10b Abs. 1 EStG, die anläss­lich der Neugründung in den Vermögens­stock ei­ner Stif­tung des öff­ent­li­chen Rechts oder ei­ner nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG steu­er­be­frei­ten Stif­tung des pri­va­ten Rechts ge­leis­tet wer­den, im Jahr der Zu­wen­dung und in den fol­gen­den neun Ver­an­la­gungs­zeiträumen nach An­trag des Steu­er­pflich­ti­gen bis zu einem Be­trag von 307.000 € ne­ben den als Son­der­aus­ga­ben i.S. des § 10b Abs. 1 EStG zu berück­sich­ti­gen­den Zu­wen­dun­gen und über den nach § 10b Abs. 1 EStG zulässi­gen Um­fang hin­aus ab­ge­zo­gen wer­den.

Über die Ver­wei­sung in § 10b Abs. 1a Satz 4 EStG auf § 10d Abs. 4 EStG er­gibt sich, dass ein noch nicht ver­brauch­ter Spen­den­vor­trag zum Ende des Ver­an­la­gungs­zeit­raums ge­son­dert fest­zu­stel­len ist. Der Be­scheid über die ge­son­derte Fest­stel­lung des vor­tragsfähi­gen Spen­den­ab­zugs nach § 10b Abs. 1a Satz 4 EStG ist hin­sicht­lich des Grun­des und der Höhe der steu­er­li­chen Berück­sich­ti­gung ei­ner Vermögens­stock­spende in­ner­halb des ge­setz­li­chen Ver­tei­lungs­zeit­raums von ma­xi­mal zehn Jah­ren bin­dend. Hier­von un­berührt bleibt das Wahl­recht des Steu­er­pflich­ti­gen, in­ner­halb die­ses Ver­tei­lungs­zeit­raums je­weils über das Ob und die Höhe sei­nes Son­der­aus­ga­ben­ab­zugs zu ent­schei­den.

So­fern der Steu­er­pflich­tige ei­ner­seits von sei­nem Wahl­recht Ge­brauch ma­chen will, eine Spende in den Vermögens­stock ei­ner Stif­tung nicht nach der all­ge­mein für Spen­den gel­ten­den Norm des § 10b Abs. 1 EStG, son­dern nach den spe­zi­el­le­ren Re­ge­lun­gen gem. § 10b Abs. 1a EStG als Son­der­aus­gabe zu berück­sich­ti­gen, sich an­de­rer­seits aber ent­schei­det, jene Spende nicht bzw. nicht in vol­lem Um­fang im Zu­wen­dungs­jahr in Ab­zug zu brin­gen, muss be­reits auf An­trag des Steu­er­pflich­ti­gen auf den Schluss des Ver­an­la­gungs­zeit­raums des Zu­wen­dungs­jah­res - und nicht erst später - eine ge­son­derte Fest­stel­lung des ver­blei­ben­den Spen­den­vor­trags nach § 10b Abs. 1a Satz 4 EStG i.V.m. § 10d Abs. 4 EStG durch­geführt wer­den. In die­sem Ver­fah­ren - und nicht erst im Fest­set­zungs­ver­fah­ren späte­rer Ver­an­la­gungs­zeiträume - ist ver­bind­lich zu klären, ob die tat­be­stand­li­chen Vor­aus­set­zun­gen für eine Vermögens­stock­spende i.S.v. § 10b Abs. 1a EStG ge­ge­ben sind. Diese ge­son­derte Fest­stel­lung ist in­ner­halb des zehnjähri­gen Ver­tei­lungs­zeit­raums fort­zuführen, so­lange und so­weit ein Spen­den­vor­trag ver­bleibt.

Dies war im Streit­fall nicht ge­sche­hen. Das FG hätte da­her das Kla­ge­ver­fah­ren bis zum Er­lass von Fest­stel­lun­gen nach § 10b Abs. 1a Satz 4 EStG i.V.m. § 10d Abs. 4 EStG aus­set­zen müssen (§ 74 FGO). Die Streit­sa­che war da­her an das FG zurück­zu­ver­wei­sen mit der Maßgabe, das Ver­fah­ren gemäß § 74 FGO aus­zu­set­zen, um dem Fi­nanz­amt die Ge­le­gen­heit zu ge­ben, über eine ge­son­derte Fest­stel­lung des ver­blei­ben­den Spen­den­vor­trags nach § 10b Abs. 1a Satz 4 EStG i.V.m. § 10d Abs. 4 EStG - erst­mals zum Ende des Zu­wen­dungs­jah­res - zu ent­schei­den.

Ohne Bin­dungs­wir­kung für die wei­tere Ent­schei­dung wird dar­auf hin­ge­wie­sen, dass die Vor­aus­set­zun­gen für den Son­der­aus­ga­ben­ab­zug für eine Vermögens­stock­spende nach § 10b Abs. 1a EStG in der für den Streit­fall maßgeb­li­chen Fas­sung bis zum 31.12.2006 nicht ge­ge­ben sein dürf­ten. Denn das Grundstück wurde nicht bis zum Ab­lauf ei­nes Jah­res nach Gründung der Stif­tung am 4.10.2001 und da­mit nicht anläss­lich de­ren Neugründung gem. § 10b Abs. 1a Satz 2 EStG ge­leis­tet. Auch hat­ten die Stif­ter in­ner­halb je­nes Zeit­raums nicht das wirt­schaft­li­che Ei­gen­tum auf die Stif­tung über­tra­gen, was aber für eine Sach­zu­wen­dung gemäß § 10b Abs. 3 EStG er­for­der­lich ge­we­sen wäre.


Link­hin­weis:

 

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