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Steuerberatung

Gestaltungsmissbrauch bei Verschmelzung einer Gewinn- auf eine Verlustgesellschaft

Bei der Ver­schmel­zung ei­ner Ge­winn- auf eine Ver­lust­ge­sell­schaft und der Ver­rech­nung der Ge­winne mit Ver­lus­ten der auf­neh­men­den Ge­sell­schaft im Rück­wir­kungs­zeit­raum be­steht laut BFH kein Ge­stal­tungs­miss­brauch.

Der BFH hatte darüber zu ent­schei­den, ob es als rechts­missbräuch­lich zu be­ur­tei­len ist, wenn eine Ge­winn­ge­sell­schaft auf eine Ver­lust­ge­sell­schaft ver­schmol­zen wird und so­mit die Ver­luste der ur­sprüng­li­chen Ge­sell­schaft nun mit Ge­win­nen der über­tra­ge­nen Ge­sell­schaft, insb. im steu­er­li­chen Rück­wir­kungs­zeit­raum, aus­ge­gli­chen wer­den können.

Die Rich­ter ver­nei­nen einen Ge­stal­tungs­miss­brauch (BFH-Ur­teil vom 17.11.2020, Az. I R 2/18). Zu­min­dest nach der Rechts­lage des Jah­res 2008 sei selbst dann kei­nen Ge­stal­tungs­miss­brauch nach § 42 AO ge­ge­ben, wenn die Ge­winn­ge­sell­schaft ihre Ge­winne im Rück­wir­kungs­zeit­raum der Ver­schmel­zung an ihre bis­he­rige Mut­ter­ge­sell­schaft aus­ge­schüttet hat.

Zur An­wen­dung der all­ge­mei­nen Miss­brauchs­vor­schrift des § 42 AO führt der BFH aus, dass ein­zel­steu­er­ge­setz­li­che Miss­brauchs­ver­mei­dungs­nor­men keine „Ab­schirm­wir­kung“ ha­ben und so­mit § 42 AO wei­ter­hin an­wend­bar bleibt, da­bei aber die Wer­tun­gen der spe­zi­el­le­ren Nor­men zu berück­sich­ti­gen sind.

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