Der BFH hatte darüber zu entscheiden, ob es als rechtsmissbräuchlich zu beurteilen ist, wenn eine Gewinngesellschaft auf eine Verlustgesellschaft verschmolzen wird und somit die Verluste der ursprünglichen Gesellschaft nun mit Gewinnen der übertragenen Gesellschaft, insb. im steuerlichen Rückwirkungszeitraum, ausgeglichen werden können.
Die Richter verneinen einen Gestaltungsmissbrauch (BFH-Urteil vom 17.11.2020, Az. I R 2/18). Zumindest nach der Rechtslage des Jahres 2008 sei selbst dann keinen Gestaltungsmissbrauch nach § 42 AO gegeben, wenn die Gewinngesellschaft ihre Gewinne im Rückwirkungszeitraum der Verschmelzung an ihre bisherige Muttergesellschaft ausgeschüttet hat.
Zur Anwendung der allgemeinen Missbrauchsvorschrift des § 42 AO führt der BFH aus, dass einzelsteuergesetzliche Missbrauchsvermeidungsnormen keine „Abschirmwirkung“ haben und somit § 42 AO weiterhin anwendbar bleibt, dabei aber die Wertungen der spezielleren Normen zu berücksichtigen sind.