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Gesundheitsschäden aufgrund zu hoher Luftverschmutzung: Schadensersatzansprüche gegen EU-Mitgliedstaaten?

EU-Mit­glied­staa­ten könn­ten in Zu­kunft für Ge­sund­heits­schäden haf­ten, die auf die Über­schrei­tung uni­ons­recht­li­cher Grenz­werte für Luft­ver­schmut­zung zurück­zuführen sind. Dies geht aus den Schlus­santrägen der Ge­ne­ral­staats­anwältin beim Eu­ropäischen Ge­richts­hof (EuGH) Ju­liane Ko-kott vom 05.05.2022 (Rs. C-61/21) her­vor. In ih­rer Po­si­tion un­terstützt sie das ober­ste Ge­richt durch die Aus­ar­bei­tung be­ra­ten­der Gut­ach­ten (sog. begründete Schlus­santräge), auf de­ren Grund­lage die Rich­ter u.a. ihre Ur­teile fällen.

Die Schlus­santräge sind das Er­geb­nis der Klage ei­nes Ein­woh­ners von Pa­ris ge­gen den französi­schen Staat. Er be­gehrt Scha­dens­er­satz in Höhe von 21 Mio. Euro, weil die zu­neh­mende Luft­ver­schmut­zung in der Stadt seine Ge­sund­heit ge­schädigt habe. Das Ver­fah­ren ge­langte bis zum Ver­wal­tungs­be­ru­fungs­ge­richt von Ver­sailles, wel­ches sich mit einem Vor­ab­ent­schei­dungs­er­su­chen (Rs. C-61/22) an den EuGH wandte. Es sol­len zwei Vor­la­ge­fra­gen be­ant­wor­tet wer­den:

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Zum einen, ob bei einem un­mit­tel­ba­ren Kau­sal­zu­sam­men­hang ein Scha­dens­er­satz­an­spruch ge­gen den Staat be­steht und zum an­de­ren, wel­che Vor­aus­set­zun­gen gel­ten würden, wenn ein sol­cher An­spruch be­steht.

Die Ge­ne­ral­anwältin hält eine Haf­tung un­ter drei Vor­aus­set­zun­gen für möglich. Zunächst müssen die uni­ons­recht­li­chen Re­ge­lun­gen dem Ein­zel­nen Rechte ver­lei­hen, wel­che durch den Staat ver­letzt wer­den können. Darüber hin­aus be­darf es ei­nes hin­rei­chend qua­li­fi­zier­ten Ver­stoßes und ei­nes nach­ge­wie­se­nen un­mit­tel­ba­ren Kau­sal­zu­sam­men­hangs.

Aus dem Schlus­san­trag geht her­vor, dass der Haupt­zweck der maßgeb­li­chen Richt­li­nien darin liegt, die mensch­li­che Ge­sund­heit zu schützen. Der Adres­sa­ten sei zu­dem auch nicht zu un­be­stimmt, son­dern be­schränkt sich auf die Per­so­nen­gruppe, die in be­son­ders be­las­ten­den Be­rei­chen le­ben und ar­bei­ten. So könn­ten nur die­je­ni­gen Scha­dens­er­satz ver­lan­gen, die auch wirk­lich auf ge­richt­li­chen Schutz an­ge­wie­sen sind. Das Vor­lie­gen ei­ner qua­li­fi­zier­ten Ver­let­zung der Re­ge­lun­gen über den Schutz der Luft­qua­lität müsse im Ein­zel­fall von in­ner­staat­li­chen Ge­rich­ten fest­ge­stellt wer­den.

Die tatsäch­li­chen Schwie­rig­kei­ten der Durch­set­zung der Scha­den­er­satz­an­sprüche liegt laut Ko­kott im Nach­weis ei­nes un­mit­tel­ba­ren Kau­sal­zu­sam­men­hangs zwi­schen der qua­li­fi­zier­ten Ver­let­zung der Re­ge­lun­gen über die Luft­qua­lität und den kon­kre­ten Ge­sund­heits­schäden. Der Ge­schädigte müsse dafür drei Vor­aus­set­zun­gen glaub­haft ma­chen.

  • Ers­tens müsse er nach­wei­sen, dass er sich über einen aus­rei­chend lan­gen Zeit­raum in ei­ner Um­ge­bung auf­ge­hal­ten hat, in der die uni­ons­recht­li­chen Grenz­werte hin­rei­chend qua­li­fi­ziert über­schrit­ten wur­den.
  • Zwei­tens müsse er einen Scha­den nach­wei­sen, der grundsätz­lich mit der ent­spre­chen­den Luft­ver­schmut­zung in Ver­bin­dung ge­bracht wer­den kann.
  • Und drit­tens müsse der Ge­schädigte einen un­mit­tel­ba­ren Kau­sal­zu­sam­men­hang zwi­schen dem erwähn­ten Auf­ent­halt an einem Ort, an dem ein Grenz­wert für die Qua­lität der Um­ge­bungs­luft in qua­li­fi­zier­ter Weise ver­letzt wurde, und dem gel­tend ge­mach­ten Scha­den nach­wei­sen.

Der Mit­glied­staat könne sich je­doch ent­las­ten, in­dem er nach­weist, dass die Über­schrei­tun­gen der Grenz­werte auch ein­ge­tre­ten wären, wenn er recht­zei­tig Luft­qua­litätspläne er­las­sen hätte, die den An­for­de­run­gen der Richt­li­nie genügen.

Hin­weis: Wie der EuGH auf­grund die­ser Schlus­santräge in dem Ver­fah­ren ur­tei­len wird, ist zwar grundsätz­lich of­fen. Auf­grund der ho­hen Vor­aus­set­zun­gen für den Nach­weis ei­nes un­mit­tel­ba­ren Kau­sal­zu­sam­men­hangs dürfte mit ei­ni­ger Wahr­schein­lich­keit die Klage des französi­schen Bürgers je­doch schei­tern.

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