Der Sachverhalt:
Die Klägerin betreibt für gesetzliche Krankenkassen ein sog. Gesundheitstelefon, über das Versicherte medizinisch beraten werden. Zudem führt sie sowohl für gesetzliche Krankenkassen als auch für Pharmaunternehmen sog. Patientenbegleitprogramme durch. Daran nehmen Patienten teil, die unter chronischen oder lang andauernden Krankheiten leiden und deren gesundheitliche Situation durch eine laufende Betreuung verbessert werden soll. Auch diese Betreuungsleistung wird telefonisch erbracht.
Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Die Revision zum BFH wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.
Die Gründe:
Die streitigen telefonischen Beratungsleistungen der Klägerin sind nicht gem. § 4 Nr. 14 UStG von der Umsatzsteuer befreit. Sie sind weder in Form des Gesundheitstelefons noch in Form der Patientenbegleitprogramme Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin.
Die Beratungsleistungen der Klägerin dienen nicht in hinreichendem Maße der Diagnose, Behandlung und - soweit möglich - Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen, da sie nicht auf medizinischen Feststellungen beruhen, die von entsprechendem Fachpersonal getroffen worden sind. Vielmehr basieren sie allein auf den im Zweifel laienhaften Angaben des Anrufers zu demjenigen Krankheitsbild, zu dem er sich weiter informieren möchte. Vor diesem Hintergrund weisen auch die Krankenkassen in ihren Internet-Auftritten ausdrücklich darauf hin, dass "ein medizinisches Informationsgespräch den Besuch beim Arzt nicht ersetzen kann".
Die Beratungsleistungen haben auch keinen hinreichend engen Bezug zu der von den behandelnden Ärzten der Anrufer durchgeführten Heilbehandlung. Im Übrigen sind sie einer Beratung im Rahmen eines konkreten Arzt-Patientenverhältnisses nicht gleichartig. Aus diesem Grunde steht auch der Grundsatz der steuerlichen Neutralität einer Versagung der Steuerbefreiung nicht entgegen.
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