In der Begründung zu seinem Beschluss vom 23.03.2022 (Az. III R 14/21) führt der BFH aus, dass eine gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen nach § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG nur bei Wirtschaftsgütern, die bei unterstelltem Eigentum des Steuerpflichtigen zu dessen Anlagevermögen gehören würden (sog. fiktives Anlagevermögen), in Betracht kommt. Bei der Beurteilung der Zugehörigkeit zum Anlagevermögen kommt es darauf an, ob der Geschäftszweck des betreffenden Unternehmens und auch die speziellen betrieblichen Verhältnisse das dauerhafte Vorhandensein des Wirtschaftsgutes im Betrieb erfordern. Vorliegend war dies nicht der Fall, da der Unternehmenszweck die Messeteilnahme nicht zwingend erforderte und der Steuerpflichtige nicht auf die ständige Verfügbarkeit von Messeflächen in seinem Betrieb angewiesen war. Ausschlaggebend war, dass der Steuerpflichtige die auf Messen präsentierten Produkte nicht selbst im Rahmen der Messen, sondern über ein Händlernetz vertrieben hat.
Der BFH bestätigt seine Rechtsauffassung, dass Entgelte für die Anmietung einer Messestandfläche nur dann der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung unterliegen, wenn die Messestandfläche fiktives Anlagevermögen darstellt, und konkretisiert, wann hiervon auszugehen ist.