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Steuerberatung

Gewerbesteuer: Entgelte für Messestandflächen sind nicht hinzuzurechnen

Der BFH bestätigt seine Rechts­auf­fas­sung, dass Ent­gelte für die An­mie­tung ei­ner Mes­se­standfläche nur dann der ge­wer­be­steu­er­li­chen Hin­zu­rech­nung un­ter­lie­gen, wenn die Mes­se­standfläche fik­ti­ves An­la­ge­vermögen dar­stellt, und kon­kre­ti­siert, wann hier­von aus­zu­ge­hen ist.

In der Begründung zu sei­nem Be­schluss vom 23.03.2022 (Az. III R 14/21) führt der BFH aus, dass eine ge­wer­be­steu­er­li­che Hin­zu­rech­nung von Miet- und Pacht­zin­sen nach § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG nur bei Wirt­schaftsgütern, die bei un­ter­stell­tem Ei­gen­tum des Steu­er­pflich­ti­gen zu des­sen An­la­ge­vermögen gehören würden (sog. fik­ti­ves An­la­ge­vermögen), in Be­tracht kommt. Bei der Be­ur­tei­lung der Zu­gehörig­keit zum An­la­ge­vermögen kommt es dar­auf an, ob der Ge­schäfts­zweck des be­tref­fen­den Un­ter­neh­mens und auch die spe­zi­el­len be­trieb­li­chen Verhält­nisse das dau­er­hafte Vor­han­den­sein des Wirt­schafts­gu­tes im Be­trieb er­for­dern. Vor­lie­gend war dies nicht der Fall, da der Un­ter­neh­mens­zweck die Mes­se­teil­nahme nicht zwin­gend er­for­derte und der Steu­er­pflich­tige nicht auf die ständige Verfügbar­keit von Mes­seflächen in sei­nem Be­trieb an­ge­wie­sen war. Aus­schlag­ge­bend war, dass der Steu­er­pflich­tige die auf Mes­sen präsen­tier­ten Pro­dukte nicht selbst im Rah­men der Mes­sen, son­dern über ein Händ­ler­netz ver­trie­ben hat.

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