Die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG ist einer grundstücksverwaltenden, gewerblich geprägten Personengesellschaft auch dann zu gewähren, wenn sie an einer rein grundstücksverwaltenden, nicht gewerblich geprägten Personengesellschaft beteiligt ist. Dies hat der Große Senat des BFH mit Beschluss vom 25.9.2018 (Az. GrS2/16) klargestellt und damit im Sinne des vorlegenden IV. BFH-Senats (Vorlagebeschluss vom 21.6.2016, Az. IV R 26/14) entschieden.
Hintergrund waren Meinungsverschiedenheiten zwischen dem I. und IV. BFH-Senat zur Auslegung des Ausschließlichkeitskriteriums in § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG. Denn nur sofern die unternehmerische Tätigkeit ausschließlich in der Verwaltung eigenen Grund- und Kapitalvermögens besteht, ist der daraus erzielte Gewinn für Zwecke der Gewerbesteuer zu kürzen und unterliegt nicht der Gewerbesteuer. Das „Halten eines Anteils“ an einer grundstücksverwaltenden Personengesellschaft ist dabei nach Auffassung des Großen Senats keine kürzungsschädliche Tätigkeit, da den Gesellschaftern der Grundbesitz der vermögensverwaltenden Personengesellschaft nach § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO anteilig als „eigener Grundbesitz“ zuzurechnen ist. Insofern verwalten die Gesellschafter auch im Hinblick auf die Beteiligung an der grundstücksverwaltenden Personengesellschaft ausschließlich eigenen Grundbesitz.
Hinweis
Die zugunsten der Steuerpflichtigen ergangene Entscheidung des Großen Senats ist für den Immobilienbereich von großer Bedeutung und schafft Rechtssicherheit für Beteiligungsstrukturen in Form von sog. „Zebragesellschaften“.