Bei der Prüfung, ob Schuldzinsen nach § 8 Nr. 1 Buchst. a Satz 1 GewStG dem Gewinn aus Gewerbebetrieb hinzuzurechnen sind, besteht zwar grundsätzlich ein Saldierungsverbot, so dass jedes Schuldverhältnis für sich betrachtet werden muss und Schuld- und Habenzinsen nicht saldiert werden können. Der BFH bejaht jedoch in ständiger Rechtsprechung eine Ausnahme hiervon, wenn die einzelnen Schuldverhältnisse wirtschaftlich zusammenhängen und es dem Zweck der Hinzurechnungsvorschrift widerspräche, diesen Zusammenhang unberücksichtigt zu lassen.
Mit Urteil vom 11.10.2018 (Az. III R 13/17) äußert sich der BFH nun erstmals zur möglichen Zusammenfassung von Schuldverhältnissen im Cash-Pool. Ausnahmsweise können demnach auch im Cash-Pool wechselseitig zwischen zwei Personen gewährte Darlehen zusammengefasst werden, sofern die Darlehen gleichartig sind, derselben Zweckbestimmung dienen und regelmäßig tatsächlich miteinander verrechnet werden.
Die diese Voraussetzungen erfüllenden Schuldverhältnisse sind bankarbeitstäglich zusammenzufassen und fortzuschreiben. Nur soweit am jeweiligen Tag ein Schuldsaldo verbleibt, ist der darauf entfallende Zins hinzurechnungsfähiges Entgelt i. S. des § 8 Nr. 1 Buchst. a Satz 1 GewStG. Dieses hinzurechnungsfähige Entgelt ist dabei nicht mit einem an nachfolgenden Tagen entstandenen Guthabenzins zu verrechnen.