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Steuerberatung

Gewerbesteuerliche Hinzurechnung der Schuldzinsen bei Cash-Pooling

Nimmt ein Un­ter­neh­men an einem Cash-Poo­ling teil, stellt sich die Frage, ob nur der Saldo zwi­schen Schuld- und Ha­ben­zin­sen der ge­wer­be­steu­er­li­chen Hin­zu­rech­nung un­ter­liegt. Der BFH be­ant­wor­tet diese Frage mit einem Ja, so­fern … und so­weit …

Bei der Prüfung, ob Schuld­zin­sen nach § 8 Nr. 1 Buchst. a Satz 1 GewStG dem Ge­winn aus Ge­wer­be­be­trieb hin­zu­zu­rech­nen sind, be­steht zwar grundsätz­lich ein Sal­die­rungs­ver­bot, so dass je­des Schuld­verhält­nis für sich be­trach­tet wer­den muss und Schuld- und Ha­ben­zin­sen nicht sal­diert wer­den können. Der BFH be­jaht je­doch in ständi­ger Recht­spre­chung eine Aus­nahme hier­von, wenn die ein­zel­nen Schuld­verhält­nisse wirt­schaft­lich zu­sam­menhängen und es dem Zweck der Hin­zu­rech­nungs­vor­schrift wi­der­spräche, die­sen Zu­sam­men­hang un­berück­sich­tigt zu las­sen.

Mit Ur­teil vom 11.10.2018 (Az. III R 13/17) äußert sich der BFH nun erst­mals zur mögli­chen Zu­sam­men­fas­sung von Schuld­verhält­nis­sen im Cash-Pool. Aus­nahms­weise können dem­nach auch im Cash-Pool wech­sel­sei­tig zwi­schen zwei Per­so­nen gewährte Dar­le­hen zu­sam­men­ge­fasst wer­den, so­fern die Dar­le­hen gleich­ar­tig sind, der­sel­ben Zweck­be­stim­mung die­nen und re­gelmäßig tatsäch­lich mit­ein­an­der ver­rech­net wer­den.

Die diese Vor­aus­set­zun­gen erfüllen­den Schuld­verhält­nisse sind bank­ar­beitstäglich zu­sam­men­zu­fas­sen und fort­zu­schrei­ben. Nur so­weit am je­wei­li­gen Tag ein Schuld­saldo ver­bleibt, ist der dar­auf ent­fal­lende Zins hin­zu­rech­nungsfähi­ges Ent­gelt i. S. des § 8 Nr. 1 Buchst. a Satz 1 GewStG. Die­ses hin­zu­rech­nungsfähige Ent­gelt ist da­bei nicht mit einem an nach­fol­gen­den Ta­gen ent­stan­de­nen Gut­ha­ben­zins zu ver­rech­nen.

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