Anders als das FG Münster in erster Instanz (Urteil vom 4.2.2016, Az. 9 K 1472/13 G, DStRE 2018, S. 242), verneint der BFH die gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Entgelten eines Reiseveranstalters, die dieser für die Überlassung von Hotelzimmern gezahlt hat (Urteil vom 25.7.2019, Az. III R 22/16).
Seine Rechtsauffassung begründet der BFH damit, dass eine Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen nur dann in Frage kommt, wenn die gemieteten oder gepachteten Wirtschaftsgüter bei fiktiver Betrachtung Anlagevermögen des Steuerpflichtigen wären, wenn sie in seinem Eigentum stünden.
Bei der Prüfung, ob fiktives Anlagevermögen vorliegen kann, sei der Geschäftsgegenstand des Unternehmens zu berücksichtigen. Entscheidend ist, ob der Geschäftszweck das dauerhafte Vorhandensein solcher Wirtschaftsgüter voraussetzt (so bereits BFH-Urteil vom 8.12.2016, Az. IV R 24/11, BFH/NV 2017, S. 985).
Zwar steht die nur kurzfristige Anmietung eines Gegenstands nicht der Annahme von fiktiven Anlagevermögen entgegen. In diesem Fall werde jedoch vorausgesetzt, dass derartige Wirtschaftsgüter ständig für den Gebrauch im Betrieb erforderlich sind. Unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse in dem Betrieb des Reiseveranstalters sieht der BFH dies nicht für gegeben an. Die Hotelzimmer und Hoteleinrichtungen seien nicht dazu bestimmt, der dauerhaften Herstellung neuer Produkte zu dienen. Vielmehr würden diese lediglich als Teilprodukt in das Produktbündel einer Pauschalreise einfließen und sich mit deren Durchführung verbrauchen.
Hinweis
In seinem Urteil vom 8.12.2016 (Az. IV R 24/11) bejahte der BFH die Hinzurechnung von Mietaufwendungen eines Konzertveranstalters. Nach Auffassung des BFH steht das aktuelle Urteil jedoch dazu nicht im Widerspruch. Im Konzertveranstalterfall sei der Veranstalter auf die ständige Verfügbarkeit von Veranstaltungsimmobilien angewiesen, so dass die Annahme von fiktiven Anlagevermögen dort gerechtfertigt gewesen sei.