Eine GmbH, die Anlagen für die Montage in Privathäusern produziert und nur an einer alle drei Jahre stattfindenden, fünf Tage dauernden Fachmesse teilnimmt, um ihr Produktsortiment zu präsentieren, hat nach Auffassung des FG Düsseldorf den Mietzins für den Messestand und das Entgelt für eine Seilabhängung nicht dem Gewinn aus Gewerbebetrieb nach § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG hinzuzurechnen (Urteil vom 29.1.2019, Az. 10 K 2717/17 G, Zerl).
Wie schon der BFH mit Urteil vom 8.12.2016 (Az. IV R 24/11) prüft das FG Düsseldorf, ob die Wirtschaftsgüter Anlagevermögen des Mieters wären, wenn er ihr Eigentümer wäre. Maßgeblich hierfür sei, ob der Geschäftszweck das dauerhafte Vorhandensein solcher Wirtschaftsgüter voraussetze. Unbeachtlich für die Qualifikation als fiktives Anlagevermögen sei hingegen die Dauer der tatsächlichen Benutzung, weshalb auch Aufwendungen für eine nur kurzfristige Anmietung von Wirtschaftsgütern der Hinzurechnung unterliegen könnten.
Anders als im BFH-Urteil vom 8.12.2016 (Az. IV R 24/11), in dem ein Konzertveranstalter auf die Verfügbarkeit von Veranstaltungsimmobilien angewesen sei und deshalb derartige Immobilien ständig für den Gebrauch im Betrieb vorhalten müsse, erfordere es der Geschäftszweck der GmbH im Streitfall nicht, an Messen teilzunehmen und ein entsprechendes Wirtschaftsgut ständig vorzuhalten. Durch die Nichtteilnahme an der Messe, die ohnehin nur alle drei Jahre stattfindet, wäre die gewerbliche Tätigkeit der GmbH nicht maßgeblich beeinflusst.
Dieser Rechtsauffassung stehe auch das Urteil des BFH vom 25.10.2016 (Az. I R 57/15) nicht entgegen, worin bei einem Vermittler von Messeflächen eine Hinzurechnung verneint wurde. Das Finanzamt vertrat hierzu, dass das Urteil nur diesen Sonderfall erfasse, nicht jedoch auch auf (End)Aussteller anzuwenden sei. Eine solche Schlussfolgerung finde jedoch - so das FG Düsseldorf - in der BFH-Entscheidung keine Stütze.
Hinweis
Gegen das Urteil wurde die Revision zugelassen, so dass ggf. der BFH noch Gelegenheit erhält, sich erneut mit der Frage der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung von Messekosten zu befassen.
In ähnlichen Fällen, in denen die Teilnahme an Messen nicht dem Geschäftszweck des Gewerbebetriebs immanent ist, könnte die Entscheidung des FG Düsseldorf dazu genutzt werden, gegen eine Hinzurechnung zu argumentieren.