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Steuerberatung

Keine gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Messekosten

Die Frage, ob dem Ge­winn für ge­wer­be­steu­er­li­che Zwecke Mes­se­kos­ten an­tei­lig wie­der hin­zu­zu­rech­nen sind, be­schäftigt be­reits seit ge­raumer Zeit die Fi­nanz­ge­richte. Das Fi­nanz­ge­richt Düssel­dorf lehnt dies nun bei einem pro­du­zie­ren­den Un­ter­neh­men ab.

Eine GmbH, die An­la­gen für die Mon­tage in Pri­vathäusern pro­du­ziert und nur an ei­ner alle drei Jahre statt­fin­den­den, fünf Tage dau­ern­den Fach­messe teil­nimmt, um ihr Pro­duktsor­ti­ment zu präsen­tie­ren, hat nach Auf­fas­sung des FG Düssel­dorf den Miet­zins für den Mes­se­stand und das Ent­gelt für eine Seil­abhängung nicht dem Ge­winn aus Ge­wer­be­be­trieb nach § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG hin­zu­zu­rech­nen (Ur­teil vom 29.1.2019, Az. 10 K 2717/17 G, Zerl).

Wie schon der BFH mit Ur­teil vom 8.12.2016 (Az. IV R 24/11) prüft das FG Düssel­dorf, ob die Wirt­schaftsgüter An­la­ge­vermögen des Mie­ters wären, wenn er ihr Ei­gentümer wäre. Maßgeb­lich hierfür sei, ob der Ge­schäfts­zweck das dau­er­hafte Vor­han­den­sein sol­cher Wirt­schaftsgüter vor­aus­setze. Un­be­acht­lich für die Qua­li­fi­ka­tion als fik­ti­ves An­la­ge­vermögen sei hin­ge­gen die Dauer der tatsäch­li­chen Be­nut­zung, wes­halb auch Auf­wen­dun­gen für eine nur kurz­fris­tige An­mie­tung von Wirt­schaftsgütern der Hin­zu­rech­nung un­ter­lie­gen könn­ten.

An­ders als im BFH-Ur­teil vom 8.12.2016 (Az. IV R 24/11), in dem ein Kon­zert­ver­an­stal­ter auf die Verfügbar­keit von Ver­an­stal­tungs­im­mo­bi­lien an­ge­we­sen sei und des­halb der­ar­tige Im­mo­bi­lien ständig für den Ge­brauch im Be­trieb vor­hal­ten müsse, er­for­dere es der Ge­schäfts­zweck der GmbH im Streit­fall nicht, an Mes­sen teil­zu­neh­men und ein ent­spre­chen­des Wirt­schafts­gut ständig vor­zu­hal­ten. Durch die Nicht­teil­nahme an der Messe, die oh­ne­hin nur alle drei Jahre statt­fin­det, wäre die ge­werb­li­che Tätig­keit der GmbH nicht maßgeb­lich be­ein­flusst.

Die­ser Rechts­auf­fas­sung stehe auch das Ur­teil des BFH vom 25.10.2016 (Az. I R 57/15) nicht ent­ge­gen, worin bei einem Ver­mitt­ler von Mes­seflächen eine Hin­zu­rech­nung ver­neint wurde. Das Fi­nanz­amt ver­trat hierzu, dass das Ur­teil nur die­sen Son­der­fall er­fasse, nicht je­doch auch auf (End)Aus­stel­ler an­zu­wen­den sei. Eine sol­che Schluss­fol­ge­rung finde je­doch - so das FG Düssel­dorf - in der BFH-Ent­schei­dung keine Stütze.

Hinweis

Ge­gen das Ur­teil wurde die Re­vi­sion zu­ge­las­sen, so dass ggf. der BFH noch Ge­le­gen­heit erhält, sich er­neut mit der Frage der ge­wer­be­steu­er­li­chen Hin­zu­rech­nung von Mes­se­kos­ten zu be­fas­sen.

In ähn­li­chen Fällen, in de­nen die Teil­nahme an Mes­sen nicht dem Ge­schäfts­zweck des Ge­wer­be­be­triebs im­ma­nent ist, könnte die Ent­schei­dung des FG Düssel­dorf dazu ge­nutzt wer­den, ge­gen eine Hin­zu­rech­nung zu ar­gu­men­tie­ren.

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