Mit Urteil vom 17.7.2019 (Az. III R 24/16) bestätigt der BFH seine bisherige Rechtsauffassung, wonach hinsichtlich der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung von Zinsaufwendungen jedes Schuldverhältnis für sich betrachtet werden muss. Eine Zusammenfassung mehrerer Schuldverhältnisse sei grundsätzlich nicht möglich (Saldierungsverbot). Dies gelte selbst dann, wenn wie im Streitfall ein Bankkredit aufgenommen wird, um diesen ohne Gewinnaufschlag an die Tochtergesellschaft zur Finanzierung ihrer Investitionen weiterzugeben.
Eine Ausnahme vom Saldierungsverbot bejahte der BFH kürzlich in seiner Entscheidung zum Cash-Pooling, wenn zwischen zwei Personen wechselseitig gleichartige Darlehensverhältnisse bestehen, die derselben Zweckbestimmung dienen und regelmäßig tatsächlich miteinander verrechnet werden (Urteil vom 11.10.2018, Az. III R 37/17, BStBl. II 2019, S. 275). Zwischen verschiedenen Vertragsparteien käme - so der BFH weiter - eine Verrechnung der Zinsaufwendungen nur in Betracht, wenn mit der empfangenen Leistung eine unmittelbare Verringerung der Zinslast beabsichtigt sei (zuletzt Urteil vom 7.7.2004, Az. XR R 65/03, BStBl. II 2005, S. 102). Die von der Tochtergesellschaft gezahlten Zinsen dienten jedoch nicht der Verminderung der Zinslast der Klägerin gegenüber der kreditgewährenden Bank, sondern stellten vielmehr ein Entgelt für das zur Verfügung gestellte Kapital dar.
Hinweis
In seinem Urteil stellt der BFH zudem fest, dass es sich im Streitfall nicht um durchlaufende Kredite handelt, was allerdings nach der seit dem Erhebungszeitraum 2008 anzuwendenden Fassung des § 8 Nr. 1 Buchst. a GewStG nicht mehr entscheidungsrelevant ist (so auch gleichlautender Erlass der obersten Finanzbehörden der Länder vom 4.7.2008, BStBl. I 2008, S. 730, Rz. 11).