Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist eine 1970 gegründete GmbH, im Immobilienwesen tätig ist. Sie streitet schon seit Jahren mit den Finanzbehörden über die Frage, ob ihr ein Anspruch auf die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG zusteht. Bereits im Rahmen der Außenprüfung für die Jahre 1989 bis 1993 wurden umfangreiche Feststellungen zu den neben den Gebäuden überlassenen Wirtschaftsgütern getroffen. Die nachfolgenden Rechtsbehelfsverfahren führten allerdings zur Abweisung der Klage (FG Köln: Urt. v. 7.7.2004, Az.: Az. 7 K 4166/01).
Bei den überlassenen Wirtschaftsgütern handelte es sich um eine Bierkellerkühlanlage, Kühlräume, Kühlmöbel für Theken- und Buffetanlage sowie die Zimmereinrichtungen (Betten, Schränke, Stühle, Tische) für 13 Gästezimmer. Nach dem Vorbringen der Klägerin war es nicht möglich, einen Pächter für das Sporthotel zu finden, der das Hotel auch ohne Einrichtungsgegenstände gepachtet hätte.
Im Streitjahr 2007 veräußerte die Klägerin den Sport-und Gewerbepark. Seither vermietet sie nur noch Immobilien, keine Betriebsvorrichtungen mehr. Für die Streitjahre 2005 bis 2007 deklarierte die Klägerin in ihren Gewerbesteuererklärungen wiederum jeweils Kürzungsbeträge nach § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG, was das Finanzamt abermals verweigerte.
Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Allerdings wurde zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Revision zum BFH zugelassen.
Die Gründe:
Das Finanzamt hatte bei der Berechnung des Gewerbeertrages gem. § 7 GewStG zu Recht nur eine Kürzung des Gewinns nach § 9 Nr. 1 S. 1 GewStG um 1,2 % des Einheitswertes des zum Betriebsvermögen des Unternehmens gehörenden Grundbesitzes und keine Kürzung nach § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG vorgenommen.
Die Voraussetzungen für eine sog. erweiterte Kürzung bei Grundstücksunternehmen lagen hier nicht vor. Es fehlte an der erforderlichen Ausschließlichkeit der Verwaltung eigenen Grundbesitzes. Das Tatbestandsmerkmal der Ausschließlichkeit ist nach BFH-Rechtsprechung eng auszulegen und bedeutet insbesondere, dass der Begriff gleichermaßen qualitativ, quantitativ und zeitlich zu verstehen ist. Die Ausschließlichkeit der begünstigten Tätigkeit der Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes bedeutet, dass grundsätzlich nur die begünstigte Tätigkeit ausgeübt werden darf und es sich ausnahmslos um eigenen Grundbesitz handeln muss. Ausnahmen wegen Geringfügigkeit sind deshalb auch nicht aufgrund des verfassungsrechtlich gewährleisteten Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes oder im Hinblick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz geboten.
Bei den vorliegenden Wirtschaftsgütern des Hotelinventars handelte es sich zwar dem Grunde nach um Grundvermögen i.S.d. § 68 Abs. 1 Nr. 1 BewG, da sie zivilrechtlich überwiegend Grundstückszubehör i.S.d. § 97 BGB darstellen. Es handelte sich jedoch um nicht in das Grundvermögen einzubeziehende Betriebsvorrichtungen i.S.d. § 68 Abs. 2 Nr. 2 BewG. Wie das FG Düsseldorf in einem Verfahren mit vergleichbarer Problematik (Urt. v. 22.10.2013, Az.: 13 K 859/10 G) überzeugend ausgeführt hat, treffen auf eine Hoteleinrichtung und die Zimmereinrichtungen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 68 Abs. 2 Nr. 2 BewG zu. Ein Hotel dient in erster Linie der Beherbergung von Menschen in separaten Räumlichkeiten, die für den vorübergehenden Aufenthalt sowie die Übernachtung hergerichtet sein müssen.
Grundsätzlich ist im Hinblick auf die enge Auslegung des Begriffs der ausschließlichen Verwaltung eigenen Grundbesitzes jede anderweitige, nicht ausdrücklich durch den Katalog unschädlicher Betätigungen des § 9 Nr. 1 BewG zugelassene Betätigung begünstigungsschädlich. Davon gehen auch die Finanzverwaltung sowie die ganz überwiegende Literaturauffassung aus. Nach Überzeugung des Senats lag zudem keiner der Sonderfälle vor, bei denen die Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen als unschädliche Nebentätigkeit eingestuft werden konnte. Jedoch war im Hinblick auf die BFH-Entscheidung, das Mobiliar eines Seniorenpflegeheims nicht als Betriebsvorrichtung anzusehen (Urt. v. 20.10.2009, Az.: V R 21/08), die Revision zuzulassen. Im Übrigen erschien es zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung sinnvoll, dass der BFH seine Rechtsprechung zur Qualität notwendiger Sondereinrichtungen und/oder zur Unschädlichkeit marginaler Mitvermietungen von Betriebsvorrichtungen präzisiert.
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