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Steuerberatung

Gewerbesteuer: Keine Hinzurechnung des Mietzinses für einen Messestand

FG Düsseldorf v. 29.1.2019 - 10 K 2717/17

Bei der Prüfung, ob fik­ti­ves An­la­ge­vermögen ge­ge­ben ist, ist zu fra­gen, ob der Ge­schäfts­zweck das dau­er­hafte Vor­han­den­sein sol­cher Wirt­schaftsgüter vor­aus­setzt. Für eine GmbH, die nur alle drei Jahre an ei­ner ein­zi­gen Fach­messe teil­nimmt, kann dies aus­ge­schlos­sen wer­den. Die­ser Fall ähnelt viel­mehr der An­mie­tung von Ho­tel­zim­mern.

Der Sach­ver­halt:

Die Kläge­rin ist eine GmbH und pro­du­ziert ins­be­son­dere An­la­gen für die Mon­tage an Pri­vathäusern. Alle drei Jahre nimmt sie an ei­ner be­stimm­ten Fach­messe teil, um dort ihr Pro­duktsor­ti­ment zu präsen­tie­ren. Wei­tere Mes­sen be­sucht die Kläge­rin nicht als Aus­stel­le­rin.

Im Rah­men ei­ner u.a. das Jahr 2015 be­tref­fen­den Außenprüfung kam der Prüfer zu dem Er­geb­nis, dass es sich bei den Mes­se­kos­ten um Miet-/Pacht­zin­sen i.S.d. § 8 Nr. 1 Buch­stabe d bzw. Nr. 1 Buch­stabe e GewStG han­dele und der ge­wer­be­steu­er­li­che Ge­winn da­her zu erhöhen sei. Der Prüfer ver­wies auf Rz. 29 der gleich­lau­ten­den Länder­er­lasse vom 2.7.2012 zu An­wen­dungs­fra­gen zur Hin­zu­rech­nung von Fi­nan­zie­rungs­an­tei­len nach § 8 Nr. 1 GewStG in der Fas­sung des Un­ter­neh­men­steu­er­re­form­ge­set­zes 2008 vom 14.8.2007, wo­nach eine le­dig­lich kurz­zei­tige An­mie­tung kein Aus­schluss­kri­te­rium für eine Hin­zu­rech­nung sei.

Die Kläge­rin war hin­ge­gen der An­sicht, dass die an­ge­mie­te­ten Mes­se­standflächen auf­grund der le­dig­lich nur kurzen und spo­ra­di­schen An­mie­tung nicht als Wirt­schaftsgüter des An­la­ge­vermögens an­zu­se­hen seien und wandte sich ge­richt­lich ge­gen den Ände­rungs­be­scheid. Das FG gab der Klage statt. Al­ler­dings wurde zwecks Fort­bil­dung des Rechts die Re­vi­sion zu­ge­las­sen.

Die Gründe:

Die von der Kläge­rin für die Mes­se­standfläche und die Seil­abhängung ent­rich­tete Miete ist nicht nach § 8 Nr. 1 Buch­stabe e GewStG dem Ge­winn bei der Er­mitt­lung des Ge­wer­be­er­trags hin­zu­zu­rech­nen.

§ 8 Nr. 1 Buch­stabe e GewStG begründet eine vor­aus­set­zungs­lose Fik­tion der Ei­gentümer­stel­lung. Dar­auf, ob ver­gleich­bare Ei­gentümer­be­triebe be­ste­hen, kommt es ebenso we­nig an wie dar­auf, ob es eine Wahlmöglich­keit zwi­schen Miete/Pacht ei­ner­seits und Er­werb an­de­rer­seits gibt. Ob das Wirt­schafts­gut zum An­la­ge­vermögen gehören würde, ist nach all­ge­mei­nen er­trag­steu­er­li­chen Grundsätzen zu be­stim­men. An­la­ge­vermögen sind dem­nach die Ge­genstände, die dazu be­stimmt sind, auf Dauer dem Be­trieb zu die­nen (§ 247 Abs. 2 HGB).

Bei der Prüfung, ob nach die­sen Grundsätzen fik­ti­ves An­la­ge­vermögen ge­ge­ben ist, muss der Ge­schäfts­ge­gen­stand des Un­ter­neh­mens berück­sich­tigt wer­den. Diese Prüfung muss sich so weit wie möglich an den be­trieb­li­chen Verhält­nis­sen des Steu­er­pflich­ti­gen ori­en­tie­ren. Es ist zu fra­gen, ob der Ge­schäfts­zweck das dau­er­hafte Vor­han­den­sein sol­cher Wirt­schaftsgüter vor­aus­setzt. Da­bei kann ein Ge­gen­stand grundsätz­lich auch dann fik­ti­ves An­la­ge­vermögen sein, wenn er nur kurz­fris­tig - wie z.B. für we­nige Tage oder auch nur Stun­den - ge­mie­tet oder ge­pach­tet wird. Denn für die Zu­ord­nung be­weg­li­cher Wirt­schaftsgüter zum fik­ti­ven An­la­ge­vermögen ist nicht die Dauer der tatsäch­li­chen Be­nut­zung, son­dern der Um­stand maßgeb­lich, ob der Steu­er­pflich­tige die Wirt­schaftsgüter ständig für den Ge­brauch in sei­nem Be­trieb hätte vor­hal­ten müssen.

In­fol­ge­des­sen ist für die im vor­lie­gen­den Fall ge­zahl­ten Ent­gelte keine Hin­zu­rech­nung nach § 8 Nr. 1 Buch­stabe e GewStG vor­zu­neh­men. Der Ge­schäfts­zweck der Kläge­rin er­for­derte es nicht, an Mes­sen teil­zu­neh­men. Viel­mehr war es ihre freie und alle drei Jahre neu vor­zu­neh­mende Ent­schei­dung, ob sie aus Wer­be­zwe­cken an der Messe teil­neh­men wollte oder nicht. Durch eine Nicht­teil­nahme an der Messe wäre die ge­werb­li­che Tätig­keit der Kläge­rin nicht maßgeb­lich be­ein­flusst wor­den. Dass die Standfläche für das Un­ter­neh­men der Kläge­rin den­noch von ei­ner der­ar­ti­gen Be­deu­tung ge­we­sen sein könnte, dass sie eine sol­che Fläche ständig hätte vor­hal­ten müssen, ist nicht ein­mal an­satz­weise er­sicht­lich. Der Streit­fall ähnelt viel­mehr der An­mie­tung von Ho­tel­zim­mern.

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