Der Sachverhalt:
Im Rahmen einer u.a. das Jahr 2015 betreffenden Außenprüfung kam der Prüfer zu dem Ergebnis, dass es sich bei den Messekosten um Miet-/Pachtzinsen i.S.d. § 8 Nr. 1 Buchstabe d bzw. Nr. 1 Buchstabe e GewStG handele und der gewerbesteuerliche Gewinn daher zu erhöhen sei. Der Prüfer verwies auf Rz. 29 der gleichlautenden Ländererlasse vom 2.7.2012 zu Anwendungsfragen zur Hinzurechnung von Finanzierungsanteilen nach § 8 Nr. 1 GewStG in der Fassung des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 vom 14.8.2007, wonach eine lediglich kurzzeitige Anmietung kein Ausschlusskriterium für eine Hinzurechnung sei.
Die Klägerin war hingegen der Ansicht, dass die angemieteten Messestandflächen aufgrund der lediglich nur kurzen und sporadischen Anmietung nicht als Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens anzusehen seien und wandte sich gerichtlich gegen den Änderungsbescheid. Das FG gab der Klage statt. Allerdings wurde zwecks Fortbildung des Rechts die Revision zugelassen.
Die Gründe:
Die von der Klägerin für die Messestandfläche und die Seilabhängung entrichtete Miete ist nicht nach § 8 Nr. 1 Buchstabe e GewStG dem Gewinn bei der Ermittlung des Gewerbeertrags hinzuzurechnen.
§ 8 Nr. 1 Buchstabe e GewStG begründet eine voraussetzungslose Fiktion der Eigentümerstellung. Darauf, ob vergleichbare Eigentümerbetriebe bestehen, kommt es ebenso wenig an wie darauf, ob es eine Wahlmöglichkeit zwischen Miete/Pacht einerseits und Erwerb andererseits gibt. Ob das Wirtschaftsgut zum Anlagevermögen gehören würde, ist nach allgemeinen ertragsteuerlichen Grundsätzen zu bestimmen. Anlagevermögen sind demnach die Gegenstände, die dazu bestimmt sind, auf Dauer dem Betrieb zu dienen (§ 247 Abs. 2 HGB).
Bei der Prüfung, ob nach diesen Grundsätzen fiktives Anlagevermögen gegeben ist, muss der Geschäftsgegenstand des Unternehmens berücksichtigt werden. Diese Prüfung muss sich so weit wie möglich an den betrieblichen Verhältnissen des Steuerpflichtigen orientieren. Es ist zu fragen, ob der Geschäftszweck das dauerhafte Vorhandensein solcher Wirtschaftsgüter voraussetzt. Dabei kann ein Gegenstand grundsätzlich auch dann fiktives Anlagevermögen sein, wenn er nur kurzfristig - wie z.B. für wenige Tage oder auch nur Stunden - gemietet oder gepachtet wird. Denn für die Zuordnung beweglicher Wirtschaftsgüter zum fiktiven Anlagevermögen ist nicht die Dauer der tatsächlichen Benutzung, sondern der Umstand maßgeblich, ob der Steuerpflichtige die Wirtschaftsgüter ständig für den Gebrauch in seinem Betrieb hätte vorhalten müssen.
Infolgedessen ist für die im vorliegenden Fall gezahlten Entgelte keine Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchstabe e GewStG vorzunehmen. Der Geschäftszweck der Klägerin erforderte es nicht, an Messen teilzunehmen. Vielmehr war es ihre freie und alle drei Jahre neu vorzunehmende Entscheidung, ob sie aus Werbezwecken an der Messe teilnehmen wollte oder nicht. Durch eine Nichtteilnahme an der Messe wäre die gewerbliche Tätigkeit der Klägerin nicht maßgeblich beeinflusst worden. Dass die Standfläche für das Unternehmen der Klägerin dennoch von einer derartigen Bedeutung gewesen sein könnte, dass sie eine solche Fläche ständig hätte vorhalten müssen, ist nicht einmal ansatzweise ersichtlich. Der Streitfall ähnelt vielmehr der Anmietung von Hotelzimmern.
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