§ 9 Nr. 7 GewStG sieht die Kürzung des Gewerbeertrags eines gewerbesteuerpflichtigen Unternehmens um solche Gewinne vor, die aus Schachtelbeteiligungen an bestimmten aktiv tätigen Auslandstochtergesellschaften erzielt werden. In Fällen, in denen die ausländische Tochtergesellschaft ihre Bruttoerträge in dem (Wirtschafts-)Jahr, für das sie ausschüttet, nicht ausschließlich oder fast ausschließlich aus eigener aktiver Tätigkeit und / oder aus Beteiligungen bezogen hat, für die sie sog. Landesholding bzw. sog. Funktionsholding ist, ist hingegen eine Kürzung kraft Gesetzes ausgeschlossen (§ 9 Nr. 7 Satz 1 erster Halbsatz GewStG).
Gemäß Urteil des EuGH vom 20.9.2018 (Rs. C-685/16, EV) stellt § 9 Nr. 7 GewStG einen Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit nach Art. 63 ff. AEUV dar, soweit für die gewerbesteuerliche Kürzung der Ausschüttungen von Drittstaaten-Tochtergesellschaften strengere Voraussetzungen wie für inländische Tochtergesellschaften (§ 9 Nr. 2a GewStG) gelten.
Laut den gleich lautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder vom 25.1.2019 ist die geltende Gesetzesfassung des § 9 Nr. 7 GewStG auf Drittstaatensachverhalte daher mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
- Die Beteiligung von mindestens 15 % an der Tochtergesellschaft muss zu Beginn des Erhebungszeitraums bestehen, wenn die in § 9 Nr. 7 Satz 1 erster Halbsatz GewStG enthaltene Voraussetzung, nach der die Beteiligung seit Beginn des Erhebungszeitraums ununterbrochen bestehen muss, eine Kürzung ausschließen würde.
- Die besonderen Voraussetzungen für die Bruttoerträge, die von der Tochtergesellschaft bezogen werden, nach § 9 Nr. 7 Satz 1 erster Halbsatz GewStG müssen nicht erfüllt sein.
- Die besonderen Voraussetzungen für Gewinne aus Enkelgesellschaften, die über die Tochtergesellschaft bezogen werden, nach § 9 Nr. 7 Satz 4 bis 6 GewStG und die Nachweisvorschriften des § 9 Nr. 7 Satz 7 GewStG hierzu sind nicht anzuwenden.
Vorstehende Grundsätze gelten in allen offenen Fällen und bis zur Anwendung einer gesetzlichen Neuregelung des § 9 Nr. 7 GewStG.
Hinweis
In Fällen, in denen bislang die gewerbesteuerliche Kürzung der Ausschüttungen von Drittstaaten-Tochtergesellschaften ausgeschlossen war, weil nach § 9 Nr. 7 GewStG strengere Voraussetzungen wie für Ausschüttungen inländischer Tochtergesellschaften zur Anwendung gekommen sind, sollten verfahrensrechtliche Schritte geprüft werden, um die Kürzung noch zu erreichen.