Werden Dividenden einer inländischen Tochtergesellschaft bereits dann von der Gewerbesteuer befreit, wenn die Beteiligung zu Beginn des Erhebungszeitraum mindestens 15 % beträgt (§ 9 Nr. 2a GewStG), sind für die Gewerbesteuerbefreiung von Dividenden einer in einem Drittstaat ansässigen Tochtergesellschaft neben einer Mindestbeteiligung von 15 % zudem Aktivitätserfordernisse zu erfüllen (§ 9 Nr. 7 GewStG).
Das FG Münster sah darin eine Verletzung der Kapitalverkehrsfreiheit, die auch gegenüber Drittstaaten zu beachten ist, und legte dem EuGH mit Beschluss vom 20.9.2016 (Az. 9 K 3911/13 F) eine entsprechende Rechtsfrage zur Vorabentscheidung vor.
In seinen Schlussanträgen vom 7.2.2018 (Rs. C-685/16 ) vertritt der Generalanwalt des EuGH, Melchior Wathelet, die Rechtsauffassung, dass das gewerbesteuerliche Schachtelprivileg nach § 9 Nr. 7 GewStG in Drittstaatenfällen die Kapitalverkehrsfreiheit verletzt. Entgegen der Ansicht der Bundesregierung werde die Kapitalverkehrsfreiheit nicht von der Niederlassungsfreiheit verdrängt, da das gewerbesteuerliche Schachtelprivileg keinen entscheidenden Einfluss der Dividenden empfangenden Gesellschaft auf die ausschüttende Gesellschaft voraussetzt. Die durch die höheren Anforderungen an die Steuerbefreiung ausgelöste Beschränkung der Kapitalverkehrsfreiheit könne nicht durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses, wie von der Bundesregierung vertreten, gerechtfertigt werden.
Hinweis
Es bleibt abzuwarten, ob der EuGH dieser Rechtsauffassung folgt. Da im zugrunde liegenden Streitfall die Gewerbesteuerbefreiung von Dividenden einer in einem Drittstaat ansässigen Tochtergesellschaft geprüft wird, ist fraglich, ob sich aus der Entscheidung des EuGH auch Rückschlüsse auf die EU-Rechtskonformität des gewerbesteuerlichen Schachtelprivilegs im Fall einer in der EU ansässigen Tochtergesellschaft ziehen lassen.