Mit der im Juli 2002 eingefügten Regelung des § 7 Satz 2 Nr. 2 GewStG wurden erstmals Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an einer Mitunternehmerschaft, soweit sie nicht auf natürliche Personen als unmittelbar beteiligte Mitunternehmer fallen, der Gewerbesteuer unterworfen. Das BVerfG sieht darin laut Urteil vom 10.4.2018 (Az. 1 BvR 1236/11) keinen Verstoß gegen die verfassungsrechtlichen Vorgaben.
Es stelle keinen Verstoß gegen den Grundsatz der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit dar, wenn die Personengesellschaft für die auf den Veräußerungsgewinn anfallende Gewerbesteuer als Steuerschuldner herangezogen wird, obwohl der Veräußerungsgewinn beim veräußernden Gesellschafter verbleibt. Der Gesetzgeber habe davon ausgehen dürfen, dass dies nicht zu unüberwindbaren Schwierigkeiten bei einer interessengerechten Verteilung der Gewerbesteuer innerhalb der Mitunternehmerschaft führen würde. Denn im Gesellschaftsvertrag könnten etwaige Freistellungspflichten des ausscheidenden Gesellschafters hinsichtlich der durch den Veräußerungsgewinn anfallenden, von der Gesellschaft zu tragenden Steuern vereinbart werden.
Zudem sieht das BVerfG keinen Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot. Konkret liege hier ein Fall einer unechten Rückwirkung vor, durch die kein schützenswertes Vertrauen der Steuerpflichtigen verletzt worden sei.