Zudem geht das FG Münster auf den Ausschlussgrund ein, dass der Grundbesitz dem Gewerbebetrieb eines Gesellschafters des Grundstücksunternehmens dient.
Mit Urteil vom 20.05.2021 (Az. IV R 31/19, DStR 2021, S. 2006) weist der BFH darauf hin, dass die erweiterte Kürzung des auf die Verwaltung eigenen Grundbesitzes entfallenden Gewerbeertrags dann nicht zu gewähren ist, wenn mit der Verwaltung oder Nutzung eigenen Grundbesitzes die Grenzen der Gewerblichkeit überschritten werden. Davon ist der BFH in seiner bisherigen Rechtsprechung insb. dann ausgegangen, wenn die Überlassung eines Grundstücks im Rahmen einer Betriebsaufspaltung erfolgt und somit das Besitzunternehmen (originär) gewerbliche Einkünfte erzielt (z. B. BFH-Urteil vom 22.06.2016, Az. X R 54/14, BStBl. II 2017, S. 529). In dem zu entscheidenden Streitfall lehnte der BFH jedoch das Vorliegen einer Betriebsaufspaltung ab, da die mittelbar zu 100 % an der Betriebspersonengesellschaft beteiligte Kommanditistin zwar zivilrechtlich auch zu 100 % an der Besitzpersonengesellschaft beteiligt und alleinige Gesellschafterin der nicht vermögensmäßig beteiligten Komplementär-GmbH war, die Kommanditanteile aber überwiegend treuhänderisch für andere hielt. Dadurch fehle es an der personellen Verflechtung, da die Kommanditistin ihre eigenen Interessen überwiegend den Interessen der Treugeber unterzuordnen hatte und daher ihren Willen im Zusammenhang mit den wesentlichen Betriebsgrundlagen „Grundstücke“, u. a. bei der Kündigung der Mietverträge, nicht durchsetzen konnte. Offenlassen konnte daher der BFH die Frage, inwieweit an der bisherigen Rechtsprechung der fehlenden Beherrschung einer Besitzgesellschaft bei einer lediglich mittelbaren herrschenden Beteiligung über eine Kapitalgesellschaft - hier die Komplementär-GmbH- aufgrund des Durchgriffsverbots festgehalten wird. Mangels Betriebsaufspaltung war daher die erweitere Grundstückskürzung bei der Besitzgesellschaft anwendbar.
In einem weiteren Urteil, die erweiterte Grundstückskürzung betreffend, befasste sich das FG Münster mit der Ausnahmeregelung zur erweiterten Grundstückskürzung, wonach diese nicht zu gewähren ist, wenn der Grundbesitz ganz oder teilweise dem Gewerbebetrieb eines Gesellschafters dient (§ 9 Nr. 1 Satz 5 Nr. 1 GewStG). Dazu hatte der BFH bereits entschieden, dass nicht nur die Nutzung des Grundstücks durch den Gesellschafter selbst, sondern auch durch eine Mitunternehmerschaft schädlich ist, an welcher der Gesellschafter als Mitunternehmer beteiligt ist (BFH-Urteil vom 22.01.2009, Az. IV R 80/06, BFH/NV 2009, S. 1279). Das FG Münster hatte nun zu entscheiden, ob eine Bagatellgrenze besteht, bei deren Unterschreiten die Beteiligung an der mietenden Mitunternehmerschaft unschädlich sein könnte. Konkret ging es im Streitfall um eine Beteiligung von lediglich 0,3 % an einer mietenden GbR. Dies sah das FG Münster als schädlich an, wenn - wie im Streitfall - die Gesellschafter bei der mietenden GbR der persönlichen Haftung unterliegen und sie zusammen gleichzeitig mehrheitlich an der Grundstücksgesellschaft beteiligt sind (Urteil vom 17.12.2020, Az. 5 K 631/20 G,F, EFG 2021, S. 389).
Hinweis: Gegen das Urteil des FG Münster ist unter dem Az. III R 3/21 die Revision beim BFH anhängig.