Bis 31.12.2024 prüft die Finanzverwaltung demnach nicht, ob die entgeltliche Überlassung von möbliertem Wohnraum an Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine als gewerblich anzusehen und damit schädlich für die erweiterte gewerbesteuerliche Grundstückskürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG wäre.
Erträge aus sonstigen Unterstützungsleistungen (z. B. das entgeltliche Zurverfügungstellen von Nahrungsmitteln, Hygieneartikeln oder Kleidung) sind dabei nur dann unschädlich für die erweiterte Kürzung, wenn sie die Bagatellgrenze von 5 % der Einnahmen aus der Grundbesitzüberlassung nicht übersteigen und aus Vertragsbeziehungen mit den Mietern stammen (§ 9 Nr. 1 Satz 3 Buchst. c GewStG). Als Mieter in diesem Sinne werden die Wohnraumnutzenden betrachtet, wenn der Wohnraum z. B. durch juristische Personen des öffentlichen Rechts angemietet und Kriegsflüchtlingen zur Verfügung gestellt wird.
Hinweis: Diese Billigkeitsmaßnahmen gelten bereits seit 2022 und werden mit den vorliegenden Erlassen bis Ende 2024 verlängert (vgl. bisher gleich lautende Erlasse vom 31.03.2022 und 11.11.2022).
Ergänzend wurde mit BMF-Schreiben vom 17.10.2023 der Anwendungszeitraumes des BMF-Schreibens vom 31.03.2022 zur Unterbringung von Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine durch Vermietungsgenossenschaften und Vermietungsvereine verlängert. Damit bleiben aus Billigkeitsgründen bis zum 31.12.2024 die Einnahmen aus der Wohnraumüberlassung an Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine, die keine Mitglieder der Vermietungsgenossenschaft bzw. des Vermietungsvereins sind, bei der Berechnung der 10 %-Grenze im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 10 Satz 2 KStG unberücksichtigt.