deen

Steuerberatung

Ukraine-Krieg: Gewerbesteuerliche Billigkeitsmaßnahmen verlängert

Die Fi­nanz­ver­wal­tun­gen der Länder verlängern mit gleich lau­ten­den Er­las­sen vom 17.10.2023 die Bil­lig­keitsmaßnah­men im Zu­sam­men­hang mit der Un­ter­brin­gung von Kriegsflücht­lin­gen aus der Ukraine bei der An­wen­dung der er­wei­ter­ten ge­wer­be­steu­er­li­chen Kürzung bis zum 31.12.2024

Bis 31.12.2024 prüft die Fi­nanz­ver­wal­tung dem­nach nicht, ob die ent­gelt­li­che Über­las­sung von möblier­tem Wohn­raum an Kriegsflücht­linge aus der Ukraine als ge­werb­lich an­zu­se­hen und da­mit schädlich für die er­wei­terte ge­wer­be­steu­er­li­che Grundstückskürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG wäre.

Erträge aus sons­ti­gen Un­terstützungs­leis­tun­gen (z. B. das ent­gelt­li­che Zur­verfügung­stel­len von Nah­rungs­mit­teln, Hy­gie­ne­ar­ti­keln oder Klei­dung) sind da­bei nur dann un­schädlich für die er­wei­terte Kürzung, wenn sie die Ba­ga­tell­grenze von 5 % der Ein­nah­men aus der Grund­be­sitzüber­las­sung nicht über­stei­gen und aus Ver­trags­be­zie­hun­gen mit den Mie­tern stam­men (§ 9 Nr. 1 Satz 3 Buchst. c GewStG). Als Mie­ter in die­sem Sinne wer­den die Wohn­raum­nut­zen­den be­trach­tet, wenn der Wohn­raum z. B. durch ju­ris­ti­sche Per­so­nen des öff­ent­li­chen Rechts an­ge­mie­tet und Kriegsflücht­lin­gen zur Verfügung ge­stellt wird.

Hin­weis: Diese Bil­lig­keitsmaßnah­men gel­ten be­reits seit 2022 und wer­den mit den vor­lie­gen­den Er­las­sen bis Ende 2024 verlängert (vgl. bis­her gleich lau­tende Er­lasse vom 31.03.2022 und 11.11.2022).

Ergänzend wurde mit BMF-Schrei­ben vom 17.10.2023 der An­wen­dungs­zeit­rau­mes des BMF-Schrei­bens vom 31.03.2022 zur Un­ter­brin­gung von Kriegsflücht­lin­gen aus der Ukraine durch Ver­mie­tungs­ge­nos­sen­schaf­ten und Ver­mie­tungs­ver­eine verlängert. Da­mit blei­ben aus Bil­lig­keitsgründen bis zum 31.12.2024 die Ein­nah­men aus der Wohn­raumüber­las­sung an Kriegsflücht­linge aus der Ukraine, die keine Mit­glie­der der Ver­mie­tungs­ge­nos­sen­schaft bzw. des Ver­mie­tungs­ver­eins sind, bei der Be­rech­nung der 10 %-Grenze im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 10 Satz 2 KStG un­berück­sich­tigt.

nach oben