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Steuerberatung

Gewerbesteuerliche Hinzurechnung bei Reisevorleistungseinkauf?

FG Düsseldorf 24.9.2018, 3 K 2728/16 G

Der sog. Rei­se­vor­leis­tungs­ein­kauf un­ter­liegt nicht der ge­wer­be­steu­er­li­chen Hin­zu­rech­nung. Die "ein­ge­kauf­ten" Ho­tels oder Ho­tel­zim­mer stel­len da­mit bei wirt­schaft­li­cher Be­trach­tung eher Um­lauf­vermögen als An­la­ge­vermögen dar. Im Hin­blick auf eine an­ders­lau­tende Ent­schei­dung des FG Müns­ter (v. 4.2.2016, Az.: 9 K 1472/13; beim BFH anhängi­ges Re­vi­si­ons­ver­fah­ren Az.: III R 22/16) wurde die Re­vi­sion zum BFH zu­ge­las­sen.

Der Sach­ver­halt:

Die kla­gende GmbH ist Rei­se­ver­an­stal­te­rin im End­kun­den­ge­schäft. Sie "kauft" u.a. Ho­tel­leis­tun­gen von (ausländi­schen) Ho­te­liers und Agen­tu­ren ein, um diese dann gebündelt im Rah­men ei­ner Pau­schal­reise an­bie­ten zu können. Das Fi­nanz­amt un­ter­warf einen Teil der in die­sem Zu­sam­men­hang an­fal­len­den Auf­wen­dun­gen als Miet- und Pacht­zin­sen für die Be­nut­zung von frem­den Wirt­schaftsgütern des An­la­ge­vermögens der ge­wer­be­steu­er­li­chen Hin­zu­rech­nung. Da­bei schätzte es die auf die Zim­merüber­las­sung als sol­che ent­fal­len­den Auf­wen­dun­gen und se­pa­rierte Ent­gelte für Leis­tun­gen, de­nen ein ei­ge­ner wirt­schaft­li­cher Ge­halt zu­kom­men sollte.

Die Kläge­rin war der An­sicht, dass 0die Ho­tel­verträge keine Miet­verträge dar­stell­ten. Zu­dem seien die Leis­tun­gen ein­heit­lich und un­trenn­bar, so dass keine ge­misch­ten Verträge vorlägen. Das FG gab der Klage statt. Al­ler­dings wurde zur Fort­bil­dung des Rechts bzw. Si­che­rung ei­ner ein­heit­li­chen Recht­spre­chung die Re­vi­sion zum BFH zu­ge­las­sen.

Die Gründe:

Das Fi­nanz­amt hat die Auf­wen­dun­gen der Kläge­rin für den sog. Ho­tel­ein­kauf zu Un­recht nach § 8 Nr. 1d und e GewStG (teil­weise) dem Ge­wer­be­er­trag wie­der hin­zu­ge­rech­net.

So fehlt an der Vor­aus­set­zung des fik­ti­ven An­la­ge­vermögens. Der Ge­schäfts­zweck der Kläge­rin setzt das dau­er­hafte Vor­han­den­sein von Ho­tels nämlich nicht vor­aus. Der Rei­se­vor­leis­tungs­ein­kauf ist ge­dank­lich ihr Wa­ren­ein­satz. Die Tätig­keit der Kläge­rin lässt sich - ihr Ei­gen­tum an den Ho­tels bzw. Ho­tel­zim­mern un­ter­stellt - nicht nur dann wirt­schaft­lich sinn­voll ausüben, wenn das Ei­gen­tum lang­fris­tig er­wor­ben wird. Dies würde den In­ter­es­sen der Kläge­rin, die auf ein veränder­tes Nach­fra­ge­ver­hal­ten auf dem Rei­se­markt (z.B. auf­grund geo­po­li­ti­scher Kri­sen) kurz­fris­tig rea­gie­ren muss, ge­rade zu­wi­der­lau­fen.

Die "ein­ge­kauf­ten" Ho­tels oder Ho­tel­zim­mer stel­len da­mit bei wirt­schaft­li­cher Be­trach­tung eher Um­lauf­vermögen als An­la­ge­vermögen dar. Die Rolle der Kläge­rin als Rei­se­ver­an­stal­te­rin ent­spricht mehr der ei­ner Ver­mitt­le­rin von Rei­se­leis­tun­gen als der ei­ner Zwi­schen­mie­te­rin von Ho­tel­zim­mern.

Diese Aus­le­gung wird durch die Ent­ste­hungs­ge­schichte so­wie Sinn und Zweck der ein­schlägi­gen Nor­men bestätigt. Der Ge­setz­ge­ber hatte im Jahr 2007 eine Hin­zu­rech­nung des Rei­se­vor­leis­tungs­ein­kaufs nicht im Blick ge­habt. Zu­dem lässt sich das Ge­schäfts­mo­dell ei­nes klas­si­schen (Pau­schal-)Rei­se­ver­an­stal­ters, der - wie die Kläge­rin - eine Viel­zahl von Ho­tels in ei­ner Viel­zahl von Ziel­ge­bie­ten be­reithält, ei­gen­ka­pi­tal­fi­nan­ziert nicht dar­stel­len. Dann kann der Ob­jekt­steu­er­cha­rak­ter der Ge­wer­be­steuer al­ler­dings auch keine Hin­zu­rech­nung von be­trieb­lich ver­an­lass­ten Auf­wen­dun­gen un­ter dem Ge­sichts­punkt der Fi­nan­zie­rungs­neu­tra­lität recht­fer­ti­gen.

Im Hin­blick auf eine an­ders­lau­tende Ent­schei­dung des FG Müns­ter (v. 4.2.2016, Az.: 9 K 1472/13; beim BFH anhängi­ges Re­vi­si­ons­ver­fah­ren Az.: III R 22/16) wurde die Re­vi­sion zum BFH zu­ge­las­sen.

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