Der Sachverhalt:
Die Klägerin war der Ansicht, dass 0die Hotelverträge keine Mietverträge darstellten. Zudem seien die Leistungen einheitlich und untrennbar, so dass keine gemischten Verträge vorlägen. Das FG gab der Klage statt. Allerdings wurde zur Fortbildung des Rechts bzw. Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Revision zum BFH zugelassen.
Die Gründe:
Das Finanzamt hat die Aufwendungen der Klägerin für den sog. Hoteleinkauf zu Unrecht nach § 8 Nr. 1d und e GewStG (teilweise) dem Gewerbeertrag wieder hinzugerechnet.
So fehlt an der Voraussetzung des fiktiven Anlagevermögens. Der Geschäftszweck der Klägerin setzt das dauerhafte Vorhandensein von Hotels nämlich nicht voraus. Der Reisevorleistungseinkauf ist gedanklich ihr Wareneinsatz. Die Tätigkeit der Klägerin lässt sich - ihr Eigentum an den Hotels bzw. Hotelzimmern unterstellt - nicht nur dann wirtschaftlich sinnvoll ausüben, wenn das Eigentum langfristig erworben wird. Dies würde den Interessen der Klägerin, die auf ein verändertes Nachfrageverhalten auf dem Reisemarkt (z.B. aufgrund geopolitischer Krisen) kurzfristig reagieren muss, gerade zuwiderlaufen.
Die "eingekauften" Hotels oder Hotelzimmer stellen damit bei wirtschaftlicher Betrachtung eher Umlaufvermögen als Anlagevermögen dar. Die Rolle der Klägerin als Reiseveranstalterin entspricht mehr der einer Vermittlerin von Reiseleistungen als der einer Zwischenmieterin von Hotelzimmern.
Diese Auslegung wird durch die Entstehungsgeschichte sowie Sinn und Zweck der einschlägigen Normen bestätigt. Der Gesetzgeber hatte im Jahr 2007 eine Hinzurechnung des Reisevorleistungseinkaufs nicht im Blick gehabt. Zudem lässt sich das Geschäftsmodell eines klassischen (Pauschal-)Reiseveranstalters, der - wie die Klägerin - eine Vielzahl von Hotels in einer Vielzahl von Zielgebieten bereithält, eigenkapitalfinanziert nicht darstellen. Dann kann der Objektsteuercharakter der Gewerbesteuer allerdings auch keine Hinzurechnung von betrieblich veranlassten Aufwendungen unter dem Gesichtspunkt der Finanzierungsneutralität rechtfertigen.
Im Hinblick auf eine anderslautende Entscheidung des FG Münster (v. 4.2.2016, Az.: 9 K 1472/13; beim BFH anhängiges Revisionsverfahren Az.: III R 22/16) wurde die Revision zum BFH zugelassen.
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