Der BFH sieht in der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen für bewegliche und unbewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens und von Aufwendungen für die zeitlich befristete Überlassung von Rechten nach § 8 Nr. 1 Buchst. d, e und f GewStG keinen Verstoß gegen die verfassungsrechtlichen Vorgaben, namentlich gegen den Gleichheitssatz (Urteil vom 14.6.2018, Az. III R 35/15). Die Fiktion eines Finanzierungsanteils müsse nicht an einem typischen, realitätsgerechten Zinsniveau ausgerichtet sein. Auch sei der Gesetzgeber nicht gehalten, die unterschiedlichen Finanzierungsanteile der Vermietung und Verpachtung von beweglichen und unbeweglichen Wirtschaftsgütern sowie bei Rechteüberlassungen so auszugestalten und aufeinander abzustimmen, dass bei einer Gegenüberstellung der einzelnen Hinzurechnungstatbestände von realitätsgerechten Zinsanteilen gesprochen werden könne.
Hinweis
Der BFH schließt aus dem Beschluss des BVerfG vom 15.2.2016 (Az. 1 BvL 8/12, BStBl. II 2016, S. 557), mit dem die Vorlage der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. a, d und e GewStG zur Normenkontrolle wegen nicht hinreichender Begründung als unzulässig verworfen wurde, dass auch die Verfassungsrichter keine Bedenken gegenüber der jeweils durch den Gesetzgeber gewählten Höhe der Hinzurechnungen haben.