Im Streitfall hatte eine Baugesellschaft gemietete Baustelleneinrichtungen zur Errichtung von Bauwerken genutzt. Der BFH entschied mit Urteil vom 30.7.2020 (Az. III R 24/18), dass eine gewerbesteuerliche Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG ausscheidet, soweit die Mietzinsen als Baustelleneinzelkosten zu den Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens gehören. Damit überträgt der BFH seine zu Bauzeitzinsen getroffene Beurteilung auf Miet- und Pachtzinsen, wonach es durch die Aktivierung zu einer Umqualifizierung in Herstellungskosten kommt, die nicht mehr Gegenstand einer gewerbesteuerlichen Hinzurechnung sein können. Entscheidend ist, dass die Mietzinsen grundsätzlich den handelsrechtlichen Herstellungskostenbegriff erfüllen.
Hinweis
Eine gewerbesteuerliche Hinzurechnung unterbleibt dabei ungeachtet dessen, ob die hergestellten Wirtschaftsgüter am Bilanzstichtag noch vorhanden und dementsprechend aktiviert, oder bereits unterjährig aus dem Betriebsvermögen ausgeschieden sind.