deen

Steuerberatung

Gewerbesteuer: keine Hinzurechnung von aktivierungsfähigen Mietzinsen

Eine ge­wer­be­steu­er­li­che Hin­zu­rech­nung von Miet- und Pacht­zin­sen un­ter­bleibt, so­weit sie in die Her­stel­lungs­kos­ten des Um­lauf­vermögens ein­zu­be­zie­hen sind. Das gilt auch, wenn sich das be­tref­fende Wirt­schafts­gut am Bi­lanz­stich­tag nicht mehr im Be­triebs­vermögen be­fin­det.

Im Streit­fall hatte eine Bau­ge­sell­schaft ge­mie­tete Bau­stel­len­ein­rich­tun­gen zur Er­rich­tung von Bau­wer­ken ge­nutzt. Der BFH ent­schied mit Ur­teil vom 30.7.2020 (Az. III R 24/18), dass eine ge­wer­be­steu­er­li­che Hin­zu­rech­nung nach § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG aus­schei­det, so­weit die Miet­zin­sen als Bau­stel­len­ein­zel­kos­ten zu den Her­stel­lungs­kos­ten von Wirt­schaftsgütern des Um­lauf­vermögens gehören. Da­mit überträgt der BFH seine zu Bau­zeit­zin­sen ge­trof­fene Be­ur­tei­lung auf Miet- und Pacht­zin­sen, wo­nach es durch die Ak­ti­vie­rung zu ei­ner Um­qua­li­fi­zie­rung in Her­stel­lungs­kos­ten kommt, die nicht mehr Ge­gen­stand ei­ner ge­wer­be­steu­er­li­chen Hin­zu­rech­nung sein können. Ent­schei­dend ist, dass die Miet­zin­sen grundsätz­lich den han­dels­recht­li­chen Her­stel­lungs­kos­ten­be­griff erfüllen.

Hinweis

Eine ge­wer­be­steu­er­li­che Hin­zu­rech­nung un­ter­bleibt da­bei un­ge­ach­tet des­sen, ob die her­ge­stell­ten Wirt­schaftsgüter am Bi­lanz­stich­tag noch vor­han­den und dem­ent­spre­chend ak­ti­viert, oder be­reits un­terjährig aus dem Be­triebs­vermögen aus­ge­schie­den sind.

nach oben