Im vom BFH entschiedenen Streitfall trafen eine GmbH und ein Sportverein Sponsoringvereinbarungen, wonach die GmbH gegen Entrichtung von Sponsoringbeträgen u. a. das Vereinslogo zu Werbezwecken nutzen konnte, das Firmenlogo auf dem Trikot, der Aufwärmebekleidung und der Bekleidung der Offiziellen erschien und Bandenwerbung betrieben wurde. Die GmbH trug zudem die Design- und Produktionskosten für die Werbemaßnahmen.
Entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung und dem FG in der Vorinstanz verneint der BFH in dem konkreten Streitfall eine anteilige Hinzurechnung der angefallenen Aufwendungen für die Banden- und Trikotwerbung nach § 8 Nr. 1 Buchst. d und e GewStG. Laut seinem Urteil vom 23.03.2023 (Az. III R 5/22) bewertet der BFH die Sponsoringverträge als im BGB nicht speziell geregelte atypische Schuldverträge, bei denen die einzelnen Leistungspflichten derart miteinander verknüpft sind, dass sie sich weder rechtlich noch wirtschaftlich trennen lassen. Der Gesponserte schulde regelmäßig neben der Überlassung von Rechten oder Gegenständen eine weitere Aktivität, z. B. die Durchführung einer sportlichen Veranstaltung. Beide Teilleistungen dienten den kommunikativen Zielen (insb. Werbeeffekte) des Sponsors, die z. B. nicht bereits durch einen Werbeaufdruck auf den Trikots, sondern nur durch das Tragen der Trikots während der Sportveranstaltung erreicht werden. Da diese Verträge ihrem wesentlichen rechtlichen Gehalt nach nicht ein Miet- oder Pachtverhältnis begründen und auch eine teilweise Zuordnung zum Typus eines Miet- oder Pachtvertrags ausscheidet, verneint der BFH insgesamt eine Hinzurechnung.
Ergänzend weist der BFH darauf hin, dass auch bei isolierter Betrachtung der Zurverfügungstellung der Bande für Bandenwerbung keine Hinzurechnung erfolgen würde. Da sich der Verein verpflichtet hatte, die Werbesequenz der GmbH an verschiedenen Stellen der LED-Bande in Rotation mit anderen Werbesequenzen zu zeigen, stehe hier nicht die Benutzung der digitalen Fläche, sondern eine vom Verein zu erbringende Werbeleistung im Vordergrund.
Hinweis: Die Entscheidung des BFH macht deutlich, dass für die Frage der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung im Einzelfall zu prüfen ist, ob die Vereinbarung ganz oder teilweise einem Miet- oder Pachtvertrag entspricht.