Aufwendungen für Mieten und Pachten für unbewegliche Wirtschaftsgüter sind bei der Ermittlung des Gewerbeertrags in Höhe von 12,5 % hinzuzurechnen (§ 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG). Sie unterliegen damit faktisch (nach etwaigem Abzug des Freibetrags von 100.000 Euro) in entsprechendem Umfang der Gewerbesteuer.
Kurzfristige Anmietung von Konzertsälen
Der BFH befasst sich mit zwei Urteilen mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen eine solche Hinzurechnung zu erfolgen hat. Mit Urteil vom 8.12.2016 (Az. IV R 24/11) bejaht der BFH bei einem Konzertveranstalter die gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Mietaufwendungen für die kurzfristige Anmietung von Konzertsälen.
Voraussetzung der Hinzurechnung ist, dass die Wirtschaftsgüter als Anlagevermögen des Mieters oder Pächters zu beurteilen wären, wenn er ihr Eigentümer wäre. Dabei ergibt sich laut BFH eine voraussetzungslose Fiktion der Eigentümerstellung bereits aus der Hinzurechnungsvorschrift.
Ob zudem auch fiktives Anlagevermögen zu bejahen ist, sei anhand des Geschäftsgegenstands des Unternehmens zu prüfen. Maßgeblich sei dabei nicht die Dauer der Benutzung des Wirtschaftsguts. So stehe der Hinzurechnung nicht entgegen, wenn das Wirtschaftsgut - wie im Streitfall - nur kurzfristig gemietet oder gepachtet wird, selbst wenn sich das Miet- oder Pachtverhältnis nur auf Tage oder Stunden erstrecke. Abzustellen sei auf den Umstand, ob der Steuerpflichtige das Wirtschaftsgut ständig für den Gebrauch in seinem Betrieb hätte vorhalten müssen. Der BFH sieht es dabei auch als unbeachtlich an, ob mehrmals derselbe Gegenstand oder vergleichbare Gegenstände angemietet oder gepachtet werden.
Hinweis
Mit Urteil vom 25.10.2016 (Az. I R 57/15) verneinte der BFH hingegen in dem Sonderfall der Anmietung von Messeflächen durch eine Durchführungsgesellschaft eine Hinzurechnung der entsprechenden Mietaufwendungen. Die Durchführungsgesellschaft hätte nach ihrem Geschäftsgegenstand entsprechende Flächen, anders als ein Konzertveranstalter Konzertsäle, nicht ständig in ihrem Betrieb vorhalten müssen (s. dazu novus Januar/Februar 2017, S. 10).
Hinzurechnung bei Zwischenvermietung
In einem weiteren Urteil bejaht der BFH auch die fiktive Zuordnung einer Immobilie zum Anlagevermögen des Mieters oder Pächters, wenn diese an eine weitere Person vermietet wird. Somit steht auch eine Weitervermietung der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung der Miet- und Pachtzinsen nicht entgegen (BFH-Urteil vom 8.12.2016, Az. IV R 55/10).
Hinweis
Damit schloss sich der IV. Senat der Auffassung des I. Senats des BFH an. Dieser bejahte bereits mit Urteil vom 4.6.2014 (Az. I R 70/12) die Hinzurechnung im Fall einer weitervermieteten Immobilie. Darüber hinaus sind sich die beiden Senate auch einig, dass in der Hinzurechnung keine Verfassungsverstöße zu erkennen sind.