Der BFH unterwarf mit Urteil vom 17.08.2023 (Az. III R 59/20, DStR 2023, S. 2400) die von einem Ferienanbieter geleisteten Zahlungen an die Eigentümer von Ferienimmobilien der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung (§ 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG). Maßgebend dafür war, dass es sich bei dem Vertragsverhältnis zwischen Ferienanbieter und Eigentümern um ein Mietverhältnis und keine Geschäftsbesorgung handelte. Dafür sprach laut BFH insbesondere, dass der Anbieter die Objekte langfristig anmietete und im eigenen Namen vermarktete, ohne dafür von den Eigentümern eine Vermittlungsprovision zu erhalten. Vielmehr zahlte er ein erfolgsabhängiges Entgelt an die Eigentümer, was der Einordnung als Mietverhältnis laut BFH ebenso wenig entgegen stand wie die Weitervermietung an Reisende. Auf Basis des Geschäftszwecks des Ferienanbieters seien die Ferienimmobilien dem fiktiven Anlagevermögen zuzurechnen und erfüllten damit den Tatbestand der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung.
Hinweis: Der Unterschied zum BFH-Urteil vom 25.10.2016 (Az. I R 57/15, BStBl. II 2022, S. 273), wo eine Messedurchführungsgesellschaft Immobilien nur auf auftragsbezogene Kundenweisung hin anmietete, bestand im Streitfall darin, dass der Ferienanbieter Verträge zur langfristigen Zusammenarbeit mit den Immobilienbesitzern schloss sowie eine Vielzahl von Immobilien ohne konkreten Auftrag anmietete und vorhielt.