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Steuerberatung

Gewerbesteuerliche Maßnahmen aufgrund der gestiegenen Energiekosten

Steu­er­pflich­tige, die nicht un­er­heb­lich ne­ga­tiv von den in­folge des Ukraine-Kriegs ge­stie­ge­nen En­er­gie­kos­ten be­trof­fen sind, können eine An­pas­sung der lau­fen­den Ge­wer­be­steuer-Vor­aus­zah­lun­gen er­rei­chen.

Gemäß gleich lau­ten­den Er­las­sen der obers­ten Fi­nanz­behörden der Länder vom 10.10.2022 sind die Fi­nanz­behörden an­ge­hal­ten, bei der Nachprüfung der Vor­aus­set­zun­gen für eine Her­ab­set­zung des Ge­wer­be­steu­er­mess­be­trags für Zwecke der Vor­aus­zah­lun­gen für den lau­fen­den Er­he­bungs­zeit­raum keine stren­gen An­for­de­run­gen zu stel­len. Über dies­bezügli­che Anträge soll zu­dem zeit­nah ent­schie­den wer­den. Dies gilt für bis zum 31.03.2023 ein­ge­hende Anträge. Auch eine rück­wir­kende An­pas­sung des Ge­wer­be­steu­er­mess­be­trags für Zwecke der Vor­aus­zah­lun­gen für das Jahr 2022 ist im Rah­men der Er­mes­sens­ent­schei­dung möglich.

Hin­weis: Das BMF hat be­reits mit Schrei­ben vom 05.10.2022 zu Bil­lig­keitsmaßnah­men bei der Ein­kom­men- und Körper­schaft­steuer Stel­lung ge­nom­men. Mehr dazu le­sen Sie hier.

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