Gemäß gleich lautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder vom 10.10.2022 sind die Finanzbehörden angehalten, bei der Nachprüfung der Voraussetzungen für eine Herabsetzung des Gewerbesteuermessbetrags für Zwecke der Vorauszahlungen für den laufenden Erhebungszeitraum keine strengen Anforderungen zu stellen. Über diesbezügliche Anträge soll zudem zeitnah entschieden werden. Dies gilt für bis zum 31.03.2023 eingehende Anträge. Auch eine rückwirkende Anpassung des Gewerbesteuermessbetrags für Zwecke der Vorauszahlungen für das Jahr 2022 ist im Rahmen der Ermessensentscheidung möglich.
Hinweis: Das BMF hat bereits mit Schreiben vom 05.10.2022 zu Billigkeitsmaßnahmen bei der Einkommen- und Körperschaftsteuer Stellung genommen. Mehr dazu lesen Sie hier.