Hintergrund der Zerlegung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 GewStG ist, dass an den Standorten der Stromerzeugungsanlagen regelmäßig zwar keine Arbeitnehmer beschäftigt sind, die entsprechenden Kommunen aber dennoch einen Anteil am Messbetrag zugewiesen bekommen sollen, auf den sie Gewerbesteuer erheben können. Bislang erfolgt die Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrags in diesen Fällen nach zwei Komponenten: Für 30 % des Messbetrags kommt es auf Verhältnis der gezahlten Arbeitslöhne in den einzelnen Betriebsstätten zu den insgesamt gezahlten Arbeitslöhnen an. Für 70 % des Messbetrags wird abweichend davon das Verhältnis des maßgebenden Sachanlagevermögens in den einzelnen Betriebsstätten zum gesamten maßgebenden Sachanlagevermögen für die Zerlegung herangezogen.
Um für Kommunen Anreize für Erneuerbare-Energie-Projekte zu setzen und die Akzeptanz für solche Projekte vor Ort zu erhöhen, werden die Kommunen künftig stärker an der Gewerbesteuer der Anlagenbetreiber beteiligt. Das sog. Fondsstandortgesetz sieht vor, das bestehende Zerlegungsverhältnis so zu ändern, dass es für 90 % des Gewerbesteuermessbetrags auf die installierte Leistung im Sinne des § 3 Nr. 31 EEG im Verhältnis zur Summe der installierten Leistung in allen Betriebsstätten ankommt. Damit erhöht sich der Anteile der Standortkommunen und anders als bisher beim Zerlegungsmaßstab anhand des Sachanlagevermögens, bei dem auf den Buchwert abstellt wird, kommt es grundsätzlich nicht zu jährlichen Veränderungen.
Für einen Übergangszeitraum, der die Erhebungszeiträume 2021 bis 2023 umfasst, ist ein Nebeneinander von Alt- und Neuregelung vorgesehen, wobei für sog. Neuanlagen, die nach dem 30.06.2013 genehmigt wurden, die neue Zerlegung zur Anwendung kommt und für die übrigen Anlagen der bisher gültige Maßstab gilt.
Hinweis: Am 22.04.2021 hat der Bundestag das Fondsstandortgesetz beschlossen. Der Bundesrat wird voraussichtlich im Mai 2021 final über das Gesetz beraten, so dass es im Falle der Zustimmung anschließend in Kraft treten kann.