Gewerbesteuerliches Bankenprivileg bei Konzernfinanzierungsgesellschaften

12.03.2024 | < 2 Minuten Lesezeit

Maßgeblich für die Inanspruchnahme des gewerbesteuerlichen Bankenprivilegs ist, dass die Aktivposten aus Bankgeschäften die Aktivposten aus anderen Geschäften überwiegen. Hingegen kommt es nicht darauf an, dass aus Bankgeschäften höhere Gewinne als aus sonstigen Geschäften erzielt werden. Dies gilt laut BFH auch für Konzernfinanzierungsgesellschaften vor Ergänzung des § 19 Abs. 1 GewStDV in 2020.

Im Streitfall erbrachte eine Gruppengesellschaft gegenüber anderen Gruppenunternehmen verschiedene Dienstleistungen, u. a. in den Bereichen Finanzen, Buchhaltung, Controlling, Personal, EDV, Marketing und Recht. Zudem nahm sie faktisch die Stellung einer Konzernfinanzierungsgesellschaft ein. Unstreitig war dazu, dass sie Bankgeschäfte i. S. d. § 1 KWG gewerbsmäßig und in einem Umfang erbrachte, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erforderte, so dass die Voraussetzungen des § 1 KWG erfüllt waren. Im streitigen Zeitraum von 2008 bis 2017 überwogen die Aktivposten aus Bankgeschäften die Aktivposten aus anderen Geschäften, was durch Statistiken i. S. v. § 19 Abs. 2 Satz 1 GewStDV belegt wurde. Zwar machten die Bankgeschäfte der Gesellschaft einen ins Gewicht fallenden Anteil ihrer Gesamttätigkeit aus, die Umsatzerlöse und Erträge aus anderen Tätigkeiten überwogen jedoch die Erträge aus der Tätigkeit als Finanzierungsgesellschaft.

Dies steht jedoch laut Urteil des BFH vom 30.11.2023 (Az. III R 55/20) der Inanspruchnahme des Bankenprivilegs nach § 35c Abs. 1 Nr. 2 Buchst. e GewSG i. V. m. § 19 Abs. 1 und 2 GewStDV nicht entgegen, so dass die Entgelte für Schulden nur eingeschränkt der Hinzurechnung unterliegen.

Das Bankenprivileg könne im streitigen Zeitraum von dem Gruppenunternehmen als Konzernfinanzierungsgesellschaft in Anspruch genommen werden. Die Regelung in § 19 Abs. 1 und 2 GewStDV sehe nicht vor, dass nur Bankgeschäfte durchgeführt oder Geldforderungen erworben werden dürfen. Vielmehr sei das Bankenprivileg zu gewähren, solange gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 GewStDV die Aktivposten aus Bankgeschäften die Aktivposten aus anderen Geschäften übersteigen. Die Relation der Gewinne aus Bankgeschäften zu Gewinnen aus bankfremden Geschäften sei hingegen irrelevant.

Hinweis: Der BFH weist explizit darauf hin, dass erst mit Wirkung zum 30.06.2020 in § 19 Abs. 1 Satz 1 GewStDV die Worte „in Verbindung mit § 2 Absatz 1 (KWG)" ergänzt wurden, wodurch nun
- aber jedenfalls noch nicht für die Streitjahre 2008 bis 2017 - Konzernfinanzierungsgesellschaften von der Anwendung des Bankenprivilegs ausgeschlossen sind.