Der Sachverhalt:
Die A-GmbH wurde im Jahr 2008 in die A-GmbH & Co. KG (Klägerin) formwechselnd gem. §§ 3 ff. UmwStG umgewandelt. Mit Bescheid über die Feststellung des Anspruchs auf Auszahlung des Körperschaftssteuerguthabens wurde für die A-GmbH im Oktober 2008 ein Körperschaftssteuerguthaben i.H.v. rd. 1,6 Mio. € festgestellt. Der Verlust aus der Abzinsung des Körperschaftssteuerguthabens vor der Umwandlung gem. § 37 Abs. 7 S. 1 KStG wurde steuerneutral behandelt. Der Gewerbesteuermessbetrag wurde auf rd. 54.000 € festgesetzt und gem. §§ 28 ff. GewStG zerlegt.
Den Antrag des Klägers auf Änderung des unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Bescheides zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Einkünften für die A-GmbH & Co. KG mit dem Antrag den Ertrag aus der Aufzinsung des Körperschaftssteuerguthabens i.H.v. 140.000 € zu mindern, lehnte das Finanzamt ab. Die deshalb erhobene Klage wurde mit dem vorliegenden Verfahren zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbunden. Mit ihrer Klage gegen die Bescheide für 2009 über den Gewerbesteuermessbetrag und die Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrages wendet sich die Klägerin gegen die Hinzurechnung der Erträge aus der Aufzinsung des Körperschaftssteuerguthabens nach § 37 KStG. Der Gewinn aus der Aufzinsung des Körperschaftssteuerguthabens sei steuerneutral zu behandeln.
Das FG gab der Klage statt. Die Revision zum BFH wurde zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen.
Die Gründe:
Die Bescheide wegen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen, Gewerbesteuermessbetrag und Gewerbesteuermessbetragszerlegung, alle für das Jahr 2009 sind, soweit sie einen Betrag aus der Aufzinsung des Körperschaftsteuerguthabens gewinnerhöhend berücksichtigen, rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten. Es handelt sich bei dem Aufzinsungsbetrag materiell um die Rückzahlung von Körperschaftsteuer. Diese war eine nicht abzugsfähige Betriebsausgabe (§ 10 Nr. 2 KStG) und hat daher das Einkommen nicht gemindert. Die Erstattung der Körperschaftsteuer darf daher das Einkommen nicht erhöhen.
Da die Forderung in der Bilanz den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung folgend abgezinst ausgewiesen werden musste, hat dies bei der Bilanzierung folgerichtig den Gewinn nicht gemindert. Dann darf auch die jährliche Aufzinsung den Gewinn nicht erhöhen. Alleine wegen gesetzlicher Vorschriften (ratierliche Auszahlung des Körperschaftsteuerguthabens) und den bilanziellen Regelungen der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung würde ein Gewinn entstehen, der die Leistungsfähigkeit des Unternehmens nicht erhöht hat. Entsprechend hat der Gesetzgeber in § 37 Abs. 7 KStG bei Körperschaften die Steuerfreiheit des Zinsanteils normiert. Diese Vorschrift ist über § 4 Abs. 2 S. 1 UmwStG auch nach Umwandlung einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft wie vorliegend entsprechend anzuwenden.
Denn auch wenn der übernehmende Rechtsträger eine Personengesellschaft ist, tritt er insoweit in die steuerliche Stellung des übertragenden Rechtsträgers ein. Die personelle Begrenzung des § 37 Abs. 7 KStG wird durch die Spezialregelung des § 4 Abs. 2 S. 1 UmwStG verdrängt. Ein sachlicher Grund, warum die aus dem Auszahlungsanspruch folgenden Ergebnisauswirkungen bei einem nicht dem Körperschaftsteuergesetz unterliegenden Rechtsnachfolger - wie der Klägerin - steuerpflichtig und nur bei dem der Körperschaftsteuer unterliegenden Rechtsnachfolger von der Besteuerung ausgenommen sein sollen, ist nicht ersichtlich. Soweit das BMF § 37 Abs. 7 KStG bei Umwandlung in eine Personengesellschaft für nicht anwendbar hält, folgt der Senat dem nicht.
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