Auch wenn eine GmbH erst mit der Eintragung in das Handelsregister entsteht, unterliegt bereits die Vorgesellschaft, also die Kapitalgesellschaft nach Abschluss des notariellen Gesellschaftsvertrags, aber vor der Eintragung, nach ständiger Rechtsprechung des BFH der Gewerbesteuer. Erforderlich ist hierzu lediglich, dass die Registereintragung nachfolgt und die Vorgesellschaft eine nach außen in Erscheinung tretende geschäftliche Tätigkeit aufgenommen hat (z. B. BFH-Urteil vom 18.7.1990, Az. I R 98/87, BStBl. II 1990, S. 1073).
Der BFH wendet diese Grundsätze auch auf eine vermögensverwaltend tätige Kapitalgesellschaft an. Die Vorgesellschaft unterliegt somit bereits der Gewerbesteuer, wenn sie in dem Zeitraum zwischen Gründung und Handelsregistereintragung vermögensverwaltende Tätigkeiten entfaltet, die über den Kreis bloßer Vorbereitungshandlungen hinausgehen (BFH-Urteil vom 24.1.2017, Az. IR 81/15). Soweit aus dem BFH-Urteil vom 18.7.1990 abgeleitet worden ist, dass das Vorliegen einer Vorgesellschaft stets eine originär gewerbliche Tätigkeit voraussetzt, hält der BFH hieran nicht mehr fest.