Zu diesem Ergebnis kommt der BFH mit Urteil vom 25.05.2023 (Az. IV R 33/19, DStR 2023, S. 1774), wenn über eine nicht standardisierte Immobilie ein Mietvertrag vereinbart wurde und das Mietobjekt vor der Überlassung an den Mieter noch durch Umbaumaßnahmen an die individuellen Bedürfnisse des Mieters angepasst wird. Damit unterliegt eine aufgrund Beendigung des Mietvertrags vor der Überlassung der Immobilie getätigte Schadensersatzzahlung des Mieters zur Abgeltung sämtlicher wechselseitiger Ansprüche auch der erweiterten Grundstückskürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG. Denn - so der BFH - diese Zahlung resultiere aus der Verwaltung und Nutzung des Grundbesitzes der Immobiliengesellschaft und resultiere somit nicht aus einer kürzungsschädlichen Grundstücksnutzung.
Die sachliche Gewerbesteuerpflicht einer Immobiliengesellschaften, konkret einer gewerblich geprägten Personengesellschaft, beginnt mit Abschluss des Mietvertrags und nicht erst mit einer zeitlich nachfolgenden Übergabe des Grundstücks zur Nutzung an den Mieter.