Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist eine GmbH & Co. KG. Gegenstand ihres Unternehmens ist die Anfertigung und Konstruktion von Maschinen aller Art. Im Jahr 1998 waren zunächst M. und später auch A., B. und C. atypisch still Beteiligte an der Klägerin. In den Folgejahren übertrugen zunächst C. und später auch M. ihre Beteiligungen auf A. und B. Im Streitjahr 2002 verblieben nur A. und B. als Kommanditisten in der Klägerin und als atypisch still Beteiligte in der KG & atypisch Still. Ende Juni 2007 kündigten auch sie ihre stillen Beteiligungen, so dass die atypisch stille Gesellschaft endete.
Bei der neuen Steuernummer handelte es sich um eine Hilfssteuernummer, die eine ordnungsgemäße Zustellung der Gewerbesteuer-Messbescheide für die "KG und atypisch Still" ermöglichen sollte. Der Bescheid richtete sich an die in der Erklärung als Empfangsbevollmächtigte angegebene Steuerberatungsgesellschaft als Empfangsbevollmächtigte für die KG. Das FG hob den Gewerbesteuer-Messbescheid für 2002 aus Januar 2006 mit rechtskräftigem Urteil aus April 2009 auf, da nicht bestimmt werden konnte, ob der Bescheid sich an die KG oder aber an eine neue "KG und atypisch Still" als Inhaltsadressat richtete. Daraufhin erließ das Finanzamt im Dezember 2009 - wiederum unter der neuen Steuernummer - einen neuen Gewerbesteuer-Messbescheid für 2002, mit dem es den Gewerbesteuer-Messbetrag bei unveränderter Berechnung und erneut ohne Verlustabzug festsetzte.
Das FG gab auch dieser Klage statt, da dem Erlass des neuen Gewerbesteuer-Messbescheids für 2002 der Eintritt der Festsetzungsverjährung entgegengestanden habe. Die hiergegen gerichtete Revision des Finanzamtes blieb vor dem BFH erfolglos.
Gründe:
Im Ergebnis zu Recht hat das FG die Klage als von der GmbH & Co. KG als Inhaberin des Handelsgewerbes der GmbH & Co. KG & Still erhoben angesehen. Zwar hatte es übersehen, dass die atypisch stille Gesellschaft bei Klageerhebung bereits beendet war; dies stand der Zulässigkeit der Klage jedoch nicht entgegen.
Im Ergebnis zu Recht war das FG auch davon ausgegangen, dass der angegriffene Gewerbesteuer-Messbescheid aufzuheben war, da seinem Erlass der Eintritt der Festsetzungsverjährung entgegenstand. Anders als das FG allerdings meinte, folgte dies nicht bereits daraus, dass es nur einen Gewerbebetrieb gab und folglich auch nur eine Gewerbesteuererklärung abzugeben war, die bereits 2003 abgegeben worden war. Insoweit hatte das FG nämlich übersehen, dass die zwei eigenständigen Mitunternehmerschaften - die GmbH & Co. KG einerseits und die GmbH & Co. KG & Still andererseits - jeweils einen eigenen Gewerbebetrieb hatten, so dass auch zwei eigenständige Gewerbesteuererklärungen abzugeben waren.
Dennoch war das FG richtigerweise davon ausgegangen, dass für den der GmbH & Co. KG & Still zuzurechnenden Gewerbebetrieb bereits im Mai 2003 eine Gewerbesteuererklärung abgegeben worden war, so dass dem Erlass des angegriffenen Gewerbesteuer-Messbescheids, der diesen Betrieb betraf, der Eintritt der Festsetzungsverjährung entgegenstand. Hat die Klägerin als Erklärungspflichtige für den der GmbH & Co. KG & Still zuzurechnenden Betrieb die Gewerbesteuererklärung für das Streitjahr 2002 bereits im Mai 2003 abgegeben, begann die vierjährige Festsetzungsfrist gem. § 169 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AO für den Erlass des diesen Betrieb betreffenden Gewerbesteuer-Messbescheids nach § 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 Alt. 1 AO mit Ablauf des Jahres 2003 und endete - selbst bei Annahme einer Ablaufhemmung aufgrund der durchgeführten Außenprüfung - nach § 171 Abs. 4 S. 3 AO spätestens mit Ablauf des Jahres 2008, da die Schlussbesprechung im Rahmen der Außenprüfung im Dezember 2004 erfolgt war. Der streitige Gewerbesteuer-Messbescheid aus Dezember 2009 erging daher in festsetzungsverjährter Zeit.
Linkhinweis:
- Der Volltext der Entscheidung ist auf der Homepage des BFH veröffentlicht.
- Um direkt zum Volltext zu kommen, klicken Sie bitte hier.