Bei einer Besitzpersonengesellschaft besteht die für den vortragsfähigen Gewerbeverlust erforderliche Unternehmensidentität für die Dauer der personellen und sachlichen Verflechtung mit der Betriebskapitalgesellschaft fort. Zu diesem Ergebnis kommt der BFH mit Urteil vom 30.10.2019 (Az. IV R 59/16). Im Streitfall ging eine produzierende Kommanditgesellschaft (KG) 2005 dazu über, den Betrieb an ihre Kommanditistin zu verpachten. Im darauffolgenden Jahr wurde der Betriebspachtvertrag aufgehoben, das Anlagevermögen auf die Kommanditistin übertragen und das Betriebsgrundstück weiterhin an diese vermietet. Der vortragsfähige Gewerbeverlust auf den 31.12.2005 wurde zwischenzeitlich bestandskräftig festgesetzt. Dem Untergang des Gewerbeverlusts auf den 31.12.2006 widersprach das FG in erster Instanz mit der Begründung, dass von einer (erneuten) Unternehmensidentität auch dann auszugehen sei, wenn - wie bei einem ruhenden Gewerbebetrieb im einkommensteuerlichen Sinne - die Fortführung der ursprünglichen Tätigkeit aufgrund der Verpachtungssituation nicht ausgeschlossen ist. Dem widersprach der BFH. Der Fortbestand des vortragsfähigen Gewerbeverlusts setze voraus, dass die Unternehmensidentität ununterbrochen gegeben sei.
Der Rechtsstreit wurde nun an das FG zurückverwiesen, das zu prüfen hat, ob eine Betriebsaufspaltung vorliegt, so dass die Änderung des Vertragsverhältnisses in 2006 gewerbesteuerlich unschädlich ist.
Hinweis
Wäre die Feststellung des Gewerbeverlusts auf den 31.12.2005 noch änderbar gewesen, wäre dieser mit 0 Euro festgestellt worden. Die (materiell unrichtige) bestandskräftige Feststellung auf den 31.12.2005 war jedoch als Grundlagenbescheid für die nachfolgende Feststellung bindend, so dass der BFH nur Ereignisse in 2006 prüfte.