Mit Urteil vom 24.04.2014 (Az. IV R 34/10, BStBl. II 2017, S. 233) hatte der BFH entschieden, dass eine doppelstöckige Mitunternehmerschaft entsteht, wenn der Betrieb einer Kommanditgesellschaft (Obergesellschaft) in eine atypisch stille Gesellschaft (Untergesellschaft) eingebracht wird. Zur Frage, ob und inwieweit gewerbesteuerliche Fehlbeträge nach § 10a GewStG, die bis zur Begründung der atypisch stillen Beteiligung entstanden sind, auf der Ebene der Untergesellschaft für eine Verrechnung zur Verfügung stehen, stellte der BFH auf eine mittelbare Gesellschafterstellung der Gesellschafter der Obergesellschaft an der Untergesellschaft ab.
Wie die obersten Finanzbehörden der Länder mit gleichlautendem Erlass vom 11.08.2021 (DStR 2021, S. 1951) bekannt gaben, wird dieser Durchgriff durch die Obergesellschaft auf deren Gesellschafter von der Finanzverwaltung über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht angewendet. Damit wird uneingeschränkt an der bisherigen Verwaltungsauffassung festgehalten, wonach es für die Beurteilung des Vorliegens der Unternehmeridentität immer und ausschließlich auf eine unmittelbare Gesellschafterstellung ankommt.
Bei der Beteiligung einer Obergesellschaft an einer Untergesellschaft sind somit nicht die Gesellschafter der Obergesellschaft, sondern ist die Obergesellschaft Gesellschafterin und damit Träger des Gewerbeverlusts nach § 10a GewStG der Untergesellschaft. Folglich hat ein Wechsel im Gesellschafterbestand der Obergesellschaft keinen Einfluss auf Fehlbeträge bei der Untergesellschaft, da dort die Unternehmeridentität unberührt bleibt.