Mit Urteil vom 25.04.2024 (Az. III R 30/21) bestätigt der BFH seine Rechtsprechung, wonach eine Änderung der wirtschaftlichen Betätigung einer Kapitalgesellschaft deren Unternehmensidentität nicht berührt. Da deren Tätigkeit stets und in vollem Umfang als Gewerbebetrieb gilt, ist die Unternehmens-identität gegeben, solange derselbe einheitliche Gewerbebetrieb weiterhin existiert.
Zu keinem anderen Ergebnis kommt der BFH im Fall der Anwachsung einer Personengesellschaft auf die Kapitalgesellschaft und der damit einhergehenden Übernahme des bei der Personengesellschaft entstandenen Gewerbeverlusts, wenn der verlustverursachende Geschäftsbereich im Wege eines Asset Deals weiterveräußert wird.