In seinem Urteil vom 24.04.2014 (Az. IV R 34/10, BStBl. II 2017, S. 233) entschied der BFH, dass die bei der Obergesellschaft bestehenden gewerbesteuerlichen Fehlbeträge bei Begründung einer atypisch stillen Gesellschaft und damit einer Untergesellschaft auf Ebene der Untergesellschaft für eine Verrechnung zur Verfügung stehen. Der BFH bejaht die dafür erforderliche Unternehmeridentität infolge der mittelbaren Gesellschafterstellung der Gesellschafter der Obergesellschaft bei der Untergesellschaft.
Die obersten Finanzbehörden der Länder halten jedoch laut gleich lautenden Erlassen vom 11.08.2021 an ihrer bisherigen Verwaltungsauffassung fest und sehen ausschließlich die unmittelbare Gesellschafterstellung als entscheidend für das Vorliegen der Unternehmeridentität an. Damit wirkt sich ein Gesellschafterwechsel auf Ebene der Obergesellschaft nicht auf die Abziehbarkeit von Fehlbeträgen bei der Untergesellschaft aus. Gewerbesteuerliche Fehlbeträge der Obergesellschaft, die bis zur Begründung der Untergesellschaft entstanden sind, können jedoch mangels Unternehmeridentität auf Ebene der Untergesellschaft nicht genutzt werden. Träger dieser Fehlbeträge sind weiterhin die Mitunternehmer der Obergesellschaft.