Im Streitfall trug einer der Zahnärzte einer Zahnärztepraxis nur mit einem Anteil von 0,028% zu den Gesamterlösen aus Behandlungsleistungen an Patienten bei und war im Übrigen mit Leitungs- und Managementaufgaben befasst. Da insofern nicht alle Mitunternehmer der Praxis eigenverantwortlich und leitend freiberuflich tätig waren, sah das FG Rheinland-Pfalz die gesamte Tätigkeit der als Partnerschaftsgesellschaft geführten Praxis als gewerblich im Sinne des § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG an (Urteil vom 16.09.2021, Az. 4 K 1270/19, DStRE 2022, S. 331). Die Tätigkeiten des Mitunternehmers, die u. a. in der Akquise, Verwaltung und vertraglichen Angelegenheiten, Qualitätssicherung, Organisation der Abläufe und der Einhaltung der Hygienestandards bestanden, seien nicht als untrennbare Leistungsbestandteile in zahnärztliche Leistungen der übrigen Gesellschafter eingegangen. Vielmehr spielten sie nur eine Nebenrolle und reichten nicht als Voraussetzung für eine freiberufliche Tätigkeit dieses Mitunternehmers.
Hinweis: Gegen das Urteil des FG Rheinland-Pfalz wurde unter dem Az. VIII R 4/22 Revision beim BFH eingelegt. Die zu erwartende Entscheidung des BFH ist auch für andere freiberuflich tätigen Personengesellschaften von Relevanz, bei denen einer der Mitunternehmer fast ausschließlich mit Managementaufgaben betraut ist.